09.06.2015, 19:09
Ich gehe dann mal davon aus, dass die Lösung von NRW-Phil die 15-Punkte-Lösung ist und nicht die,die man zum Bestehen benötigt.:angel:
09.06.2015, 19:09
(09.06.2015, 19:02)Gast NRW schrieb:Danke. :)(09.06.2015, 18:14)NRW_Ph schrieb: [...]Oh Mann...das klingt ganz gut. Und wenn ich deine Lösung jetzt lese, werden mir meine Fehler mal so richtig vor Augen geführt
In einem Skript von K. steht "Tue Schweres, als sei es leicht, und leichtes, als sei es schwer." Daran halte ich mich: Das heute ging ganz leicht von der Hand, aber in der blöden Kaufrechtsklausur übersehe ich den § 442 BGB. ;)
(Und der Rat zum Teil-VU heute steht natürlich auch auf wackeligen Beinen ...)
09.06.2015, 19:15
(09.06.2015, 19:08)Gast schrieb: Ist nicht der Anspruch auf Herausgabe noch Gegenstand des ersten Verfahrens und damit im zweiten Prozess unzulässig?Schönes Ding. Das hätte man wohl wirklich ansprechen sollen. Aber die Abweisung als "im Urkundenprozess unstatthaft" beseitigt die Rechtshängigkeit auch für das Nachverfahren, ohne dass die Rechtskraft einer neuen Klage im ordentlichen Verfahren entgegen stünde.
Naja, ich hatte sowieso keine Zeit mehr ...
09.06.2015, 19:19
@NRW Phil: es wurde jedoch schon bestritten, dass überhaupt eine blankobürgschaft vorliegt. Der Vermieter hat gesagt, die M habe die Unterschrift unter den gesamten Text gesetzt. Daher muss ja erstmal von der M bewiesen worden sein, dass eine Blankobürgschaft vorliegt. Und das kann sie mM nicht wg der Vermutung 420 ZPO...
Meine ich zumindest:dodgy:
Meine ich zumindest:dodgy:
09.06.2015, 19:30
Dass der Vermieter den Text geschrieben hat, bekommt man über Augenschein - ggf. unter Beiziehung eines Schriftgutachters - bewiesen. Urkundenbeweis hilft m.E. nicht, weil es nicht um den Inhalt geht. Dieser betrifft ja allein die Bürgschaft.
Der Vermieter ist sodann beweispflichtig für seine Vertretungsmacht zum Ausfüllen.
Dass es hier ein Bestreiten des nachträglichen Ausfüllens gegeben hat, habe ich wohl übersehen. Naja, dann bewundere ich bis zur Kenntnis der Lösung das beweisrechtliche Problem. ;)
Der Vermieter ist sodann beweispflichtig für seine Vertretungsmacht zum Ausfüllen.
Dass es hier ein Bestreiten des nachträglichen Ausfüllens gegeben hat, habe ich wohl übersehen. Naja, dann bewundere ich bis zur Kenntnis der Lösung das beweisrechtliche Problem. ;)
09.06.2015, 19:37
BGH v. 14.03.1968, II ZR 50/65 scheint in dieser Konstellation von einer Parteivernehmung des Gegners auszugehen. Die habe ich zwar angesprochen, aber abgelehnt. Naja.
Übrigens: Nicht Phil. ;)
Übrigens: Nicht Phil. ;)
09.06.2015, 20:04
Was sollte es bringen, beim OLG den Urkundenprozess quasi fortzuführen bzw. das vorzuschlagen?
Als Beklagter ist mir doch eher daran gelegen, dass das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen wird, was ich entsprechend beantragen würde.
Das LG hat meiner Ansicht nach auch nicht nur gegen § 599 verstoßen.
Sondern auch gegen § 448, weil Bekl. grds. berechtigt war, den Gegenbeweis nach § 440 II bzgl. des abredewidrigen Ausfüllens durch Parteivernehmung zu führen; LG hat dies aber trotz Beweisnot rundweg abgelehnt und dementsprechend keinerlei Ermessen angestellt hat.
Ferner m.E. Verstoß gegen § 711 da trotz Fall des § 708 Nr. 4 keine Abwendungsbefugnis tenoriert wurde.
Als Beklagter ist mir doch eher daran gelegen, dass das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen wird, was ich entsprechend beantragen würde.
Das LG hat meiner Ansicht nach auch nicht nur gegen § 599 verstoßen.
Sondern auch gegen § 448, weil Bekl. grds. berechtigt war, den Gegenbeweis nach § 440 II bzgl. des abredewidrigen Ausfüllens durch Parteivernehmung zu führen; LG hat dies aber trotz Beweisnot rundweg abgelehnt und dementsprechend keinerlei Ermessen angestellt hat.
Ferner m.E. Verstoß gegen § 711 da trotz Fall des § 708 Nr. 4 keine Abwendungsbefugnis tenoriert wurde.
09.06.2015, 20:04
(09.06.2015, 18:37)Gast schrieb:(09.06.2015, 18:33):) schrieb: hab Strafrecht geschrieben. Fand es komisch. Wofür waren denn die Angaben über die finanziellen Verhältnisse, den job und so da. Hab es nur bei der Frage des Haftbefehls eingebracht. Aber das war für mich ohnehin klarer Fall, da hohe Straferwartung. Und wofür war der Registerauszug? Prozessuale Probleme habe ich nicht gefunden. Was das mit der Durchsuchung sollte erschließt sich mir auch nicht. Hab nicht so ein gutes Gefühl nach der Klausur :(
Ja das mit der Durchsuchung hab ich mich auch gefragt was das soll.
Registerauszug war glaube ich weger der Bewährungszeit, sollte man kurz evtl. bei der notwendigen Verteidigung schreiben, obwohl ihm schon ein pflichtverteidiger bestellt worden war, alles komisch
Irgendwie kommt es mir so vor, ob ich da was übersehen bzw. überlesen habe...
Also Registerauszug war tatsächlich wegen der Bewährungszeit, die höchstwahrscheinlich wiederrufen werden wird aufgrund der jetzigen Anklage und und somit bei der Beurteilung der zu erwartenden Strafe. Die Durchsuchung war wohl nur eine Nebelkerze und diente dazu mitzuteilen, dass die "Pistole" eben nicht gefunden werden konnte. Zu einer hohen Straferwartung bin ich allerdings nicht gelangt, nur so im mittleren Bereich, da bei mir alle Dickschiffe rausgeflogen sind, daher war bei mir das Schöffengericht die Wahl. Was sagt ihr dazu?
09.06.2015, 20:11
@horsti: Die Berufung ändert nichts daran, dass es ein Urkundenprozess ist. Für die Beweismöglichkeiten bzgl. Erfüllung muss man in das Nachverfahren kommen. Das geht nur, wenn das End- in ein Vorbehaltsurteil geändert wird.
Wo man dann das Nachverfahren führt, ist egal. Auf die weiteren möglichen Fehler kommt es mE nicht an.
Wo man dann das Nachverfahren führt, ist egal. Auf die weiteren möglichen Fehler kommt es mE nicht an.
09.06.2015, 20:15
(09.06.2015, 20:04)Berlin2015 schrieb:(09.06.2015, 18:37)Gast schrieb: [quote=':)' pid='2229' dateline='1433867587']
hab Strafrecht geschrieben. Fand es komisch. Wofür waren denn die Angaben über die finanziellen Verhältnisse, den job und so da. Hab es nur bei der Frage des Haftbefehls eingebracht. Aber das war für mich ohnehin klarer Fall, da hohe Straferwartung. Und wofür war der Registerauszug? Prozessuale Probleme habe ich nicht gefunden. Was das mit der Durchsuchung sollte erschließt sich mir auch nicht. Hab nicht so ein gutes Gefühl nach der Klausur :(
Ja das mit der Durchsuchung hab ich mich auch gefragt was das soll.
Registerauszug war glaube ich weger der Bewährungszeit, sollte man kurz evtl. bei der notwendigen Verteidigung schreiben, obwohl ihm schon ein pflichtverteidiger bestellt worden war, alles komisch
Irgendwie kommt es mir so vor, ob ich da was übersehen bzw. überlesen habe...
Also Registerauszug war tatsächlich wegen der Bewährungszeit, die höchstwahrscheinlich wiederrufen werden wird aufgrund der jetzigen Anklage und und somit bei der Beurteilung der zu erwartenden Strafe. Die Durchsuchung war wohl nur eine Nebelkerze und diente dazu mitzuteilen, dass die "Pistole" eben nicht gefunden werden konnte. Zu einer hohen Straferwartung bin ich allerdings nicht gelangt, nur so im mittleren Bereich, da bei mir alle Dickschiffe rausgeflogen sind, daher war bei mir das Schöffengericht die Wahl. Was sagt ihr dazu?
Hmmmm ja hab auch versucht die dickschiffe raus zu hauen, aber was hast du denn mit dem Polizisten im zweiten Teil gemacht - hatte er nicht eventualvorsatz als er auf den zu gefahren ist?