06.02.2024, 17:42
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...moebelhaus
Daran angelehnt, wobei ich finde bei uns hat die Mandantin sich gut exkulpieren können.
Das mit dem Anwalt war glaub ich eine Flinte, hab auch an streitverkündung gedacht aber nichts dazu gefunden, bei der Zweckmäßigkeit halt geschrieben, an mandant wenden falls Regress Ansprüche ( irgendwelche Zahlungen, Vorschüsse etc ) geltend gemacht werden sollen, wobei ein Schaden ja nicht entstanden ist wegen der fehlenden Freigabe
Daran angelehnt, wobei ich finde bei uns hat die Mandantin sich gut exkulpieren können.
Das mit dem Anwalt war glaub ich eine Flinte, hab auch an streitverkündung gedacht aber nichts dazu gefunden, bei der Zweckmäßigkeit halt geschrieben, an mandant wenden falls Regress Ansprüche ( irgendwelche Zahlungen, Vorschüsse etc ) geltend gemacht werden sollen, wobei ein Schaden ja nicht entstanden ist wegen der fehlenden Freigabe
06.02.2024, 17:48
Hab aus Krankheitsgründen nicht geschrieben, aber einer aus meiner AG meinte, dass es wohl auf 265 ZPO ankam und der einmal zu bejahen und einmal zu verneinen war, weil die Klage einmal rechtshängig war und bei dem anderen wohl noch nicht. Aber wie gesagt, nur Hörensagen.
06.02.2024, 17:56
Ja, bezgl. des zweiten Klageantrags fehlte der Klägerin die Prozessführungsbefugnis da § 265 II ZPO keine Anwendung finden konnte. Denn die nachträgliche Klagehäufubg wurde nicht durch Zustellung beim alten Anwalt rechtshängig sondern erst durch § 289 ZPO nachdem die Versicherung den Schaden bereits reguliert hatte.
Streitverkündung war möglich, weil ein Kostenrisiko besteht, wenn die Klägerin den nun unzulässigen Antrag zu 2) für erledigt erklärt, die Rechtsprechung beim Streutverkündungsgrund sehr großzügig ist und das Kostenrisiko minimal ist - nur Gebühren für die Zustellung der Streitverkündung fallen an.
Materiell war eine Verteidigung erfolgsversprechend wegen der guten Beweislage hinsichtlich der Pflichtverletzung. Aber „gewisses Prozessrisiko“ weil offen ist, wie das Gericht die Beweise würdigt.
Haftung aus Cic und Delikt, due bei der VSP nahezu gleich laufen. War machbar.
Streitverkündung war möglich, weil ein Kostenrisiko besteht, wenn die Klägerin den nun unzulässigen Antrag zu 2) für erledigt erklärt, die Rechtsprechung beim Streutverkündungsgrund sehr großzügig ist und das Kostenrisiko minimal ist - nur Gebühren für die Zustellung der Streitverkündung fallen an.
Materiell war eine Verteidigung erfolgsversprechend wegen der guten Beweislage hinsichtlich der Pflichtverletzung. Aber „gewisses Prozessrisiko“ weil offen ist, wie das Gericht die Beweise würdigt.
Haftung aus Cic und Delikt, due bei der VSP nahezu gleich laufen. War machbar.
06.02.2024, 19:44
(06.02.2024, 17:08)Ref0211 schrieb:(06.02.2024, 16:04)Refnrw7 schrieb: Heute kam eine Verkehrsicherungspflichtverletzung dran. Mandantin betreibt Möbelhaus, Kundin rutscht auf Weintraube in der Gartenabteilung aus und verletzt sich. Die Krankenversicherung ersetzt ihr die Kosten für Arzt und neue Brille.
Prozessual: Klage zugestellt Ende Dezember, Gericht ordnet frühen ersten Termin im Mai an. In Verfügung 8 Wochen Frist zur Klageerwiderung. Mandarin war vorher bei anderem Anwalt, der zeigt nur Verteidigungsbereitschaft an. Zwei Schriftsätze werden ihm gegen EB zugestellt, indem die Klage geändert bzw. erweitert wird. EB jeweils nicht zurückgeschickt. Schriftsätze erst jetzt erst an die Mandantin weitergeleitet. Dann noch ob sie überhaupt noch Prozessführungsbefugnis hat wg 86 VVG.
War sehr froh, dass sich der Trend mit Kautelar und Erbrecht nicht bestätigt hat
Wie hast du das mit dem Anwalt eingebracht? Wo hast du das problematisiert? War da total ratlos
Ich hab das einmal bei den Klageänderungen bei 265 eingebracht und dann noch angesprochen, ob bezüglich der Klageerwiderungsfrist eine Wiedereinsetzung möglich (- hier keine Notfrist, weil 275, nicht 276), Zurückweisung wg verspäteten Vorbringens 296 diskutiert, aber im Ergebnis abgelehnt, weil nur früher erster Termin und noch 3 Monate Zeit bis dahin und zur Not Flucht in die Säumnis beim Termin.
07.02.2024, 14:30
Tipps für Straf- und Öffrecht?

13.02.2024, 19:12
Mal etwas Off-Tonic: Habt ihr mal geschaut, wie viele Seite ihr immer so schreibt? Kann man sich ja in dieser Vorschau anzeigen lassen. Würde mich mal interessieren.
Ganz viel Erfolg euch für Strafrecht und ÖffR! Bald haben wir es geschafft.
Ganz viel Erfolg euch für Strafrecht und ÖffR! Bald haben wir es geschafft.

13.02.2024, 22:32
Zwischen 25-30 :) und du?
13.02.2024, 23:59
14.02.2024, 08:12
Das ist echt viel! Ich habe in der Z4-Klausur 23 Seiten geschrieben und das war auf jeden Fall mein absoluter Rekord. Sonst immer so um die 20.

14.02.2024, 15:48
(13.02.2024, 19:12)NRWFE schrieb: Mal etwas Off-Tonic: Habt ihr mal geschaut, wie viele Seite ihr immer so schreibt? Kann man sich ja in dieser Vorschau anzeigen lassen. Würde mich mal interessieren.
Ganz viel Erfolg euch für Strafrecht und ÖffR! Bald haben wir es geschafft.
Hatte in Zivilrecht bisher jeweils so um die 17-20 Seiten