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Klausuren April 2024
LSAREF
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**
Beiträge: 9
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2022
#131
12.04.2024, 15:00
Nevermind  Upside_down
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.04.2024, 15:55 von LSAREF.)
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hyaene_mit_hut
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Beiträge: 325
Themen: 17
Registriert seit: Jan 2024
#132
12.04.2024, 15:49
(12.04.2024, 14:45)RLP-13 schrieb:  RLP ZR4 heute:

Erst dachte ich mega viel Zeit, dann wieder fast nicht fertig geworden.

Klägerin ist Versicherung der Geschädigten und möchte nach Begleichung deren Heilbrhabdlungskosten von der Beklagten SE.

Beklagte ist Tierhalterin eines Pferdes, das sie der Geschädigten zum Ausreiten unentgeltlich pberlässt. Vereinbart wurde allerdings ein Haftungsausschluss. Natürlich fiel die Geschädigte vom Pferd, nachdem dieses aufgrund von Motorradlärms aufschreckte.

Es erging bereits ein VU zulasten der Beklagten.
P: Spezifische Tiergefahr oder Reitfehler?
P:Haftungsausschluss wirksam?
P: Wenn wirksam, gilt das auch zulasten der Versicherung?
P:Was kann Beklagte tun?


Wie habt ihr das gelöst? Bin echt gespannt.
Vorweg: Den ZwV Teil habe ich komplett vergessen. Antrag auf Vollstreckungsschutz wäre zu stellen gewesen. 

Ich habe 833 ellenlange inklusive AGB (-) und Haftungsausschluss (+ mit seeeeeeehr kreativer Auslegung), aus anwaltliche Vorsicht aber auch Mitverschulden (+). 

Aus 834 kann Mandant nicht in Anspruch genommen werden, soweit 823 I oder 280 iVm dem Reitbeteiligungsvertrag überhaupt in Betracht kommen, scheitern diese jedenfalls am Ausschluss bzw dem Mitverschulden. 

Prozessual wie gesagt verkackt, nur auf 95 ZPO eingegangen und abgelehnt. 


Im Ergebnis daher Verteidigung gegen die Klage erfolgreich.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.04.2024, 15:50 von hyaene_mit_hut.)
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LHB_NRW
Junior Member
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Beiträge: 35
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2023
#133
12.04.2024, 15:53
Falls ihrs wissen wollt: OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20

Gibts bei Beck Online.
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Relaxo1996
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Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2024
#134
12.04.2024, 15:56
Heute lief eher schlecht als Recht 😅

Meine Lösung (NRW):

A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Prozessstation (Einspruch gegen VU ohne Probleme)
II. Gutachten
Zulässigkeit der Klage
Zust. aus 32 ZPO
FI für Antrag 3 wegen Verjährungshemmung und Bezifferung nicht möglich

Begründetheit

Anspruch aus 116 SGB aus übergegangenem Recht: Voraussetzung ist Anspruch der Geschädigten

vertragliche Ansprüche abgelehnt (Pflichtverletzung des Mandanten nicht vorgetragen)

833 S. 1: Schaden + aber durch Tier (spez. Tiergefahr problematisch bzw. streitig)
Also Beweisprognose (wegen zwei Zeugen wohl nachweisbar)
gesetzlicher Haftungsausschluss abgelehnt
Haftungsausschluss streitig also wieder Beweisprognose hier Privaturkunde 416 und thematisiert ob Bestreiten mit Nichtwissen überhaupt zulässig ist. iE Haftungsausschluss angenommen (kurz dargestellt, dass kein Vertrag zu Lasten Dritter)
Anwaltlich weitergeprüft:
Mitverschulden (Beweislast hatte Klägerin), keine Idee mehr was ich da geschrieben habe
dann kurz auf 7, 18, 17 IV StVG eingegangen (aber nur Innenverhältnis also egal)

Antrag 2 und 3 gehen aus diesem Grund ebenfalls nicht durch

Zweckmäßigkeit
Einspruch einlegen
719 Antrag stellen (Säumnis unverschuldet mit Glaubhaftmachung)
bea
sonst fiel mir nichts ein

praktischer Teil ist wohl etwas kurz geraten.


Naja mal schauen…

Edit: grad die Entscheidung gesehen. Hab den Haftungsausschluss recht unproblematisch bejaht. Schwerpunktsetzung wohl total verhauen. Nicht ein Wort zu 138 sondern nur, dass das zulässig ist weil sonst Haftungsbeschränkungen immer durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsüberganh unterlaufen werden könnten.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.04.2024, 16:04 von Relaxo1996.)
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hyaene_mit_hut
Senior Member
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Beiträge: 325
Themen: 17
Registriert seit: Jan 2024
#135
12.04.2024, 15:59
(12.04.2024, 15:56)Relaxo1996 schrieb:  Heute lief eher schlecht als Recht 😅

Meine Lösung (NRW):

A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Prozessstation (Einspruch gegen VU ohne Probleme)
II. Gutachten
Zulässigkeit der Klage
Zust. aus 32 ZPO
FI für Antrag 3 wegen Verjährungshemmung und Bezifferung nicht möglich

Begründetheit

Anspruch aus 116 SGB aus übergegangenem Recht: Voraussetzung ist Anspruch der Geschädigten

vertragliche Ansprüche abgelehnt (Pflichtverletzung des Mandanten nicht vorgetragen)

833 S. 1: Schaden + aber durch Tier (spez. Tiergefahr problematisch bzw. streitig)
Also Beweisprognose (wegen zwei Zeugen wohl nachweisbar)
gesetzlicher Haftungsausschluss abgelehnt
Haftungsausschluss streitig also wieder Beweisprognose hier Privaturkunde 416 und thematisiert ob Bestreiten mit Nichtwissen überhaupt zulässig ist. iE Haftungsausschluss angenommen (kurz dargestellt, dass kein Vertrag zu Lasten Dritter)
Anwaltlich weitergeprüft:
Mitverschulden (Beweislast hatte Klägerin), keine Idee mehr was ich da geschrieben habe
dann kurz auf 7, 18, 17 IV StVG eingegangen (aber nur Innenverhältnis also egal)

Antrag 2 und 3 gehen aus diesem Grund ebenfalls nicht durch

Zweckmäßigkeit
Einspruch einlegen
719 Antrag stellen (Säumnis unverschuldet mit Glaubhaftmachung)
bea
sonst fiel mir nichts ein

praktischer Teil ist wohl etwas kurz geraten.


Naja mal schauen…

Was heißt bei dir denn etwas kurz?
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LuiseRLP
Junior Member
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Beiträge: 48
Themen: 6
Registriert seit: Mar 2024
#136
12.04.2024, 16:00
Ich war heute irgendwie überfordert 🙃 
Hab Einspruch gegen VU zulässig, dann anschließend (weil ich absolut nicht wusste, wo ich es sonst verorten soll) geprüft, ob das VU im Widerspruch zu 337 ZPO erlassen wurde. Hab dazu leider nichts wirklich brauchbares im Kommentar gefunden und am Ende durch ziemliche Argumentation gesagt, dass Verschulden Anwalt (+), weil er schon um 11.02 hätte Bescheid sagen müssen und jedenfalls nicht alles ihm zumutbare getan hat. Aber wie gesagt, alles eher mühsam aus den Fingern gezogen und absolut keine Ahnung, ob das so stimmt. 
Dann Zulässigkeit Klage ohne Probleme (+), auch sachlich wegen 5 ZPO. 
Klage bei mir dann iE unbegründet weil 
1) Tiergefahr zwar Beweislast Klägerin, aber wird vermutlich zur Überzeugung Gericht reichen
2) Mitverschulden Geschädigte entsprechend der Wertung aus 834 vermutet, bislang nicht widerlegt, daher erstmal 50/50 
3) haftungsausschluss wirksam - da hab ich dann ellenlang argumentiert, die Einwände der Klägerin genommen und mich dran lang gehangelt. Wie gesagt, fand es insgesamt mühsam, hab mich irgendwie schwer getan 🥲
Dann kurz gesagt, dass andere AS mangels Verschulden (-) 
Und dann kurz Antrag zu 2) und 3) (-) weil ja keine Haftung 

In der Zweckmäßigkeit dann gesagt, sie solle anderem Anwalt kündigen, Verteidigung anzeigen, ansonsten weiter verteidigen. Außerdem Antrag nach 719,707 stellen. Hab dann kurz Streitverkündung ggü. anderen Anwalt thematisiert und gesagt, dass das auch später noch geht und man Absprache mit Mandantin halten soll. 

Praktischer Teil war dann Schreiben ans Gericht insbesondere wegen 707,719 Antrag. Hab dann in dem Schreiben aber auch nochmal Aufhebung VU und Klageabweisung beantragt, was ja irgendwie unnötig ist, weil der andere Anwalt das ja schon gemacht hatte. 

Insgesamt irgendwie chaotisch alles heute bei mir..
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Relaxo1996
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#137
12.04.2024, 16:11
Noch ne Frage: War der Haftungsausschluss streitig? Also dass es den überhaupt gibt? Oder nur dass er wirksam ist. Habe da ne Beweisprognose gemacht 🙃

@Hyäne zwei „Seiten“
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hyaene_mit_hut
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Registriert seit: Jan 2024
#138
12.04.2024, 16:11
Das werden Andere deutlich besser wissen als ich:

Wenn der Vollstreckungsschutzantrag fehlt und auch dahingehende nichts geprüft wurde - verbuche ich dann eher als nicht bestanden, oder schafft die Bearbeitung es noch über 4 p Grenze?
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LuiseRLP
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Registriert seit: Mar 2024
#139
12.04.2024, 16:15
(12.04.2024, 16:11)Relaxo1996 schrieb:  Noch ne Frage: War der Haftungsausschluss streitig? Also dass es den überhaupt gibt? Oder nur dass er wirksam ist. Habe da ne Beweisprognose gemacht 🙃

@Hyäne zwei „Seiten“
Wenn ihr die gleiche Klausur wie in RLP hattet, dann war der Haftungsausschluss selbst nicht streitig. Nur die Wirksamkeit.
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Relaxo1996
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Registriert seit: Apr 2024
#140
12.04.2024, 16:20
(12.04.2024, 16:15)LuiseRLP schrieb:  
(12.04.2024, 16:11)Relaxo1996 schrieb:  Noch ne Frage: War der Haftungsausschluss streitig? Also dass es den überhaupt gibt? Oder nur dass er wirksam ist. Habe da ne Beweisprognose gemacht 🙃

@Hyäne zwei „Seiten“
Wenn ihr die gleiche Klausur wie in RLP hattet, dann war der Haftungsausschluss selbst nicht streitig. Nur die Wirksamkeit.
Ja, dann aua. Die Klausur wird nichts. Dachte die hätte das mit Nichtwissen bestritten. Naja mal schauen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.04.2024, 16:34 von Relaxo1996.)
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