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Klausuren April 2024
Rlp2404
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Registriert seit: Apr 2024
#201
16.04.2024, 16:35
(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 15:48)RLP-13 schrieb:  RLP Revision ganz grob:

-Zulässigkeitsproblem: Begründungfrist
(ehemaliger Anwalt verstorben)


-Strafklageverbrauch hinsichtlich Nichteröffnungsbeschluss?

-252?

Sachliche Fehler: 
Stabile Bemächtigungslage bei 239a?
Rücktritt bei vers räuberischer erpressung hinsichtlich Geld im Auto?


Wegen was haben die Rheinland-Pfälzer die Revision als begründet erachtet?
Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert. 

Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).

Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.
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hyaene_mit_hut
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Registriert seit: Jan 2024
#202
16.04.2024, 16:47
(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 15:48)RLP-13 schrieb:  RLP Revision ganz grob:

-Zulässigkeitsproblem: Begründungfrist
(ehemaliger Anwalt verstorben)


-Strafklageverbrauch hinsichtlich Nichteröffnungsbeschluss?

-252?

Sachliche Fehler: 
Stabile Bemächtigungslage bei 239a?
Rücktritt bei vers räuberischer erpressung hinsichtlich Geld im Auto?


Wegen was haben die Rheinland-Pfälzer die Revision als begründet erachtet?
Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert. 

Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).

Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.

Das war in NRW, es kann gut sein, dass wir das anstelle des Eröffnungsbeschlusses hatten, was ihr wohl offenbar hattet. 
Ich hab da nach Gründen gesucht, weshalb das Protokoll überhaupt abgedruckt ist, und weshalb es überhaupt 2 Verhandlungstage waren. Das war das einige, was ich da rausziehen könnte.
Die Verfahrensrüge sind bei mir aber auch echt keine 8 Seiten, das war relativ kurz und knapp. 
Kann aber wirklich gut sein, dass ich da etliches nicht gesehen habe. 
Sachrüge musste ich auch arg hinschmieren. Zeit hat nicht gereicht.
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hyaene_mit_hut
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Beiträge: 368
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Registriert seit: Jan 2024
#203
16.04.2024, 16:48
Aber ganz im Ernst, im Vergleich zu gestern war a piece of cake heute.
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RLP-13
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Registriert seit: Apr 2024
#204
16.04.2024, 17:01
(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 15:48)RLP-13 schrieb:  RLP Revision ganz grob:

-Zulässigkeitsproblem: Begründungfrist
(ehemaliger Anwalt verstorben)


-Strafklageverbrauch hinsichtlich Nichteröffnungsbeschluss?

-252?

Sachliche Fehler: 
Stabile Bemächtigungslage bei 239a?
Rücktritt bei vers räuberischer erpressung hinsichtlich Geld im Auto?


Wegen was haben die Rheinland-Pfälzer die Revision als begründet erachtet?
Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert. 

Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).

Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.




Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst? 

Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?

Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
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Rlp2404
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Beiträge: 50
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2024
#205
16.04.2024, 17:07
(16.04.2024, 17:01)RLP-13 schrieb:  
(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 15:48)RLP-13 schrieb:  RLP Revision ganz grob:

-Zulässigkeitsproblem: Begründungfrist
(ehemaliger Anwalt verstorben)


-Strafklageverbrauch hinsichtlich Nichteröffnungsbeschluss?

-252?

Sachliche Fehler: 
Stabile Bemächtigungslage bei 239a?
Rücktritt bei vers räuberischer erpressung hinsichtlich Geld im Auto?


Wegen was haben die Rheinland-Pfälzer die Revision als begründet erachtet?
Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert. 

Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).

Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.




Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst? 

Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?

Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
Dass der Anwalt verstorben ist war kein Verschulden des Angeklagten. Er hat ihn mit der Begründung kurz nach Zustellung des Urteils (Fristbeginn) beauftragt und hatte keine weitere Obliegenheit nachzufragen. Er hat sich dann kurz nach Ablauf der Frist erneut gemeldet und erst dann erfahren dass der RA Tod ist, also alles nachvollziehbar deswegen Wiedereinsetzung+ 

Ich habe 211 gesehen und auch geprüft, habe ihn bejaht und gesagt dass kein verfahrenshindernis besteht weil der Nichteröffnungsbeschluss auch nicht der materiellen RK fähig war wegen der tatsächlichen Gründe. Durch die Vernehmung des Schwagers kamen dann neue Beweise zu Vorschein. Hab dann aber gesagt das waren sowohl Verfahrens als auch sachliche Fehler weil BVV wegen 252 und Feststellungen des Urteils somit auf einem BVV beruhen und deswegen ist er freizusprechen. 

Die stabile bemächtigungslage liegt vor wenn nötigung mittels gewalt und die Bemachtigung zwei verschiedene Akte sind. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Zeit an, sondern auf das generelle Geschehen. Hier Bemachtigung durch Schläge gegen den Kopf+ Kopfkissenüberzug (bemächtigungslags). Dadurch war er schon so krass verängstigt dass er nichts mehr gemacht hat. und dann kam es erst zu der Entnahme der Sachen des Zeugen Grau (zweiter nötigungsakt) Ergo zwei Akte, stabile bemächtigungslage+. Also das war meine subsumtion. Ob das jetzt richtig ist, ist die andere Frage :D aber wenn jemand aus Angst gelähmt ist, ist das ein sehr starkes Indiz für eine stabile bemächtigungslage würde ich sagen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.04.2024, 17:12 von Rlp2404.)
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Newcomer123
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#206
16.04.2024, 17:12
Wann war denn die erste HV nochmal? Wurde die Frist des 229 StPO überschritten in RLP?
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Rlp2404
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Registriert seit: Apr 2024
#207
16.04.2024, 17:14
(16.04.2024, 16:47)hyaene_mit_hut schrieb:  
(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb:  
(16.04.2024, 15:48)RLP-13 schrieb:  RLP Revision ganz grob:

-Zulässigkeitsproblem: Begründungfrist
(ehemaliger Anwalt verstorben)


-Strafklageverbrauch hinsichtlich Nichteröffnungsbeschluss?

-252?

Sachliche Fehler: 
Stabile Bemächtigungslage bei 239a?
Rücktritt bei vers räuberischer erpressung hinsichtlich Geld im Auto?


Wegen was haben die Rheinland-Pfälzer die Revision als begründet erachtet?
Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert. 

Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).

Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.

Das war in NRW, es kann gut sein, dass wir das anstelle des Eröffnungsbeschlusses hatten, was ihr wohl offenbar hattet. 
Ich hab da nach Gründen gesucht, weshalb das Protokoll überhaupt abgedruckt ist, und weshalb es überhaupt 2 Verhandlungstage waren. Das war das einige, was ich da rausziehen könnte.
Die Verfahrensrüge sind bei mir aber auch echt keine 8 Seiten, das war relativ kurz und knapp. 
Kann aber wirklich gut sein, dass ich da etliches nicht gesehen habe. 
Sachrüge musste ich auch arg hinschmieren. Zeit hat nicht gereicht.

Ich glaube auch! Hat mich gerade erst voll verunsichert aber so wird ein Schuh draus. Das Protokoll war bei uns wegen 229 I problematisch wegen der zwei Sitzungen. Dann wurde man nochmal auf die fehlenden Anträge gestoßen (die ja offenkundig nicht nötig waren? 😅) und die Sache mit der Verlegung des Protokolls und 252 StPO. Ansonsten waren da nur Finten drin, wie diese 1 stündige Unterbrechung die überhaupt nicht problematisch war.
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Rlp2404
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#208
16.04.2024, 17:15
(16.04.2024, 17:12)Newcomer123 schrieb:  Wann war denn die erste HV nochmal? Wurde die Frist des 229 StPO überschritten in RLP?

Nein. Frist ging bis zum 29.12. aber 229 IV sagt spätestens nächster Tag. 30.12 war ein Samstag. 43 II StPO also nächster Werktag und das ist der 02.01.24 weil der 1.1. ja Neujahr ist. Bin mir dahingehend auch zu 99,9999 % sicher weil ich das schon mal in einer Revisionsklausur hatte.
Ah und die erste HV war am 08.12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.04.2024, 17:17 von Rlp2404.)
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RLP-13
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#209
16.04.2024, 17:16
Erste beiden Absätze habe ich auch so. Super.

Ob allein das was du geschrieben hast für die stabile Bemächtigungslage reicht, weiß ich micht- also "gelähmt" am Stuhl.
Geht ja um die abstrakte Strafandrohung von nicht unter 5; muss also schon deutlich mehr sein als die Nötigung iR einer räuberische Erpressung. Habe am Ende war sie glaub schon zu bejahen; hab das vermutlich falsch gemacht.

Aus welchen drei Gründen hast denn die vers räub Erpressung von der Kohle am Auto verneint? Habe einfach Rücktritt bejaht.
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KarakalNRW
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Registriert seit: Apr 2024
#210
16.04.2024, 17:21
(16.04.2024, 16:08)hyaene_mit_hut schrieb:  Inhalt:
Mandant verurteilt zu 5 Jahren und 6 Monaten wegen erpr. Menschenraubes, schweren Raubes, und Vers schwerer räub. Erpressung und vers. besonders schwerem Raub, glaube ich.

Zulässigkeit Probleme:
Unterschrift unter dem ersten Hauptverhandungsprotokoll hat wie auch das Fertigstellungsdatum gefehlt - trotzdem Zugang Urteil?
Begründungsfrist verpennt, Zurechnung anwaltliches Verschulden? 
Wiedereinsetzung nach 44?
Zugang des Urteils bei Mandanten? 

Begründetheit Probleme, soweit ich sie gesehen habe:
Verfahrensrüge.
Urteil nicht rechtzeitig abgesetzt 338 Nr 7, 271, + '
Überschreitung Höchstdauer Unterbrechung, 337, 299+. ,
verschiedene Urkundsbeamte -,
Unterschriften fehlte, s.o., genauso Datum unter Protokoll 1 -,
Urteilsverschiebung um eine std -,

Sachrüge
Sowohl subsumtionsrüge als auch rechtsfolgenausspruch +

Zweckmäßigkeit

Rev einlegen, Antrag auf Wiedereinsetzung, auf Bestellung zum Pflichtverteidiger und Antrag auf Haftentlassung

Anträge
Eben jene.

Mehr fällt mir nicht mehr ein.


Edit: Ich hab den Antrag auch Beiordnung vergessen zu stellen, ihn aber in der Zweckmäßigkeit! Aaaaaaaargh!

Ach verdammt. Das Problem mit der Unterschrit habe ich mir extra rausgeschrieben - um dann zu vergessen, es in meiner Lösung anzusprechen.
Naja, bin insgesamt nicht so gut mit der Klausur zurecht gekommen. Antrag auf Beiordnung habe ich auch vergessen und anscheinend auch, dass der Mandant ja in Haft sitzt.
Aber freut mich, dass es bei dir heute anscheinend besser lief im Vergleich zu gestern.
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