03.06.2013, 10:22
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im August geschrieben werden:
01.08. - Z1
02.08. - Z2
05.08. - Z3
06.08. - Z4
08.08. - S1
09.08. - S2
12.08. - V1
13.08. - V2
01.08. - Z1
02.08. - Z2
05.08. - Z3
06.08. - Z4
08.08. - S1
09.08. - S2
12.08. - V1
13.08. - V2
11.09.2013, 10:41
Klausur ZR I - Verkehrsunfall
Der Beklagte fährt auf einer zweispurigen Straße, die zu dieser Zeit unbefahren ist. Es ist stürmisch und er sieht schon von weitem, dass auf einem Parkstreifen der Kläger parkt und sich von der Fahrerseite aus in sein Auto beugt. Der Kläger ist kurz zuvor in die Parkbucht gefahren und hat beim Aussteigen was auf dem Sitz verloren. Weil es so windig ist, fliegt ihm die Tür auf und der Beklagte kann angeblich nicht mehr ausweichen. Ein Gutachter hat festgestellt dass der Beklagte vorschriftsmäßig gefahren ist aber möglicherweise auf die andere Fahrbahn hätte ausweichen können. Der Beklagte erhebt Widerklage (auch gegen die Versicherung des Klägers). Das Auto hat der Kläger unter Eigentumsvorbehalt erworben und die letzte Rate noch nicht gezahlt. Beide machen ihre Schäden im Rahmen der Klage bzw. der Widerklage geltend. Es geht um die Kosten für das Gutachten, dass der Kläger in Auftrag gegeben hat und die Reparaturkosten beider Autos. Der Kläger hat seinen PKW im Gegensatz zum Beklagten jedoch nicht auf Gutachtenbasis reparieren lassen, sondern lediglich eine notdürftige Reparatur vorgenommen. Er macht dennoch im Rahmen der Klage den vollen Schaden geltend.
Aufgabenstellung: Man war der Anwalt des Beklagten und sollte auf die Klage reagieren. Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung waren erlassen.
Der Beklagte fährt auf einer zweispurigen Straße, die zu dieser Zeit unbefahren ist. Es ist stürmisch und er sieht schon von weitem, dass auf einem Parkstreifen der Kläger parkt und sich von der Fahrerseite aus in sein Auto beugt. Der Kläger ist kurz zuvor in die Parkbucht gefahren und hat beim Aussteigen was auf dem Sitz verloren. Weil es so windig ist, fliegt ihm die Tür auf und der Beklagte kann angeblich nicht mehr ausweichen. Ein Gutachter hat festgestellt dass der Beklagte vorschriftsmäßig gefahren ist aber möglicherweise auf die andere Fahrbahn hätte ausweichen können. Der Beklagte erhebt Widerklage (auch gegen die Versicherung des Klägers). Das Auto hat der Kläger unter Eigentumsvorbehalt erworben und die letzte Rate noch nicht gezahlt. Beide machen ihre Schäden im Rahmen der Klage bzw. der Widerklage geltend. Es geht um die Kosten für das Gutachten, dass der Kläger in Auftrag gegeben hat und die Reparaturkosten beider Autos. Der Kläger hat seinen PKW im Gegensatz zum Beklagten jedoch nicht auf Gutachtenbasis reparieren lassen, sondern lediglich eine notdürftige Reparatur vorgenommen. Er macht dennoch im Rahmen der Klage den vollen Schaden geltend.
Aufgabenstellung: Man war der Anwalt des Beklagten und sollte auf die Klage reagieren. Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung waren erlassen.
11.09.2013, 10:41
Klausur ZR II:
Die Beklagte (eine GmbH) vollstreckt aus einem Zuschlagbeschluss gegen ihre Mieterin (inzwischen OHG vorher gbr) eines Wohn-und Geschäftshauses.
Die Mieterin hat noch als Gbr mit dem Voreigentümer des Hauses einen befristeten Mietvertrag ab dem 01.07.2007 geschlossen. die Mietdauer betrug 5 Jahre, es wurde eine automatische Verlängerung um weitere 5 Jahre vereinbart, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist betrug 1 Jahr. Bei vertragsschluss handelte für Vermieter der ehemalige Prokurist. Diesem wurde bereits im Januar 2007 die Prokura entzogen, aber keine Eintragung im Handelsregister vorgenommen. Der Vermieter hatte den "Prokuristen" angewiesen nur unbefristeten Vertrag zu schließen. Auf Seite der Klägerin handelt nur ein Gesellschafter. Die Gbr besteht aber aus zwei Gesellschaftern, der zweite Gesellschafter war im Urlaub und hatte den anderen zum Vetragsabschluss ermächtigt. Nach Vertragsschluss schreibt der Vermieter an die Klägerin, weist auf den Widerruf der Prokura hin und "genehmigt" den Vertrag als unbefristeten Mietvertrag. Die Klägerin widerspricht der unbefristeten und damit neuen Regelung. Es erfolgt in Folge dessen die Kündigung des Mietverhältnis, auch diese wird vom "Prokurist" im Juni 2011 ausgesprochen. Dabei erfolgt keine Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Klägerin weist Kündigung zwei Tage später zurück und fordert die Vollmacht an. Die Eintragung des Widerrufs der Prokura ins Handelsregister erfolgt erst im Januar 2012.
Im Januar 2012 wird Klägerin als OHG ins Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte wird durch Zuschlag Eigentümerin des Grundstücks mit Wohn-und Geschäftshaus (Mitte 2012) und macht einen Herausgabeanspruch gegen die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2012 geltend und kündigt hilfsweise den Mietvertrag nach § 57a ZVR zum nächsten Termin (30.06.2013). Der Gerichtsvollzieher wird mit ZV beauftragt.Die Klägerin wendet sich mit Klage gegen Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte erhebt Widerklage auf Herausgabe der Mieträume. Die Beklagte wendet ein, dass kein wirksamer Mietvertrag bestünde. Vertragspartei sei die GbR und nicht die OHG. Der Mietvertrag sei zudem wirksam gekündigt, die Klägerin könne sich nicht auf § 174 BGB berufen, wenn sie zuvor geltend macht, der Mietvertrag sei aufgrund des guten Glaubens an die Prokura zu stande gekommen. Die Klägerin trägt zur Widerklage vor, dass diese unzulässig sei, weil kein Rechtschutzbedürfnis bestünde, die Beklagte könne ja bereits aus dem Zuschlagbeschluss vollstrecken. Zudem sei die Widerklage unbegründet, da die Klägerin ein Recht zum Besitz habe.
Aufgabenstellung: Urteil.
Die Beklagte (eine GmbH) vollstreckt aus einem Zuschlagbeschluss gegen ihre Mieterin (inzwischen OHG vorher gbr) eines Wohn-und Geschäftshauses.
Die Mieterin hat noch als Gbr mit dem Voreigentümer des Hauses einen befristeten Mietvertrag ab dem 01.07.2007 geschlossen. die Mietdauer betrug 5 Jahre, es wurde eine automatische Verlängerung um weitere 5 Jahre vereinbart, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist betrug 1 Jahr. Bei vertragsschluss handelte für Vermieter der ehemalige Prokurist. Diesem wurde bereits im Januar 2007 die Prokura entzogen, aber keine Eintragung im Handelsregister vorgenommen. Der Vermieter hatte den "Prokuristen" angewiesen nur unbefristeten Vertrag zu schließen. Auf Seite der Klägerin handelt nur ein Gesellschafter. Die Gbr besteht aber aus zwei Gesellschaftern, der zweite Gesellschafter war im Urlaub und hatte den anderen zum Vetragsabschluss ermächtigt. Nach Vertragsschluss schreibt der Vermieter an die Klägerin, weist auf den Widerruf der Prokura hin und "genehmigt" den Vertrag als unbefristeten Mietvertrag. Die Klägerin widerspricht der unbefristeten und damit neuen Regelung. Es erfolgt in Folge dessen die Kündigung des Mietverhältnis, auch diese wird vom "Prokurist" im Juni 2011 ausgesprochen. Dabei erfolgt keine Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Klägerin weist Kündigung zwei Tage später zurück und fordert die Vollmacht an. Die Eintragung des Widerrufs der Prokura ins Handelsregister erfolgt erst im Januar 2012.
Im Januar 2012 wird Klägerin als OHG ins Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte wird durch Zuschlag Eigentümerin des Grundstücks mit Wohn-und Geschäftshaus (Mitte 2012) und macht einen Herausgabeanspruch gegen die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2012 geltend und kündigt hilfsweise den Mietvertrag nach § 57a ZVR zum nächsten Termin (30.06.2013). Der Gerichtsvollzieher wird mit ZV beauftragt.Die Klägerin wendet sich mit Klage gegen Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte erhebt Widerklage auf Herausgabe der Mieträume. Die Beklagte wendet ein, dass kein wirksamer Mietvertrag bestünde. Vertragspartei sei die GbR und nicht die OHG. Der Mietvertrag sei zudem wirksam gekündigt, die Klägerin könne sich nicht auf § 174 BGB berufen, wenn sie zuvor geltend macht, der Mietvertrag sei aufgrund des guten Glaubens an die Prokura zu stande gekommen. Die Klägerin trägt zur Widerklage vor, dass diese unzulässig sei, weil kein Rechtschutzbedürfnis bestünde, die Beklagte könne ja bereits aus dem Zuschlagbeschluss vollstrecken. Zudem sei die Widerklage unbegründet, da die Klägerin ein Recht zum Besitz habe.
Aufgabenstellung: Urteil.
11.09.2013, 10:42
Klausur ZR III:
Eine Gmbh&Co KG (A) und eine AG (B) wollen ein Unternehmen © sanieren und deshalb Aktienpakete dieses Unternehmens © auf den Markt bringen und aufkaufen. Die A im Wert von 3 Millionen, die B im Wert von 0,5 millionen Euro. Acht Aktionäre erheben Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss bzgl. der Sanierung. Es wird eine Vermittlungsfirma (D) beauftragt, die sieben der acht Aktionäre umstimmen soll. Wenn am Ende alle ihre Klage zurücknehmen, soll sie ihr Geld bekommen. Den achten Aktionär wollen A und B selbst umstimmen. Am Ende stimmen die ersten sieben Aktiioonäre einer Rücknahme der Klage zu, der achte jedoch nicht.
Dass Geld wurde für den Erfolgsfall bei dem Notar E hinterlegt. Die B kam persönlich zum Notar und hat das Geld hinterlegt. Sie ist nur im eigenen Namen aufgetreten und hat nicht gesagt dass auch A beteiligt ist. Anschließend hat aber A das Geld auf das Notaranderkonto überwiesen. Der Notar hat sich daraufhin rückversichert, dass trotzdem B das ganze angewiesen hat. B hat ihm dies bestätigt und der Notar kennt somit nur B als direkten Vertragspartner. Nun wollen A, B und D das Geld herausverlangen. B hat beeits Klage erhoben.
Aufgabenstellung: Der Notar war zu beraten, weil er mittlerweile gerichtlich von B zur Rückzahlung aufgefordert wurde und auch A schon Ansprüche angemeldet hat auf das Geld. Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht musste nicht geprüft werden.
Eine Gmbh&Co KG (A) und eine AG (B) wollen ein Unternehmen © sanieren und deshalb Aktienpakete dieses Unternehmens © auf den Markt bringen und aufkaufen. Die A im Wert von 3 Millionen, die B im Wert von 0,5 millionen Euro. Acht Aktionäre erheben Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss bzgl. der Sanierung. Es wird eine Vermittlungsfirma (D) beauftragt, die sieben der acht Aktionäre umstimmen soll. Wenn am Ende alle ihre Klage zurücknehmen, soll sie ihr Geld bekommen. Den achten Aktionär wollen A und B selbst umstimmen. Am Ende stimmen die ersten sieben Aktiioonäre einer Rücknahme der Klage zu, der achte jedoch nicht.
Dass Geld wurde für den Erfolgsfall bei dem Notar E hinterlegt. Die B kam persönlich zum Notar und hat das Geld hinterlegt. Sie ist nur im eigenen Namen aufgetreten und hat nicht gesagt dass auch A beteiligt ist. Anschließend hat aber A das Geld auf das Notaranderkonto überwiesen. Der Notar hat sich daraufhin rückversichert, dass trotzdem B das ganze angewiesen hat. B hat ihm dies bestätigt und der Notar kennt somit nur B als direkten Vertragspartner. Nun wollen A, B und D das Geld herausverlangen. B hat beeits Klage erhoben.
Aufgabenstellung: Der Notar war zu beraten, weil er mittlerweile gerichtlich von B zur Rückzahlung aufgefordert wurde und auch A schon Ansprüche angemeldet hat auf das Geld. Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht musste nicht geprüft werden.
11.09.2013, 10:43
Klausur ZR IV:
A wird Erbe von B, der im Pflegeheim gelebt habt und am 20.04.2013 gestorben ist. Der einzige Sohn hat den Erbverzicht erklärt und andere Erben gibt es nicht. Das Pflegeheim fordert nun von A Heimkosten für März/April weil laut AGB des Heimvertrags Kosten bis zum Ende des Monats gezahlt werden müssen, indem der Bewohner verstirbt. Außerdem soll er für die Betsattungskosten aufkommen, die der Sohn verauslagt hat. Der hat auch schon eine Grabpflege bezahlt für zehn Jahre, die soll A ebenfalls übernehmen. Der Erblasser war völlig mittellos, abgesehen von einer Lebensversicherung in der der Sohn als Bezugsberechtigter eingetragen war und die mit dem Tod auch an diesen ausgezahlt wurde.
Aufgabenstellung:
Man war der Anwalt des Erben und sollte diesen beraten.
A wird Erbe von B, der im Pflegeheim gelebt habt und am 20.04.2013 gestorben ist. Der einzige Sohn hat den Erbverzicht erklärt und andere Erben gibt es nicht. Das Pflegeheim fordert nun von A Heimkosten für März/April weil laut AGB des Heimvertrags Kosten bis zum Ende des Monats gezahlt werden müssen, indem der Bewohner verstirbt. Außerdem soll er für die Betsattungskosten aufkommen, die der Sohn verauslagt hat. Der hat auch schon eine Grabpflege bezahlt für zehn Jahre, die soll A ebenfalls übernehmen. Der Erblasser war völlig mittellos, abgesehen von einer Lebensversicherung in der der Sohn als Bezugsberechtigter eingetragen war und die mit dem Tod auch an diesen ausgezahlt wurde.
Aufgabenstellung:
Man war der Anwalt des Erben und sollte diesen beraten.
11.09.2013, 10:43
Strafrecht I:
S trifft am Bahnhof auf W, der nachts auf den Zug wartet. W bittet S um eine Zigarette, was auf der Überwachungskamera des Bahnhofs fesgehalten wird. Anschließend überredet W den S mit gemeinsam mit dem Bus zu fahren. Die beiden gehen zu Haltestelle. Dort packt S den W an der Jacke, drückt ihn gegen das Wartehäuschen und hält ihm ein Taschenmesser vors Gesicht. W verlangt von S sein Handy und Bargeld, welches S an W herausgibt. W entfernt sich vorerst.
Der Bus kommt jedoch zwei Minuten später und beide steigen ein. S setzt sich hinter den Busfahrer, W direkt hinter den S. Auf der Busfahrt flüstert W dem S ins Ohr "tu was ich sage, sonst spürst du das Messer". Er fordert den S auf, den Bus zu verlassen. Beide gehen zusammen zur Bank, wo S den Höchstbetrag von seinem Konto abheben soll. Das klappt allerdings nicht, weil das Konto nicht gedeckt ist. W verlässt daraufhin den Tatort und droht S damit, dass etwas passiere wenn dieser die Polizei rufe.
W verkauft im folgenden das Handy an den H (Händler), der es weiterverkauft. Das Handy wird schließlich beim Käufer sichergestellt und an S zurückgegeben.
Die Polizei veranlasst eine Wohungsdurchsuchung. Der Verteidiger des W rügt, dass der Beschluss inhaltlich unbestimmt sei und die zu erlangenden Beweismittel ungenau bezeichne. Bei der Wohungsdurchsuchung wird das Tatmesser gefunden. Zudem eine Quittung, welche den Verkauf an H belegt. In Quittung bestätigt W, Eigentümer des Handys zu sein. Es wird zudem ein Brief des W an seinen Verteidiger beschlagnahmt, der Angaben zur Tat enthält. W macht bei Vernehmung von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sein Verteidiger widerspricht Verwertung. Zudem macht der Bankmitarbeiter Angaben über den Zeitpunkt der versuchten Abhebung. Auch dieser Verwertung widerspricht der Verteidiger, da der Bankmitarbeiter dem Bankgeheimnis unterliege.
S ist einschlägig vorbestraft und unter laufender Bewährung.
Aufgabenstellung: Entschluss der Staatsanwaltschaft
S trifft am Bahnhof auf W, der nachts auf den Zug wartet. W bittet S um eine Zigarette, was auf der Überwachungskamera des Bahnhofs fesgehalten wird. Anschließend überredet W den S mit gemeinsam mit dem Bus zu fahren. Die beiden gehen zu Haltestelle. Dort packt S den W an der Jacke, drückt ihn gegen das Wartehäuschen und hält ihm ein Taschenmesser vors Gesicht. W verlangt von S sein Handy und Bargeld, welches S an W herausgibt. W entfernt sich vorerst.
Der Bus kommt jedoch zwei Minuten später und beide steigen ein. S setzt sich hinter den Busfahrer, W direkt hinter den S. Auf der Busfahrt flüstert W dem S ins Ohr "tu was ich sage, sonst spürst du das Messer". Er fordert den S auf, den Bus zu verlassen. Beide gehen zusammen zur Bank, wo S den Höchstbetrag von seinem Konto abheben soll. Das klappt allerdings nicht, weil das Konto nicht gedeckt ist. W verlässt daraufhin den Tatort und droht S damit, dass etwas passiere wenn dieser die Polizei rufe.
W verkauft im folgenden das Handy an den H (Händler), der es weiterverkauft. Das Handy wird schließlich beim Käufer sichergestellt und an S zurückgegeben.
Die Polizei veranlasst eine Wohungsdurchsuchung. Der Verteidiger des W rügt, dass der Beschluss inhaltlich unbestimmt sei und die zu erlangenden Beweismittel ungenau bezeichne. Bei der Wohungsdurchsuchung wird das Tatmesser gefunden. Zudem eine Quittung, welche den Verkauf an H belegt. In Quittung bestätigt W, Eigentümer des Handys zu sein. Es wird zudem ein Brief des W an seinen Verteidiger beschlagnahmt, der Angaben zur Tat enthält. W macht bei Vernehmung von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sein Verteidiger widerspricht Verwertung. Zudem macht der Bankmitarbeiter Angaben über den Zeitpunkt der versuchten Abhebung. Auch dieser Verwertung widerspricht der Verteidiger, da der Bankmitarbeiter dem Bankgeheimnis unterliege.
S ist einschlägig vorbestraft und unter laufender Bewährung.
Aufgabenstellung: Entschluss der Staatsanwaltschaft
11.09.2013, 10:44
Strafrecht II: http://www.ja-aktuell.de/root/img/pool/u..._40-11.pdf
Dem Grunde nach vorliegend genannter Fall. Einzig kam noch dazu, dass der Eröffnungsbeschluss einen handschriftlichen Zusatz des Vorsitzenden Richters enthielt. Der Angeklagte meinte außerdem, das Gericht hätte nur 4 minuten beraten und sich damit nicht genügend Zeit genommen. Zudem sei er in seinem letzten Wort nach dem ersten Satz unterbrochen worden, weil er abschweifte.
Dem Grunde nach vorliegend genannter Fall. Einzig kam noch dazu, dass der Eröffnungsbeschluss einen handschriftlichen Zusatz des Vorsitzenden Richters enthielt. Der Angeklagte meinte außerdem, das Gericht hätte nur 4 minuten beraten und sich damit nicht genügend Zeit genommen. Zudem sei er in seinem letzten Wort nach dem ersten Satz unterbrochen worden, weil er abschweifte.
11.09.2013, 10:45
ÖR I
Der Kläger leidet an MS und konsumiert deshalb Cannbis in geringen Mengen. Dieses Cannabis baut er bei sich zu Hause in der Badewanne an. Künftig plant er, die Türen und Fenster verschlussicher umzubauen und einen Bewegungsmelder sowie Überwachungskameras zu installieren. Der Therapieerfolg sei ärztlich nachgewiesen, zudem betreue ein Arzt die Therapie. Andere könnten mit den Pflanzen nicht in Berührung kommen, da der Kläger sozial isoliert sei. Sein Antrag auf den weiteren Anbau der Pflanzen wurde abgelehnt, daraufhin legte der Kläger Klage ein.
Aufgabenstellung: Urteil
Der Kläger leidet an MS und konsumiert deshalb Cannbis in geringen Mengen. Dieses Cannabis baut er bei sich zu Hause in der Badewanne an. Künftig plant er, die Türen und Fenster verschlussicher umzubauen und einen Bewegungsmelder sowie Überwachungskameras zu installieren. Der Therapieerfolg sei ärztlich nachgewiesen, zudem betreue ein Arzt die Therapie. Andere könnten mit den Pflanzen nicht in Berührung kommen, da der Kläger sozial isoliert sei. Sein Antrag auf den weiteren Anbau der Pflanzen wurde abgelehnt, daraufhin legte der Kläger Klage ein.
Aufgabenstellung: Urteil
11.09.2013, 10:45
ÖR II: Gegen einen mehrfach wegen Raubes vorbestraften Mandanten wurde ein Bescheid erlassen gem. § 47 II WaffG. Dem Mandanten wurde aufgrund von Unzuverlässigkeit der Besitz und der Erwerb erlaubnisfreier sowie erlaubnispflichtiger Waffen untersagt. Der Mandant sitzt alleridngs mittlerweile im Gefängnis und macht geltend, es bestehe kein Bedürfnis für eine solche Untersagung, da er im Gefängnis ohnehin keine Waffen erwerben oder besitzen dürfe. Die Behörde bringt dem entgegen, dass der Mandant möglicherweise Hafturlaub oder Freigang habe. Zudem könne § 47 II WaffG nach Ansicht des Mandanten nicht auch den künftigen Besitz erfassen, sondern nur den gegenwärtigen. Die Behörde sieht dies anders und fasst auch den künftigen Besitz unter § 47 II WaffG.
Aufgabenstellung: Der Mandant kommt zu uns als Rechtsanwalt und möchte wissen, welche Erfolgsaussichten ein möglichst schnelles Vorgehen hat. Im praktischen Teil sollte entweder der Antrag oder das Mandantenschreiben verfasst werden.
Aufgabenstellung: Der Mandant kommt zu uns als Rechtsanwalt und möchte wissen, welche Erfolgsaussichten ein möglichst schnelles Vorgehen hat. Im praktischen Teil sollte entweder der Antrag oder das Mandantenschreiben verfasst werden.