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Klausuren Juni 2024
JuraBln0101
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#71
07.06.2024, 18:15
(07.06.2024, 18:10)lawlita schrieb:  
(07.06.2024, 17:39)JuraBln0101 schrieb:  Lösungsidee zur Diskussion der S7 im GJPA Berlin/Brandenburg

Sachverhalt reiche ich vllt. noch nach, aber der war eigentlich zu wild :D

Materielles Gutachten
 
1. Tatkomplex – Geschehen Straße am Wohnhaus des W
 
Hinreichender TV bez. A: 
 
I. § 316a I StGB (-), da keine Absicht zu einer räuberischen Erpressung zu dem Ztp. Er ging davon aus, dass der Beschuldigte G einen Anspruch auf das Geld hat 
 
II. § 240 I StGB (+)
 
III. § 241 StGB (+), tritt bei mir zurück
 
IV. § 239 I StGB (+), das kann man aber auch anders sehen. Ich habe auf die Drohung mit Lebensgefahr abgestellt und auf die Fortbewegung im Auto, so dass Aussteigen nicht mgl. 
 
V. § 239b I 1 1. Var. StGB (-), keine stabile Bemächtigungslage  hier habe ich zu lange geknobelt! Er droht ja mit dem Tod und Faustschlägen konkludent und auch die Fahrt schafft ja eine gewisse Bemächtigungslage, habe es aber im Endeffekt abgelehnt, da mit die Zweiaktigkeit fehlte
 
TV bez. G (-), auch keine Anstiftung, da nur aufgefordert in das Restaurant zu bringen für Gespräch
 
2. Tatkomplex – Restaurant 
 
Hinreichender TV bez. G
 
I. §§ 239 I, 25 II StGB (+) durch Absperren des Kellers
II. §§ 253, 255 StGB (+) durch Abnötigen der Unterschrift, Vermögensschaden (+), da konkreter Verwendungswille bez. Schuldanerkenntnis, konkreter Gefhärdungsschaden (+), Vorsatz rw Bereicherung (+), da Anspruch nur auf 250€, nicht auf 5250€.
III. § 239a I 1. Var. StGB (+), Zweiaktigkeit (+), stabile Bemächtigungslage gegeben, da Tür oben abgeschlossen + Schläge + Schubsen etc. 
IV. § 239b I 1. Var, StGB tritt zurück mit den Todesdrohungen
III. § 240 I, 25 II tritt zurück
IV. §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 25 II StGB (+)
 
Hinreichender TV bez. A
I. §§ 239 I, 25 II StGB (+)
II. §§ 253, 255 StGB (-), da er keinen Vorsatz bez. RW der Bereicherung hatte, er ging davon aus, dass G einen Anspruch auf 5.000€ ca. hat
III. § 240 I, 25 II StGB (+)
IV. § 239b I 1. Var. StGB (+), da er Mit Tod droht für die Unterschrift des Schuldanerkenntnisses, hier Nötigungsabsicht hinreichend, keine Erpressungsabsicht notw,
 
3. Tatkomplex  - Geschehen in der Wohnung des W 
 
Erklärung zum Verständnis: A und G nehmen W unter Eindruck der Gewaltanwendungen mit und bringen ihn in seine Wohnung, währenddessen drohen sie ihm weiter mit Gesundheitseinwirkungen etc gegenüber ihm und seinen Verwandten
 
Hinreichender TV bez. G: 
 
I. § 249, 250 II Nr. 1, 25 II (+), Teleskopschlagstock als Waffe verwandt
II. §§ 223 I StGB (+), habe ich aber dummerweise nicht hingeschrieben, halte die Verletzung beim Zurückzucken aber für obj. Zurechenbar
III. § 239a I 2. Var. StGB (+), da Ausnutzen einer bereits geschaffenen Bemächtigungslage zur Erpressung, denn jeder Raub ist auch eine Erpressung (Standardstreit, aber kaum ausgeführt, eher nur grob auf diesen verwiesen und gesagt: wir machen das wie die Rspr. 
§§ 240 I, 242, 244, 253, 255 StGB etc. treten zurück
 
Hinreichender TV bez. A: 
 
I. § 249, 25 II StGB (+), aber nicht bez. § 250 II Nr. 1, da Exzess
II. § 239a I 2. Var. StGB, da diesmal auch Vorsatz bez. RW der Zueignung, da er wohl auch davon ausgeht, dass G keinen Anspruch auf den Schmuck hat, anderer Kasus als oben, hier geht es nicht um Geld, sondern um die Gegenstände selbst
Bez. KV (-), keine Beihilfe etc, da nur dabei…
 
4. Tatkomplex – Schuldanerkenntnis beim Zeugen Schwalbe
 
Hinreichender TV bez. G
 
I. § 267 I 2. Var. StGB durch Ändern der Summe auf 15250€ (+), Nachweisbarkeit durch Gutachten etc. 
II. § 267 I 3. Var, StGB durch Verwenden der Kopie des Schuldanerkenntnisses (+), da Täuschung im Rechtsverkehr über Liquidität des W
III. § 187 StGB (+)
 
5. Tatkomplex – Treppenhaus bei W
 
Hinreichender TV bez. G
 
I. § 241 I StGB (+), kein Strafantrag notwendig, da Drohung mit gefKV durch Auto und Messer
II. § 185 StGB (-), da Strafantrag fehlend, da unwirksam gestellt, nicht schriftlich, bei Polizei geht nicht zu Protokoll!
 
Hinreichender TV bez. A (-), da er nur dabeisteht, auch keine psychische Beihilfe, kann man auch gut anders sehen
 
Meines Erachtens stehen TK 2 und TK 3 in Tateinheit, da durchgängig die Bemächtigungslage bestand, war trotzdem höchst diffizil in der Anklageschrift das darzustellen

Beweisverwertungsverbote stelle ich hier mal gesammelt da: 1

1. kein BVV bez. Aussage des W, da kein Fall von § 136a I StPO iVm § 69 III StPO iVm § 163 III StPO, da Diebstahlstat verjährt und somit keine Strafverfolgung mehr zu befürchten. Keine Täuschung somit durch den Vernehmungsbeamten, da Straverfolgung mangels Anfangsverdacht (-), da Prozesshindernis. Falscher Hinweis, dass dies aus der mangelnden Strafanzeige folge, hielt ich für unbeahctlich, da rechtliches Ergebnis richtig.

2. kein BVV bezüglich möglicher Vernehmung der ER sowie des Verlesung gem. § 254 I StPO bez. Aussage des Beschuldigten A vor der ER, da Hinweis auf strafmildernde Wirkung des Geständnisses keine Täuschung und auch kein Versprechen eines unzulässigen Vorteils, da nur Hinweis auf diese Wirkung, welche sich bereits aus § 46 StGB ergibt. 
3. kein BVV durch Hinweis auf entfallende U-Haftvollstreckung bei Geständnis gem. § 136a I 3 StPO durch ER, da sie diesen Vorteil versprechen kann bei Verdunkelsungsgefahr, denn verwertbares Geständnis lässt Verdunkelungsgefahr entfallen, da dann nicht mehr so gravierende Gefahr einer Unterdrückung von Beweismitteln, so lag es hier, da U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr
(4. Man hätte noch etwas zum fruit of the poisonuos tree schreiben können, da letzte Frage bei Durchsuchung im Restaurant vllt. schon eine Beschuldigtenbelehrung erfordert hätte bez. A., habe das aber mangels Zeit mir erspart)  also nicht in meiner Lösung, eher ein weiterer Gedanke hier
 
Prozessuales Gutachten müsste wohl enthalten: 
 
Anklage zum LG Berlin – Große Strafkammer -, notwendige Verteidigung (+), aber schon Verteidiger vorhanden, Haftgründe bestehen fort, also Antrag auf Haftfortdauer in Anklageschrift + Aussetzung bei A, Einziehung Schuldanerkenntnis gem, § 73 I StGB, Mitteilung an Haftrichter und JVA.

Bin gespannt auf andere Ansätze :D 
Wow - das ist ja gaaaanz schön viel, so viel hab ich da nicht gesammelt, insbesondere für die Gedanken zu 239a/b und Verklammerung hatte ich gar keine Zeit. Wahnsinn, dass du noch die Anklage zu einem so hohen Prozentzahl fertig gestellt hast.

Hast du alles so ordentlich durchprüfen können? Für uns lief es ab Tatkomplex 2 auf reine Feststellungen hinaus…
Boah, aus meiner jetzigen Erinnerung: also ich habe insbesondere in TK1-TK3 noch halbswegs ordentlich gearbeitet, ab TK4 wird es dann eher Feststellungsstil.

Aber am Ende kommt es ja auch darauf an, dass es stimmt :D und das weiß ich ja nicht  :D
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.06.2024, 18:16 von JuraBln0101.)
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bibtiger
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#72
07.06.2024, 18:51
(07.06.2024, 17:48)in dubio pro libertate schrieb:  
3. Ansprüche wegen des Trockners
a) Gegen den Kläger
aa) §§ 280 I, 540 I 1, 549 I, 535 BGB
Wegen Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Zustimmung der Beklagten?
(-), Mutter nicht Dritte in dem Sinne, da nur kurzzeitiger Besuch
bb) §§ 280 I, 540 II, 549 I, 535 BGB
(-), da Mutter nicht Dritte s.o.
cc) §§ 280 I, 241 II, 278, 549 I, 535 BGB
Zurechnung der Pflichtverletzung der Mutter und deren Verschulden über § 278 BGB (+)
Beweis: Zeuge Hausmeister (§ 373 ZPO)
RF: § 249 I BGB
Vorteilsanrechnung, 5 Jahre Nutzung = 1.000 € à Anrechnung ein Jahr Nutzung iHv 200 €
Anspruch (+), in Höhe von 800 €
dd) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Kläger durch Mietvertrag Recht zum Besitz hat nach § 986 BGB
b) Gegen die Mutter
aa) Vertragliche Ansprüche
(-), keine vertragliche Beziehung
bb) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Mutter keine Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin des Klägers, § 855 BGB (Arg.: Nutzung des Trockners nur in Absprache mit Kläger, kurzzeitiger Besuch)
cc) § 823 I BGB
(+), Voraussetzungen oben schon bejaht, Höhe: 800 €
Hinsichtlich der Beseitigung/Löschung der Google Bewertung: außergerichtliches Aufforderungsschreiben an Kläger

Mit welcher Begründung hast du denn 278 BGB bejaht? Worin bestand die Erfüllung der Verbindlichkeit seitens der Mutter?
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wirdschon
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#73
07.06.2024, 18:53
(07.06.2024, 17:48)in dubio pro libertate schrieb:  Mein Lösungsvorschlag für die Z4 Klausur NRW:

A. Mandantenbegehren

- Verteidigung gegen die Klage
- Ansprüche bzgl. 720 € = Miete für Juli bis Dezember 2023
- Ansprüche bezgl. Zahlung von 1.000 € für den Trockner
à Ansprüche sollen im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden
- Anspruch auf Beseitigung des Google Bewertung (à keine Geltendmachung im anhängigen Rechtsstreit, nur abstrakte Prüfung, ob Anspruch besteht)

B. Gutachten
I. Verteidigung gegen die Klage
1. Zulässigkeit der Klage
a) Zuständigkeit:
AG Düsseldorf
Sachlich ausschließlich nach § 23 Nr.2 a) GVG, da Mietverhältnis über Wohnraum, §§ 549 I, 535 BGB
Örtlich ausschließlich: § 29a I ZPO, da MV über Wohnraum + Wohnung in Düsseldorf belegen
b) Partei- und Prozessfähigkeit
Kläger unproblematisch (+), da natürliche Person und geschäftsfähig
Beklagte = OHG
Parteifähigkeit: § 105 I HGB, § 50 ZPO
Prozessfähigkeit: § 124 I HGB, § 51 I ZPO
c) Klageantrag zu 2)
= negative Feststellungsklage, § 256 I ZPO
Feststellungsinteresse (+), da grundsätzliche Klärung, in welcher Höhe Mietzins für das Jahr 2023 bestand
2. Kumulative Klagenhäufung, § 260 ZPO (+)
3. Begründetheit der Klage
a) Klageantrag zu 1)
Anspruch aus § 812 I 1 Alt.1 BGB
Etwas erlangt: Auszahlungsanspruch gemäß § 675t BGB der Beklagten gegen Bank in Höhe von 720 €
Durch Leistung: vermeintliche Erfüllung der Verpflichtung, den Mietzins i.H.v. 1.200 € monatlich zu entrichten, §§ 549 I, 535 II BGB iVm §§ 2, 3 des Mietvertrages
Ohne Rechtsgrund: Miete gemindert gemäß §§ 549 I, 536 BGB?
Stand im Kommentar: Baulärm nur Sachmangel, wenn vereinbarte Beschaffenheit und Vermieter selbst gegen § 906 BGB vorgehen könnte
Wenn vereinbarte Beschaffenheit (+), kommt es auf Einhaltung der AVV-Baulärm nicht an
Aber vereinbarte Beschaffenheit (-), nur einseitige Vorstellungen des Mieters, keine Zustimmung der Mitarbeiterin der Beklagten, die diese sich gemäß § 164 I BGB zurechnen lassen müsste
Beweislast: Kläger, bisher kein Vortrag, dass Beschaffenheit vereinbart wurde
Aus anwaltlicher Vorsicht: unter Verwahrung gegen die Beweislast Mitarbeiterin nach § 373 ZPO als Zeugin benennen
Hilfsgutachterlich: falls Beweis nicht gelingt
Baulärm laut Bearbeitervermerk durch Beklagte nicht nach § 906 BGB abwendbar
Miete Januar bis März 2023: keine Mangelanzeige des Klägers und deswegen ohnehin Ausschluss der Rechte aus § 536 BGB gemäß §§ 549 I, 536c II 2 Nr.2 BGB?
Mangelanzeige erst Anfang April durch Schreiben
Aber: „in Folge der verspäteten Anzeige müsste Beklagte nicht Abhilfe schaffen können“ à Kausalität (-)
(-), Beklagte wusste seit Sommer 2022, dass Bauarbeiten drohen
Miete März bis Juni 2023 wäre unproblematisch, wenn Mangel angenommen werden würde
b) Klageantrag zu 2)
auf oben verwiesen, Mangel bestand nicht, Kläger war verpflichtet Miete i.H.v. 1.200 € zu entrichten
c) Zwischenergebnis
Klage insgesamt unbegründet
II. Eigene Ansprüche der Mandantin
1. Anspruch auf Miete (+)
Gemäß §§ 549 I, 535 II BGB iVm §§ 2, 3 des Mietvertrages in Höhe von 1.200 € für Monate Juli bis Dezember 2023 (+) siehe oben
In Höhe von monatlich 1.080 € Erfüllung gemäß § 362 I BGB
Fälligkeit der Miete? Keine Regelung im Mietvertrag, daher gilt § 556b I BGB
= dritter Werktag
Miete Juli 2023: 03.07.2023
Miete August 2023: 03.07.2024
Usw. ein paar Mal war ein Sonntag dabei, und 03.10.2024 natürlich Feiertag, da kein Werktag, Fälligkeit erst ab dem 04.
2. Anspruch auf Zinsen
§§ 549 I, 535 II, 280 I, II, 286 II Nr.1, 288 BGB
Für Leistung Zeit nach dem Kalender wegen § 556b I BGB
Gestaffelte Zinsen jeweils ab dem oben ermittelten Fälligkeitszeitpunkt
3. Ansprüche wegen des Trockners
a) Gegen den Kläger
aa) §§ 280 I, 540 I 1, 549 I, 535 BGB
Wegen Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Zustimmung der Beklagten?
(-), Mutter nicht Dritte in dem Sinne, da nur kurzzeitiger Besuch
bb) §§ 280 I, 540 II, 549 I, 535 BGB
(-), da Mutter nicht Dritte s.o.
cc) §§ 280 I, 241 II, 278, 549 I, 535 BGB
Zurechnung der Pflichtverletzung der Mutter und deren Verschulden über § 278 BGB (+)
Beweis: Zeuge Hausmeister (§ 373 ZPO)
RF: § 249 I BGB
Vorteilsanrechnung, 5 Jahre Nutzung = 1.000 € à Anrechnung ein Jahr Nutzung iHv 200 €
Anspruch (+), in Höhe von 800 €
dd) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Kläger durch Mietvertrag Recht zum Besitz hat nach § 986 BGB
b) Gegen die Mutter
aa) Vertragliche Ansprüche
(-), keine vertragliche Beziehung
bb) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Mutter keine Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin des Klägers, § 855 BGB (Arg.: Nutzung des Trockners nur in Absprache mit Kläger, kurzzeitiger Besuch)
cc) § 823 I BGB
(+), Voraussetzungen oben schon bejaht, Höhe: 800 €
4. Ansprüche wegen Google Rezension
a) §§ 280 I, 241 II, 549 I, 535 BGB
SV = §§ 549 I, 535 BGB
PV = § 241 II BGB, hier inzident § 823 I BGB geprüft  
Betriebsbezogener Eingriff (+), weil Bewertung spürbar schlechter
Rechtswidrigkeit? Abwägung Art. 5 I 1 GG und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Begriff Yuppie: beleidigend à APR der Gesellschafter, die hinter der OHG stehen, verletzt
Aussage, Hausmeister hätte Mutter beleidigt ist unwahr
Aussage suggeriert, dass der Baulärm von der Beklagten ausgegangen wäre, tatsächlich ging dieser aber vom Nachbargrundstück aus und Beklagte konnte nicht abwehren (§ 906 BGB)
Abwägung zugunsten Mandantin
RF: § 249 I BGB: Rezension insgesamt löschen oder nur Teile?
Technisch beides möglich laut Bearbeitervermerk
War hier großzügig und hab Anspruch auf Löschung der Rezension insgesamt bejaht (denke hier war insgesamt viel vertretbar)  
b) §§ 1004 I analog, 823 I BGB
Anspruch mit Verweisung auf oben ebenfalls bejaht, RF dieselbe
C. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige in Frist des § 276 I ZPO
Klageerwiderung
Widerklage:
Zulässigkeit:
Sachlich ausschließlich nach § 23 Nr.2 a) GVG
Örtlich ausschließlich: § 29a I ZPO
Konnexität, § 33 ZPO
Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, da negativer FK des Klägers das Feststellungsinteresse fehlt mit Erhebung der Leistungsklage durch Beklagte
RSB: nur so kann Beklagte vollstreckungsfähigen Titel erhalten
Anspruch Miete 720 € mit gestaffeltem Zinsanspruch
Zahlung 800 €
Drittwiderklage gegen die Mutter habe ich verneint, da ich sie als Zeugin benannt habe für den Anspruch gegen den Kläger und weil ich keine Zeit mehr hatte, um die Voraussetzungen der Drittwiderklage darzustellen
Ist aber unzweckmäßig, weil Mutter Zeugnis verweigern kann nach § 383 I Nr.2 ZPO
§ 130a ZPO Schriftsatz als elektronisches Dokument
Negativer Feststellungsklage fehlt nach Erhebung der Widerklage das Feststellungsinteresse
à Kläger wird vermutlich Erledigung erklären
è Antizipierte Erledigungserklärung durch Beklagte, da Kostenfolge nach § 91a I ZPO für Beklagte vorteilhaft, da Mietzins in voller Höhe besteht
Hinsichtlich der Beseitigung/Löschung der Google Bewertung: außergerichtliches Aufforderungsschreiben an Kläger



mMn eine sehr schöne Lösung. Danke für dein Teilen! 
Das habe ich auch so alles geprüft, nur habe ich bei der Google Rezension übersehen, dass das auch über 280 I, 241 II geht. Gut gesehen!
Genau, und ansonsten habe ich noch die von dir schon angesprochene Drittwiderklage geprüft.
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Melli
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#74
07.06.2024, 18:53
Ist eine StA-Klausur in der Wahlsplicht-Klausur in Strafrecht üblich? Dachte es kommt eher eine Revision dran oder ein Plädoyer….
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wirdschon
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#75
07.06.2024, 18:57
(07.06.2024, 18:51)bibtiger schrieb:  
(07.06.2024, 17:48)in dubio pro libertate schrieb:  
3. Ansprüche wegen des Trockners
a) Gegen den Kläger
aa) §§ 280 I, 540 I 1, 549 I, 535 BGB
Wegen Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Zustimmung der Beklagten?
(-), Mutter nicht Dritte in dem Sinne, da nur kurzzeitiger Besuch
bb) §§ 280 I, 540 II, 549 I, 535 BGB
(-), da Mutter nicht Dritte s.o.
cc) §§ 280 I, 241 II, 278, 549 I, 535 BGB
Zurechnung der Pflichtverletzung der Mutter und deren Verschulden über § 278 BGB (+)
Beweis: Zeuge Hausmeister (§ 373 ZPO)
RF: § 249 I BGB
Vorteilsanrechnung, 5 Jahre Nutzung = 1.000 € à Anrechnung ein Jahr Nutzung iHv 200 €
Anspruch (+), in Höhe von 800 €
dd) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Kläger durch Mietvertrag Recht zum Besitz hat nach § 986 BGB
b) Gegen die Mutter
aa) Vertragliche Ansprüche
(-), keine vertragliche Beziehung
bb) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Mutter keine Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin des Klägers, § 855 BGB (Arg.: Nutzung des Trockners nur in Absprache mit Kläger, kurzzeitiger Besuch)
cc) § 823 I BGB
(+), Voraussetzungen oben schon bejaht, Höhe: 800 €
Hinsichtlich der Beseitigung/Löschung der Google Bewertung: außergerichtliches Aufforderungsschreiben an Kläger

Mit welcher Begründung hast du denn 278 BGB bejaht? Worin bestand die Erfüllung der Verbindlichkeit seitens der Mutter?

Das stand im Putzo unter 278. Verbindlichkeit (Rücksichtsnahmepflicht) und Erfüllungsgehilfe weit zu verstehen. Wenn der Mieter veranlasst, dass andere Personen (insb Familienangehörige) mit der Mietsache in Berührung kommen, muss er es sich zurechnen lassen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.06.2024, 18:59 von wirdschon.)
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#76
07.06.2024, 18:58
(07.06.2024, 18:51)bibtiger schrieb:  
(07.06.2024, 17:48)in dubio pro libertate schrieb:  
3. Ansprüche wegen des Trockners
a) Gegen den Kläger
aa) §§ 280 I, 540 I 1, 549 I, 535 BGB
Wegen Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Zustimmung der Beklagten?
(-), Mutter nicht Dritte in dem Sinne, da nur kurzzeitiger Besuch
bb) §§ 280 I, 540 II, 549 I, 535 BGB
(-), da Mutter nicht Dritte s.o.
cc) §§ 280 I, 241 II, 278, 549 I, 535 BGB
Zurechnung der Pflichtverletzung der Mutter und deren Verschulden über § 278 BGB (+)
Beweis: Zeuge Hausmeister (§ 373 ZPO)
RF: § 249 I BGB
Vorteilsanrechnung, 5 Jahre Nutzung = 1.000 € à Anrechnung ein Jahr Nutzung iHv 200 €
Anspruch (+), in Höhe von 800 €
dd) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Kläger durch Mietvertrag Recht zum Besitz hat nach § 986 BGB
b) Gegen die Mutter
aa) Vertragliche Ansprüche
(-), keine vertragliche Beziehung
bb) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Mutter keine Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin des Klägers, § 855 BGB (Arg.: Nutzung des Trockners nur in Absprache mit Kläger, kurzzeitiger Besuch)
cc) § 823 I BGB
(+), Voraussetzungen oben schon bejaht, Höhe: 800 €
Hinsichtlich der Beseitigung/Löschung der Google Bewertung: außergerichtliches Aufforderungsschreiben an Kläger

Mit welcher Begründung hast du denn 278 BGB bejaht? Worin bestand die Erfüllung der Verbindlichkeit seitens der Mutter?

Ergab sich aus dem Grüneberg, kommentierung zu 538. hat der BGH halt mal gesagt. Aber nicht unmittelbar nachvollziehbar, da gebe ich dir recht.
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HaloAlpha
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#77
07.06.2024, 18:58
(07.06.2024, 18:51)bibtiger schrieb:  
(07.06.2024, 17:48)in dubio pro libertate schrieb:  
3. Ansprüche wegen des Trockners
a) Gegen den Kläger
aa) §§ 280 I, 540 I 1, 549 I, 535 BGB
Wegen Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Zustimmung der Beklagten?
(-), Mutter nicht Dritte in dem Sinne, da nur kurzzeitiger Besuch
bb) §§ 280 I, 540 II, 549 I, 535 BGB
(-), da Mutter nicht Dritte s.o.
cc) §§ 280 I, 241 II, 278, 549 I, 535 BGB
Zurechnung der Pflichtverletzung der Mutter und deren Verschulden über § 278 BGB (+)
Beweis: Zeuge Hausmeister (§ 373 ZPO)
RF: § 249 I BGB
Vorteilsanrechnung, 5 Jahre Nutzung = 1.000 € à Anrechnung ein Jahr Nutzung iHv 200 €
Anspruch (+), in Höhe von 800 €
dd) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Kläger durch Mietvertrag Recht zum Besitz hat nach § 986 BGB
b) Gegen die Mutter
aa) Vertragliche Ansprüche
(-), keine vertragliche Beziehung
bb) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Mutter keine Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin des Klägers, § 855 BGB (Arg.: Nutzung des Trockners nur in Absprache mit Kläger, kurzzeitiger Besuch)
cc) § 823 I BGB
(+), Voraussetzungen oben schon bejaht, Höhe: 800 €
Hinsichtlich der Beseitigung/Löschung der Google Bewertung: außergerichtliches Aufforderungsschreiben an Kläger

Mit welcher Begründung hast du denn 278 BGB bejaht? Worin bestand die Erfüllung der Verbindlichkeit seitens der Mutter?

Ergab sich aus dem Grüneberg, kommentierung zu 538. hat der BGH halt mal gesagt. Aber nicht unmittelbar nachvollziehbar, da gebe ich dir recht.
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I-NRW
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#78
07.06.2024, 19:21
Wow, Danke für die sehr schöne Lösungsskizze. Ich hatte irgendwo gelesen, dass sie keine Zinsen einklagen möchte. Das kann sich aber vielleicht auch nur auf den Trockner bezogen haben? Jedenfalls habe uch die ganz unberücksichtigt gelassen...

Ich habe übrigens Vorsatz hinsichtlich der Beschädigung des Trockners angenommen und auch einen zusätzlichen Feststellungsantrag, dass die Leistung aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung kommt genommen. War aber eher falsch, da die Mutter und der Kläger ja als Gesamtschuldner haften und der Kläger ja nicht vorsätzlich aus Delikt haftet? 

Örtliche Zuständigkeit für Mutter hatte ich deswegen nur Deliktsort.

Habe eine streitgenössische Drittwiderklage geschrieben.

Du hast verdammt gut und sehr umfangreich geprüft. Beeindruckend! An EBV habe uch auch eine Sekunde nachgedacht, fand das aber zu irrelevant... Und ich hatte keine Zeit mehr für Einzelheiten...

Beim Trocknerschaden kam ich zum selben Ergebnis über den Wiederbeschaffungswert unter Abzug "neu gegen alt" unter linerarer Abschreibung für Haushaltsgegenstände (Rn 16, 19 im Kommentar meiner alter Auflage)
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bibtiger
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#79
07.06.2024, 19:39
(07.06.2024, 18:57)wirdschon schrieb:  
(07.06.2024, 18:51)bibtiger schrieb:  
(07.06.2024, 17:48)in dubio pro libertate schrieb:  
3. Ansprüche wegen des Trockners
a) Gegen den Kläger
aa) §§ 280 I, 540 I 1, 549 I, 535 BGB
Wegen Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Zustimmung der Beklagten?
(-), Mutter nicht Dritte in dem Sinne, da nur kurzzeitiger Besuch
bb) §§ 280 I, 540 II, 549 I, 535 BGB
(-), da Mutter nicht Dritte s.o.
cc) §§ 280 I, 241 II, 278, 549 I, 535 BGB
Zurechnung der Pflichtverletzung der Mutter und deren Verschulden über § 278 BGB (+)
Beweis: Zeuge Hausmeister (§ 373 ZPO)
RF: § 249 I BGB
Vorteilsanrechnung, 5 Jahre Nutzung = 1.000 € à Anrechnung ein Jahr Nutzung iHv 200 €
Anspruch (+), in Höhe von 800 €
dd) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Kläger durch Mietvertrag Recht zum Besitz hat nach § 986 BGB
b) Gegen die Mutter
aa) Vertragliche Ansprüche
(-), keine vertragliche Beziehung
bb) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Mutter keine Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin des Klägers, § 855 BGB (Arg.: Nutzung des Trockners nur in Absprache mit Kläger, kurzzeitiger Besuch)
cc) § 823 I BGB
(+), Voraussetzungen oben schon bejaht, Höhe: 800 €
Hinsichtlich der Beseitigung/Löschung der Google Bewertung: außergerichtliches Aufforderungsschreiben an Kläger

Mit welcher Begründung hast du denn 278 BGB bejaht? Worin bestand die Erfüllung der Verbindlichkeit seitens der Mutter?

Das stand im Putzo unter 278. Verbindlichkeit (Rücksichtsnahmepflicht) und Erfüllungsgehilfe weit zu verstehen. Wenn der Mieter veranlasst, dass andere Personen (insb Familienangehörige) mit der Mietsache in Berührung kommen, muss er es sich zurechnen lassen.

Ahhhh okay, interessant. Dankeschön! Das ergibt Sinn und finde ich vom Ergebnis schon auch überzeugender als es abzulehnen. Wieder was gelernt.
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JuraBln0101
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#80
08.06.2024, 06:06
(07.06.2024, 18:53)Melli schrieb:  Ist eine StA-Klausur in der Wahlsplicht-Klausur in Strafrecht üblich? Dachte es kommt eher eine Revision dran oder ein Plädoyer….

Kommt schon regelmäßig vor leider, dass eine StA-Klausur läuft. 

Wie lief es bei dir? Wie hast du es so gelöst?
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