10.03.2024, 08:51
Hallo allerseits!
Ich schließe mich meinen Vorrednern an, für mich ist der März-Durchgang leider auch eine absolute Katastrophe. Die meisten, mit denen ich geredet habe, wussten in den ersten drei Klausuren nicht einmal richtig, was das LJPA jetzt von ihnen will. Mir ging es leider genauso. Aber eine Frage lässt mich seit ein paar Nächten nicht mehr gut schlafen.
Ist es absolut abwegig, dass ich in der Z3 Klausur eine arglistige Täuschung angenommen habe? Der Vater wurde ja nicht unmittelbar durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten getäuscht, sondern eben 'mittelbar' durch die Sprachmemo. Ist so etwas überhaupt möglich? Dachte an eine Konstruktion, wie den Dreiecksbetrug, da geht das ja auch. Ich stehe so auf dem Schlauch und bin total traurig, weil es auch mein Zweitversuch ist.
Wünsche uns allen weiterhin viel Kraft und hoffe auf bessere Klausuren die Tage.
Ich schließe mich meinen Vorrednern an, für mich ist der März-Durchgang leider auch eine absolute Katastrophe. Die meisten, mit denen ich geredet habe, wussten in den ersten drei Klausuren nicht einmal richtig, was das LJPA jetzt von ihnen will. Mir ging es leider genauso. Aber eine Frage lässt mich seit ein paar Nächten nicht mehr gut schlafen.
Ist es absolut abwegig, dass ich in der Z3 Klausur eine arglistige Täuschung angenommen habe? Der Vater wurde ja nicht unmittelbar durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten getäuscht, sondern eben 'mittelbar' durch die Sprachmemo. Ist so etwas überhaupt möglich? Dachte an eine Konstruktion, wie den Dreiecksbetrug, da geht das ja auch. Ich stehe so auf dem Schlauch und bin total traurig, weil es auch mein Zweitversuch ist.
Wünsche uns allen weiterhin viel Kraft und hoffe auf bessere Klausuren die Tage.
10.03.2024, 10:34
@cindylawless: Kann dir leider nicht sagen, ob es abwegig ist, aber ich habe auch § 123 ziemlich umfangreich geprüft (am Ende die Klage aber abgewiesen). Also mir sprang die arglistige Täuschung auch sofort ins Auge. Da die Klausur aber insgesamt eine absolute Katastrophe für mich war, kann ich dir auch nicht mehr dazu sagen :-(
10.03.2024, 10:51
(10.03.2024, 08:51)cindylawless schrieb: Hallo allerseits!
Ich schließe mich meinen Vorrednern an, für mich ist der März-Durchgang leider auch eine absolute Katastrophe. Die meisten, mit denen ich geredet habe, wussten in den ersten drei Klausuren nicht einmal richtig, was das LJPA jetzt von ihnen will. Mir ging es leider genauso. Aber eine Frage lässt mich seit ein paar Nächten nicht mehr gut schlafen.
Ist es absolut abwegig, dass ich in der Z3 Klausur eine arglistige Täuschung angenommen habe? Der Vater wurde ja nicht unmittelbar durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten getäuscht, sondern eben 'mittelbar' durch die Sprachmemo. Ist so etwas überhaupt möglich? Dachte an eine Konstruktion, wie den Dreiecksbetrug, da geht das ja auch. Ich stehe so auf dem Schlauch und bin total traurig, weil es auch mein Zweitversuch ist.![]()
Wünsche uns allen weiterhin viel Kraft und hoffe auf bessere Klausuren die Tage.
Finde das überhaupt gar nicht abwegig. Ich habe das auch geprüft. Ich habe auch ähnlich wie du gesagt, dass diese Sprachmemo ihm von der Tochter gezeigt wurde und er daher nicht direkt von dem Ehemann getäuscht wurde. Und habe dann gefragt ob das dem Ehemann zurechenbar ist, so wie du scheinbar auch. Ich habe da noch § 123 II BGB zitiert. Habe aber den Eindruck, das § 123 II mit dem Dreiecksbetrug zu vergleichen hat den gleichen Rechtsgedanken =) Ich weiß gar nicht mehr wie ich mich entschieden habe am Ende... Stand bei mir auf der Kippe ob ich die Täuschung annehme oder nicht. Wenn ich wetten müsste würde ich sagen mit guter Begründung beides vertretbar =)
10.03.2024, 10:58
Zur ZwV Klausur: War es hier auch vertretbar, die Titelgegenklage als unstatthaft/unzulässig zu werten? Oder ist das zwingend eine Frage der Begründetheit?
10.03.2024, 11:27
Ich danke euch aus tiefstem Herzen.
Die Klausur ist zwar nach wie vor eine absolute Vollkatastrophe für mich, aber ich bin jetzt zumindest beruhigt, dass es auch andere geprüft haben. Hatte nach der Klausur nämlich mit ein paar Leuten geredet und die meinten, dass sie nicht einmal an eine Anfechtung gedacht hätten und da habe ich gedacht, dass ich ein Institut in Erwägung gezogen habe, was nicht einmal anwendbar gewesen ist, weil da irgendein Rechtsgedanke entgegen steht.
Bzgl. der Titelgegenklage habe ich zwar angenommen, dass sie zulässig ist, aber nicht weiter im Rahmen der Begründetheit thematisiert (weil ich. nicht wusste, ob man die WE bzgl der UWE auch anfechten kann, im Forum wurde ich eines besseren belehrt, das geht wohl nicht), habe aber dennoch keine Klageabweisung im Übrigen (bei mir ging die Klage schweren Herzens durch) angenommen, weil der Tenor ja identisch ist und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Möge das LJPA für die restlichen Klausuren gnädig zu uns sein.
Die Klausur ist zwar nach wie vor eine absolute Vollkatastrophe für mich, aber ich bin jetzt zumindest beruhigt, dass es auch andere geprüft haben. Hatte nach der Klausur nämlich mit ein paar Leuten geredet und die meinten, dass sie nicht einmal an eine Anfechtung gedacht hätten und da habe ich gedacht, dass ich ein Institut in Erwägung gezogen habe, was nicht einmal anwendbar gewesen ist, weil da irgendein Rechtsgedanke entgegen steht.
Bzgl. der Titelgegenklage habe ich zwar angenommen, dass sie zulässig ist, aber nicht weiter im Rahmen der Begründetheit thematisiert (weil ich. nicht wusste, ob man die WE bzgl der UWE auch anfechten kann, im Forum wurde ich eines besseren belehrt, das geht wohl nicht), habe aber dennoch keine Klageabweisung im Übrigen (bei mir ging die Klage schweren Herzens durch) angenommen, weil der Tenor ja identisch ist und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Möge das LJPA für die restlichen Klausuren gnädig zu uns sein.
10.03.2024, 13:36
(10.03.2024, 11:27)cindylawless schrieb: Ich danke euch aus tiefstem Herzen.![]()
Die Klausur ist zwar nach wie vor eine absolute Vollkatastrophe für mich, aber ich bin jetzt zumindest beruhigt, dass es auch andere geprüft haben. Hatte nach der Klausur nämlich mit ein paar Leuten geredet und die meinten, dass sie nicht einmal an eine Anfechtung gedacht hätten und da habe ich gedacht, dass ich ein Institut in Erwägung gezogen habe, was nicht einmal anwendbar gewesen ist, weil da irgendein Rechtsgedanke entgegen steht.
Bzgl. der Titelgegenklage habe ich zwar angenommen, dass sie zulässig ist, aber nicht weiter im Rahmen der Begründetheit thematisiert (weil ich. nicht wusste, ob man die WE bzgl der UWE auch anfechten kann, im Forum wurde ich eines besseren belehrt, das geht wohl nicht), habe aber dennoch keine Klageabweisung im Übrigen (bei mir ging die Klage schweren Herzens durch) angenommen, weil der Tenor ja identisch ist und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Möge das LJPA für die restlichen Klausuren gnädig zu uns sein.
Ich finde es auch nicht abwegig! Der Vater hat ja sogar in seiner Klageschrift gesagt, er will gegen die ZVS vorgehen wegen Lug und Betrug :)
Ich habe es auch kurz angesprochen aber abgelehnt, aber es ist ja wie bei allem eine Begründungssache:)
Ich hab die Klage auch durchgehen lassen!
Hoffen wir einfach, dass wir einer der blöden Durchgänge sind, die nett bewertet werden!
10.03.2024, 13:42
Zur Täuschung: Ich hab da auch § 123 geprüft (fand den überhaupt nicht abwegig!), ihn aber im Ergebnis abgelehnt, weil gar nichts dazu gesagt wurde, wieso das Darlehen nicht mehr gewährt wurde. Es klang für mich vielmehr so, als habe sich die Tochter mit dem Ehemann/der Ehefrau anderweitig geeinigt. Und für eine Täuschung durch die Tochter mit der anderen Firma zusammen wurde ja überhaupt nichts vorgetragen
10.03.2024, 13:59
Ich hätte mal eine Frage zur Verfügung der StA.
Kann mir jemand sagen, woher ich weiß, wieviele Überstücke der Anklage ich machen muss?
3 müssen es ja glaube alleine für die Akte sein.
Kann mir jemand sagen, woher ich weiß, wieviele Überstücke der Anklage ich machen muss?
3 müssen es ja glaube alleine für die Akte sein.
10.03.2024, 14:29
(10.03.2024, 13:42)NRW_03 schrieb: Ich habe eher das Gefühl, dass die Klausuren bis jetzt alle machbar waren und ich nur dumme Fehler gemacht habe bzw mich falsch entschieden habe
Zur Täuschung: Ich hab da auch § 123 geprüft (fand den überhaupt nicht abwegig!), ihn aber im Ergebnis abgelehnt, weil gar nichts dazu gesagt wurde, wieso das Darlehen nicht mehr gewährt wurde. Es klang für mich vielmehr so, als habe sich die Tochter mit dem Ehemann/der Ehefrau anderweitig geeinigt. Und für eine Täuschung durch die Tochter mit der anderen Firma zusammen wurde ja überhaupt nichts vorgetragen
Ich schreibe gerade meinen Verbesserungsversuch und muss sagen, dass keine der zivilrechtlichen Klausuren in meinem ersten Durchgang, ähnlich wie einer der Vorredner es schon erwähnt hat, derart vollgepackt war mit Problemen. Nicht nur die Zahl der Probleme war geringer, sondern auch die Natur der Probleme, welche in diesem Durchgang überwiegend alles andere als Standard sind und sehr viel Zeit rauben, wenn man sich mit ihnen in der gebotenen Tiefe auseinandersetzen will. Ich bin nach den vier Klausuren schon am überlegen gewesen, ob ich es einfach sein lasse und anfange zu arbeiten.
11.03.2024, 16:08
S1 NRW (Abschlussverfügung der StA, hier Anklage)
B plant mit A zwei Fahrkartenautomaten zu sprengen, um das Geld hieraus zu entwenden.
B leiht sich den PKW von A und sprengt alleine (weil A krank war und nicht mit wollte) mit seinen eigenen Böllern (=Sprengstoff nach dem Bearbeitervermerk) einen Fahrkartenautomat, nimmt das Bargeld an sich und fährt mit dem PKW zu einem zweiten Fahrkartenautomat ca. 3 Kilometer entfernt.
Dort ist aufgrund eines Zeugenhinweis bereits ein Streifenwagen angekommen.
Als diese B kontrollieren wollen, flüchtet B mit dem PKW vor dem Streifenwagen. Hierbei fährt er innerorts 100 km/h, außerorts 180 km/h, schneidet Kurven, fährt auf der Fahrbahnmitte usw.
B schmeisst während der Fahrt zwei der Knaller aus dem Auto, der Streifenwagen weicht mit einer leichten Lenkbewegung aus ohne die Geschwindigkeit zu verringern und ohne spürbare Bremsbewegung. Die Beamten filmen alles mit der Kamera im Streifenwagen.
Irgendwann hält B an und will flüchten. Er zeigt einer Polizistin einen Mittelfinger. Die stellt innerhalb von drei Monaten per Mail einen Strafantrag.
B hat während seiner Vernehmung seit 30 Stunden nicht geschlafen, verzichtet auf einen Verteidiger und schläft mehrmals ein.
A wird als Beschuldiger vernommen, verlangt keinen Verteidiger und sagt gegen B aus. A verstirbt wenig später.
Die Zeugin H und ihr Freund haben bei der ersten Sprengung einen Teil des Kennzeichen des PKW, die bei B im Auto gefundene Brechstange, einen Müllsack und eine männliche Person erkannt.
Die Durchsuchung des PKW war ordnungsgemäß (Müllsack mit Bargeld, Kassenbeleg aus dem Automaten, Brechstange) und die Videoaufnahme der Polizei ist verwertbar (Bearbeitervermerk). U ist in Untersuchungshaft.
§§ 211 bis 231, 114, 303 StGB waren ausgeschlossen, 154 StPO auch vollständig. Auf 308 StGB wurde hingewiesen.
Vielleicht stellt das LJPA langsam umfangreichere Sachverhalte aufgrund der Möglichkeit am PC zu schreiben. Es war jedenfalls nicht gutachterlich und fehlerfrei zu schaffen.
Habe im 1. Handlungsabschnitt
den § 308 StGB geprüft und bejaht. Die Aussage des B ist wegen der Übermüdung nach § 136a StPO nicht verwertbar, daher fehlender Verteidiger im Ermittlungsverfahren schon egal, die Aussagen der Vernehmungsbeamten deshalb auch nicht, da umfassendes Verwertungsverbot.
Die H kann als Zeugin vernommen werden und kann ja schon einiges bestätigen. Die Aussage des A ist verwertbar, kein Fall von 141 StPO in dem ein notwendiger Verteidiger im Ermittlungsverfahren zwingend ist, Vernehmung kann auch verlesen werden da A tot. Plus die aufgefundenen Beweismittel bei B und die Vernehmung der Vernehmungsbeamten des A.
Dann noch den 242, 243, 244 StGB vollendet wegen des Bargeld und Gewahrsamssicherung (ist ja schon drei Kilometer damit durch die Gegend gefahren).
Im 2. Handlungsabschnitt
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach 315c mit Bauchschmerzen abgeleht, da keine konkrete Gefahr (= Gefahr muss konkret sein, Beinahunfall, bei dem das Ausbleiben nur vom Zufall abhängt) durch eine der Tatbestandsvarianten. Das Tatfahrzeug kommt als Tatmittel dafür nicht in Betracht, ein Beinahunfall durch die Verkehrsverstöße für die Beteiligten oder Dritte ergab sich nirgends im SV.
Den Eingriff nach 315b bejaht (Hindernis abgelehnt, da es nicht auf das bereiten, sondern den Erfolg ankommt, hier -) durch anderen ebenso gefährlichen Eingriff. Gefahr durch die Böller konkret, da Gutachten gesagt hat, dass durch die Böller Potenzial für eine instabile Fahrdynamik gegeben war.
Den 240 StGB bejaht, den 113 nur mit zwei Worten und dann auf Konkurrenzebene hinter der Nötigung zurücktreten lassen.
Die geplanten 308 und 242 StGB im Versuch kurz abgelehnt, da noch kein unmittelbares Ansetzen.
Im 3. Handlungsabschnitt (nach der Flucht)
113 StGB verneint, da kein Widerstand.
Für die Beleidigung nach 185 StGB fehlt es am schriftlich unterschriebenen Strafantrag (eines Dienstvorgesetzten, 194 III StGB), § 158 II StPO.
Haftfortdauer beantragt, Anklage zur großen Strafkammer LG, Teileinstellung nach 170 II StPO bzgl. 3 Handlungsabschnitt, Herausgabe des Bargelds und des Fahrzeugs, der Rest sollte als Beweismittel sichergestellt bleiben (keine Anordnung der Beschlagnahme)
B plant mit A zwei Fahrkartenautomaten zu sprengen, um das Geld hieraus zu entwenden.
B leiht sich den PKW von A und sprengt alleine (weil A krank war und nicht mit wollte) mit seinen eigenen Böllern (=Sprengstoff nach dem Bearbeitervermerk) einen Fahrkartenautomat, nimmt das Bargeld an sich und fährt mit dem PKW zu einem zweiten Fahrkartenautomat ca. 3 Kilometer entfernt.
Dort ist aufgrund eines Zeugenhinweis bereits ein Streifenwagen angekommen.
Als diese B kontrollieren wollen, flüchtet B mit dem PKW vor dem Streifenwagen. Hierbei fährt er innerorts 100 km/h, außerorts 180 km/h, schneidet Kurven, fährt auf der Fahrbahnmitte usw.
B schmeisst während der Fahrt zwei der Knaller aus dem Auto, der Streifenwagen weicht mit einer leichten Lenkbewegung aus ohne die Geschwindigkeit zu verringern und ohne spürbare Bremsbewegung. Die Beamten filmen alles mit der Kamera im Streifenwagen.
Irgendwann hält B an und will flüchten. Er zeigt einer Polizistin einen Mittelfinger. Die stellt innerhalb von drei Monaten per Mail einen Strafantrag.
B hat während seiner Vernehmung seit 30 Stunden nicht geschlafen, verzichtet auf einen Verteidiger und schläft mehrmals ein.
A wird als Beschuldiger vernommen, verlangt keinen Verteidiger und sagt gegen B aus. A verstirbt wenig später.
Die Zeugin H und ihr Freund haben bei der ersten Sprengung einen Teil des Kennzeichen des PKW, die bei B im Auto gefundene Brechstange, einen Müllsack und eine männliche Person erkannt.
Die Durchsuchung des PKW war ordnungsgemäß (Müllsack mit Bargeld, Kassenbeleg aus dem Automaten, Brechstange) und die Videoaufnahme der Polizei ist verwertbar (Bearbeitervermerk). U ist in Untersuchungshaft.
§§ 211 bis 231, 114, 303 StGB waren ausgeschlossen, 154 StPO auch vollständig. Auf 308 StGB wurde hingewiesen.
Vielleicht stellt das LJPA langsam umfangreichere Sachverhalte aufgrund der Möglichkeit am PC zu schreiben. Es war jedenfalls nicht gutachterlich und fehlerfrei zu schaffen.
Habe im 1. Handlungsabschnitt
den § 308 StGB geprüft und bejaht. Die Aussage des B ist wegen der Übermüdung nach § 136a StPO nicht verwertbar, daher fehlender Verteidiger im Ermittlungsverfahren schon egal, die Aussagen der Vernehmungsbeamten deshalb auch nicht, da umfassendes Verwertungsverbot.
Die H kann als Zeugin vernommen werden und kann ja schon einiges bestätigen. Die Aussage des A ist verwertbar, kein Fall von 141 StPO in dem ein notwendiger Verteidiger im Ermittlungsverfahren zwingend ist, Vernehmung kann auch verlesen werden da A tot. Plus die aufgefundenen Beweismittel bei B und die Vernehmung der Vernehmungsbeamten des A.
Dann noch den 242, 243, 244 StGB vollendet wegen des Bargeld und Gewahrsamssicherung (ist ja schon drei Kilometer damit durch die Gegend gefahren).
Im 2. Handlungsabschnitt
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach 315c mit Bauchschmerzen abgeleht, da keine konkrete Gefahr (= Gefahr muss konkret sein, Beinahunfall, bei dem das Ausbleiben nur vom Zufall abhängt) durch eine der Tatbestandsvarianten. Das Tatfahrzeug kommt als Tatmittel dafür nicht in Betracht, ein Beinahunfall durch die Verkehrsverstöße für die Beteiligten oder Dritte ergab sich nirgends im SV.
Den Eingriff nach 315b bejaht (Hindernis abgelehnt, da es nicht auf das bereiten, sondern den Erfolg ankommt, hier -) durch anderen ebenso gefährlichen Eingriff. Gefahr durch die Böller konkret, da Gutachten gesagt hat, dass durch die Böller Potenzial für eine instabile Fahrdynamik gegeben war.
Den 240 StGB bejaht, den 113 nur mit zwei Worten und dann auf Konkurrenzebene hinter der Nötigung zurücktreten lassen.
Die geplanten 308 und 242 StGB im Versuch kurz abgelehnt, da noch kein unmittelbares Ansetzen.
Im 3. Handlungsabschnitt (nach der Flucht)
113 StGB verneint, da kein Widerstand.
Für die Beleidigung nach 185 StGB fehlt es am schriftlich unterschriebenen Strafantrag (eines Dienstvorgesetzten, 194 III StGB), § 158 II StPO.
Haftfortdauer beantragt, Anklage zur großen Strafkammer LG, Teileinstellung nach 170 II StPO bzgl. 3 Handlungsabschnitt, Herausgabe des Bargelds und des Fahrzeugs, der Rest sollte als Beweismittel sichergestellt bleiben (keine Anordnung der Beschlagnahme)










