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Klausuren April 2024
Gast9595
Junior Member
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Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2024
#211
16.04.2024, 17:27
(16.04.2024, 17:07)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 17:01)RLP-13 schrieb:  
(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 15:48)RLP-13 schrieb:  RLP Revision ganz grob:

-Zulässigkeitsproblem: Begründungfrist
(ehemaliger Anwalt verstorben)


-Strafklageverbrauch hinsichtlich Nichteröffnungsbeschluss?

-252?

Sachliche Fehler: 
Stabile Bemächtigungslage bei 239a?
Rücktritt bei vers räuberischer erpressung hinsichtlich Geld im Auto?


Wegen was haben die Rheinland-Pfälzer die Revision als begründet erachtet?
Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert. 

Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).

Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.




Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst? 

Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?

Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
Dass der Anwalt verstorben ist war kein Verschulden des Angeklagten. Er hat ihn mit der Begründung kurz nach Zustellung des Urteils (Fristbeginn) beauftragt und hatte keine weitere Obliegenheit nachzufragen. Er hat sich dann kurz nach Ablauf der Frist erneut gemeldet und erst dann erfahren dass der RA Tod ist, also alles nachvollziehbar deswegen Wiedereinsetzung+ 

Ich habe 211 gesehen und auch geprüft, habe ihn bejaht und gesagt dass kein verfahrenshindernis besteht weil der Nichteröffnungsbeschluss auch nicht der materiellen RK fähig war wegen der tatsächlichen Gründe. Durch die Vernehmung des Schwagers kamen dann neue Beweise zu Vorschein. Hab dann aber gesagt das waren sowohl Verfahrens als auch sachliche Fehler weil BVV wegen 252 und Feststellungen des Urteils somit auf einem BVV beruhen und deswegen ist er freizusprechen. 

Die stabile bemächtigungslage liegt vor wenn nötigung mittels gewalt und die Bemachtigung zwei verschiedene Akte sind. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Zeit an, sondern auf das generelle Geschehen. Hier Bemachtigung durch Schläge gegen den Kopf+ Kopfkissenüberzug (bemächtigungslags). Dadurch war er schon so krass verängstigt dass er nichts mehr gemacht hat. und dann kam es erst zu der Entnahme der Sachen des Zeugen Grau (zweiter nötigungsakt) Ergo zwei Akte, stabile bemächtigungslage+. Also das war meine subsumtion. Ob das jetzt richtig ist, ist die andere Frage :D aber wenn jemand aus Angst gelähmt ist, ist das ein sehr starkes Indiz für eine stabile bemächtigungslage würde ich sagen.

Ging es im GPA auch über Wiedereinsetzungsantrag? Hatte im Kopf, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam ist § 273 IV, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorher fertig gestellt war, und meine, dass Zustellung 5.3. war und HVP Fertigstellung 7.3. oder so, also noch kein Beginn der Revisionsbegründungsfrist? Hat das noch jemand so? Nervous
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Rlp2404
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Beiträge: 50
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2024
#212
16.04.2024, 17:30
(16.04.2024, 17:27)Gast9595 schrieb:  
(16.04.2024, 17:07)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 17:01)RLP-13 schrieb:  
(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb:  Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert. 

Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).

Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.




Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst? 

Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?

Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
Dass der Anwalt verstorben ist war kein Verschulden des Angeklagten. Er hat ihn mit der Begründung kurz nach Zustellung des Urteils (Fristbeginn) beauftragt und hatte keine weitere Obliegenheit nachzufragen. Er hat sich dann kurz nach Ablauf der Frist erneut gemeldet und erst dann erfahren dass der RA Tod ist, also alles nachvollziehbar deswegen Wiedereinsetzung+ 

Ich habe 211 gesehen und auch geprüft, habe ihn bejaht und gesagt dass kein verfahrenshindernis besteht weil der Nichteröffnungsbeschluss auch nicht der materiellen RK fähig war wegen der tatsächlichen Gründe. Durch die Vernehmung des Schwagers kamen dann neue Beweise zu Vorschein. Hab dann aber gesagt das waren sowohl Verfahrens als auch sachliche Fehler weil BVV wegen 252 und Feststellungen des Urteils somit auf einem BVV beruhen und deswegen ist er freizusprechen. 

Die stabile bemächtigungslage liegt vor wenn nötigung mittels gewalt und die Bemachtigung zwei verschiedene Akte sind. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Zeit an, sondern auf das generelle Geschehen. Hier Bemachtigung durch Schläge gegen den Kopf+ Kopfkissenüberzug (bemächtigungslags). Dadurch war er schon so krass verängstigt dass er nichts mehr gemacht hat. und dann kam es erst zu der Entnahme der Sachen des Zeugen Grau (zweiter nötigungsakt) Ergo zwei Akte, stabile bemächtigungslage+. Also das war meine subsumtion. Ob das jetzt richtig ist, ist die andere Frage :D aber wenn jemand aus Angst gelähmt ist, ist das ein sehr starkes Indiz für eine stabile bemächtigungslage würde ich sagen.

Ging es im GPA auch über Wiedereinsetzungsantrag? Hatte im Kopf, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam ist § 273 IV, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorher fertig gestellt war, und meine, dass Zustellung 5.3. war und HVP Fertigstellung 7.3. oder so, also noch kein Beginn der Revisionsbegründungsfrist? Hat das noch jemand so? Nervous
Das hab ich tatsächlich gar nicht so genau gecheckt. Ich weiß nur dass die Zustellung bei uns am 6.3 war. Ich meine aber die Fertigstellung des Protokolls war bei uns im Februar (bin mir aber wirklich nicht sicher, hab da ehrlicherweise nicht drauf geachtet, also gut möglich dass es auf einen Wiedereinsetzungsantrag gar nicht an kam)
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hyaene_mit_hut
Senior Member
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Beiträge: 386
Themen: 22
Registriert seit: Jan 2024
#213
16.04.2024, 17:33
(16.04.2024, 17:27)Gast9595 schrieb:  
(16.04.2024, 17:07)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 17:01)RLP-13 schrieb:  
(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb:  Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert. 

Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).

Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.




Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst? 

Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?

Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
Dass der Anwalt verstorben ist war kein Verschulden des Angeklagten. Er hat ihn mit der Begründung kurz nach Zustellung des Urteils (Fristbeginn) beauftragt und hatte keine weitere Obliegenheit nachzufragen. Er hat sich dann kurz nach Ablauf der Frist erneut gemeldet und erst dann erfahren dass der RA Tod ist, also alles nachvollziehbar deswegen Wiedereinsetzung+ 

Ich habe 211 gesehen und auch geprüft, habe ihn bejaht und gesagt dass kein verfahrenshindernis besteht weil der Nichteröffnungsbeschluss auch nicht der materiellen RK fähig war wegen der tatsächlichen Gründe. Durch die Vernehmung des Schwagers kamen dann neue Beweise zu Vorschein. Hab dann aber gesagt das waren sowohl Verfahrens als auch sachliche Fehler weil BVV wegen 252 und Feststellungen des Urteils somit auf einem BVV beruhen und deswegen ist er freizusprechen. 

Die stabile bemächtigungslage liegt vor wenn nötigung mittels gewalt und die Bemachtigung zwei verschiedene Akte sind. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Zeit an, sondern auf das generelle Geschehen. Hier Bemachtigung durch Schläge gegen den Kopf+ Kopfkissenüberzug (bemächtigungslags). Dadurch war er schon so krass verängstigt dass er nichts mehr gemacht hat. und dann kam es erst zu der Entnahme der Sachen des Zeugen Grau (zweiter nötigungsakt) Ergo zwei Akte, stabile bemächtigungslage+. Also das war meine subsumtion. Ob das jetzt richtig ist, ist die andere Frage :D aber wenn jemand aus Angst gelähmt ist, ist das ein sehr starkes Indiz für eine stabile bemächtigungslage würde ich sagen.

Ging es im GPA auch über Wiedereinsetzungsantrag? Hatte im Kopf, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam ist § 273 IV, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorher fertig gestellt war, und meine, dass Zustellung 5.3. war und HVP Fertigstellung 7.3. oder so, also noch kein Beginn der Revisionsbegründungsfrist? Hat das noch jemand so? Nervous

Oh mein Gott, scheiße, auf das Datum habe ich nicht mehr geachtet. 😰😰😰 Mir rutscht gerade das Herz in die Hose. Ich glaube, du hast Recht.
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hyaene_mit_hut
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Beiträge: 386
Themen: 22
Registriert seit: Jan 2024
#214
16.04.2024, 17:35
(16.04.2024, 17:33)hyaene_mit_hut schrieb:  
(16.04.2024, 17:27)Gast9595 schrieb:  
(16.04.2024, 17:07)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 17:01)RLP-13 schrieb:  
(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:  Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).

Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.




Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst? 

Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?

Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
Dass der Anwalt verstorben ist war kein Verschulden des Angeklagten. Er hat ihn mit der Begründung kurz nach Zustellung des Urteils (Fristbeginn) beauftragt und hatte keine weitere Obliegenheit nachzufragen. Er hat sich dann kurz nach Ablauf der Frist erneut gemeldet und erst dann erfahren dass der RA Tod ist, also alles nachvollziehbar deswegen Wiedereinsetzung+ 

Ich habe 211 gesehen und auch geprüft, habe ihn bejaht und gesagt dass kein verfahrenshindernis besteht weil der Nichteröffnungsbeschluss auch nicht der materiellen RK fähig war wegen der tatsächlichen Gründe. Durch die Vernehmung des Schwagers kamen dann neue Beweise zu Vorschein. Hab dann aber gesagt das waren sowohl Verfahrens als auch sachliche Fehler weil BVV wegen 252 und Feststellungen des Urteils somit auf einem BVV beruhen und deswegen ist er freizusprechen. 

Die stabile bemächtigungslage liegt vor wenn nötigung mittels gewalt und die Bemachtigung zwei verschiedene Akte sind. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Zeit an, sondern auf das generelle Geschehen. Hier Bemachtigung durch Schläge gegen den Kopf+ Kopfkissenüberzug (bemächtigungslags). Dadurch war er schon so krass verängstigt dass er nichts mehr gemacht hat. und dann kam es erst zu der Entnahme der Sachen des Zeugen Grau (zweiter nötigungsakt) Ergo zwei Akte, stabile bemächtigungslage+. Also das war meine subsumtion. Ob das jetzt richtig ist, ist die andere Frage :D aber wenn jemand aus Angst gelähmt ist, ist das ein sehr starkes Indiz für eine stabile bemächtigungslage würde ich sagen.

Ging es im GPA auch über Wiedereinsetzungsantrag? Hatte im Kopf, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam ist § 273 IV, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorher fertig gestellt war, und meine, dass Zustellung 5.3. war und HVP Fertigstellung 7.3. oder so, also noch kein Beginn der Revisionsbegründungsfrist? Hat das noch jemand so? Nervous

Oh mein Gott, scheiße, auf das Datum habe ich nicht mehr geachtet. 😰😰😰 Mir rutscht gerade das Herz in die Hose. Ich glaube, du hast Recht.

Kann sich jemand aus NRW noch an das Datum sicher erinnern?
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Newcomer123
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Registriert seit: Aug 2023
#215
16.04.2024, 17:35
In RLP war das Protokoll doch bereits fertiggestellt oder?
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Gast9595
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Registriert seit: Apr 2024
#216
16.04.2024, 17:37
Ich kann mich auch irren bzgl des Datums. War ziemlich in Hetze und hab mich dann darauf gestürzt, aber frage mich im Nachhinein, ob ich das Datum nicht falsch abgelesen habe.
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Rlp2404
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Registriert seit: Apr 2024
#217
16.04.2024, 17:37
(16.04.2024, 17:35)Newcomer123 schrieb:  In RLP war das Protokoll doch bereits fertiggestellt oder?

Ja war es, aber es kommt ja drauf an ob es fertiggestellt war bevor das Urteil zugestellt wurde. Also vor dem 06.03.24
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RLP-13
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Registriert seit: Apr 2024
#218
16.04.2024, 17:37
Also ich meine auch, dass in RLP auf nen Wiedereinsetzungsantrag angelegt war.

6.3. zugestellt
6.4. Ablauf Begründungsfrist (SA)
    -->also Ablauf am Montag 8.4.

Kenntnis vom Ableben am 12.4. (Freitag), dann reicht am Dienstag 16.04.  wegen WE für Wiedereinsetzungsantrag...

So oder?

Revision einlegen konnte der Angeklagte selbst bei Gericht mündlich gegenüber der Urkundstante, oder?
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KarakalNRW
Junior Member
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Beiträge: 9
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2024
#219
16.04.2024, 17:37
NRW: Urteil wurde RA zugestellt am 05.03., Protokoll fertiggestellt am 07.03.
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NRWBär
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Beiträge: 24
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#220
16.04.2024, 17:38
7.3. Protokoll fertig, am 5.3. schon Zustellung des Urteils. 

Materiell rechtlich war es bei mir heute ein glatter Schuss in den Ofen. Keine Ahnung welches Delikt für welchen Sachverhalt abgeurteilt wurde. Das war wirklich gar nichts und der 239a im Kommentar ja auch komplett nutzlos. Bis jetzt die mit Abstand schlimmste Klausur.

Hat noch jemand problematisiert in nrw, dass der Anklagesatz nicht verlesen wurde?
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