05.02.2024, 17:40
Schwierig zusammenzufassen… Versuche es mal und wäre über ne Rückmeldung dankbar, ob es in die Hose gegangen ist.
Skizziere meine Lösung mal aus dem Kopf inklusive der Fehler...
Klageantrag 1) DWK 771 zpo
1) Statthaftigkeit - Veräußerung hinderndes Recht als schuldrechtlichen Anspruch aus 749 I, II BGB in Verbindung mit Vereinbarung
2) Zuständigkeit
Sachlich 23, 71 gvg
Örtlich 802 zpo
3) keine notwendigen streitgenossen, da Kläger eigenes Recht geltend macht
Begründetheit
1) die Veräußerung hinderndes recht aus 749 Abs. 1,2 und 751 BGB in Kombination irgendwie konstruiert - hab da angenommen, dass aufgrund der Vereinbarung des lebenslangen Nutzungsrechts und der gemeinsame Zweck des Erwerbes des Grundstückes die Lagerung für Baustoffe der jeweiligen Immobiliengeschäfte ist, also quasi ein gemeinsamer Zweck vorliegt und dann aufgrund der Vereinbarung von 2017 wg dauerhafter Nutzung der Kläger quasi darauf vertrauen durfte.
(Nach Recherche, ist das Gegenteil aber gefestigte Rspr.. schlimm?)
Klagentrag 2) 767, 794 I Nr. 1, 795 I ZPO
1) Statthaftigkeit - materielles Recht Aufrechnung 387 BGB, 1 Satz zur Abgrenzung 766.
2) Zuständigkeit: LG Düsseldorf normal, 802
3) RSB: Androhung der ZV in Schreiben vom 15.09.23 + kein geeigneteres Mittel, insbesondere nicht Berufung und nichts vergleichbares gegen den Prozessvergleich für Rechtsschutzziel da nicht Rechtskraftfähig
4) Klageantrag 3) 371 analog zulässig, da nur so Rechtsschutz und keine ZV mehr droht wegen nur formeller Prüfung
5) Klagehäufung kumulativ 260 i.O
Begründetheit
1) Sachbefugnis +
2) materiell rechtliche Einwendung
Aufrechnung bejaht, 10.000 / 10.000
3) Präklusion 767 Abs. 2 im Ergebnis (leider leider) bejaht -> wie schlimm ist es?
Hab noch diskutiert wegen Rechtskraft und dann aber geschrieben, dass die Aufrechnung präkludiert ist da bei Vergleich Möglichkeit bestand. Aufrechnung zwar Gestaltungsrecht aber es auf die Möglichkeit der Erklärung ankommt und das wäre hier gegeben.
1-2 Sätze noch dazu ausgeführt, dass im Prozessvergleich die Formulierung „gegenseitige Ansprüche“ oder so ähnlich, nur auf den vorher zum Inhalt der Verhandlung gemachten Anspruch beziehen kann…
Klageantrag 3) dementsprechend unbegründet
Tenor jetzt verkürzt:
Teilungsversteigerung in (…) ist unzulässig. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Skizziere meine Lösung mal aus dem Kopf inklusive der Fehler...
Klageantrag 1) DWK 771 zpo
1) Statthaftigkeit - Veräußerung hinderndes Recht als schuldrechtlichen Anspruch aus 749 I, II BGB in Verbindung mit Vereinbarung
2) Zuständigkeit
Sachlich 23, 71 gvg
Örtlich 802 zpo
3) keine notwendigen streitgenossen, da Kläger eigenes Recht geltend macht
Begründetheit
1) die Veräußerung hinderndes recht aus 749 Abs. 1,2 und 751 BGB in Kombination irgendwie konstruiert - hab da angenommen, dass aufgrund der Vereinbarung des lebenslangen Nutzungsrechts und der gemeinsame Zweck des Erwerbes des Grundstückes die Lagerung für Baustoffe der jeweiligen Immobiliengeschäfte ist, also quasi ein gemeinsamer Zweck vorliegt und dann aufgrund der Vereinbarung von 2017 wg dauerhafter Nutzung der Kläger quasi darauf vertrauen durfte.
(Nach Recherche, ist das Gegenteil aber gefestigte Rspr.. schlimm?)
Klagentrag 2) 767, 794 I Nr. 1, 795 I ZPO
1) Statthaftigkeit - materielles Recht Aufrechnung 387 BGB, 1 Satz zur Abgrenzung 766.
2) Zuständigkeit: LG Düsseldorf normal, 802
3) RSB: Androhung der ZV in Schreiben vom 15.09.23 + kein geeigneteres Mittel, insbesondere nicht Berufung und nichts vergleichbares gegen den Prozessvergleich für Rechtsschutzziel da nicht Rechtskraftfähig
4) Klageantrag 3) 371 analog zulässig, da nur so Rechtsschutz und keine ZV mehr droht wegen nur formeller Prüfung
5) Klagehäufung kumulativ 260 i.O
Begründetheit
1) Sachbefugnis +
2) materiell rechtliche Einwendung
Aufrechnung bejaht, 10.000 / 10.000
3) Präklusion 767 Abs. 2 im Ergebnis (leider leider) bejaht -> wie schlimm ist es?
Hab noch diskutiert wegen Rechtskraft und dann aber geschrieben, dass die Aufrechnung präkludiert ist da bei Vergleich Möglichkeit bestand. Aufrechnung zwar Gestaltungsrecht aber es auf die Möglichkeit der Erklärung ankommt und das wäre hier gegeben.
1-2 Sätze noch dazu ausgeführt, dass im Prozessvergleich die Formulierung „gegenseitige Ansprüche“ oder so ähnlich, nur auf den vorher zum Inhalt der Verhandlung gemachten Anspruch beziehen kann…
Klageantrag 3) dementsprechend unbegründet
Tenor jetzt verkürzt:
Teilungsversteigerung in (…) ist unzulässig. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
05.02.2024, 17:40
Antrag zu 1 unbegründet, weil der Kläger aus der Vereinbarung nicht Begünstigter ist und damit kein Dritter iSd 771. Alle anderen Einwände griffen auch nicht durch
Antrag zu 2. begründet, weil Aufrechnung nicht präkludiert
Antrag zu 3. nicht begründet, weil der Beklagte Hälfte der Gerichtskosten noch vollstrecken kann
Antrag zu 2. begründet, weil Aufrechnung nicht präkludiert
Antrag zu 3. nicht begründet, weil der Beklagte Hälfte der Gerichtskosten noch vollstrecken kann
05.02.2024, 18:31
Kann er denn aus dem Vergleich die Kosten des Prozessvergleichs vollstrecken? Ich dachte dafür erhält er einen gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss.
05.02.2024, 18:34
In dem Vergleich wurde ja eine Kostenregelung getroffen. Ansonsten hätte das Gericht über die Kosten entscheiden müssen
05.02.2024, 18:38
05.02.2024, 18:40
Ja habe auch in Nrw geschrieben. In Ziffer 2 wurde doch geregelt, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Kann mich aber auch irren
05.02.2024, 18:44
Kann er denn mit dem Vergleich dann die Kosten vollstrecken? Dachte, der braucht dann einen Kfb. Habe aber auch keine Ahnung.

05.02.2024, 18:44
(05.02.2024, 18:40)Refi12 schrieb: Ja habe auch in Nrw geschrieben. In Ziffer 2 wurde doch geregelt, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Kann mich aber auch irren
Ja glaub ich stand da auch aber die Kosten kann sie ja aus einem gesonderten kfb vollstrecken, die Ausfertigung muss aber soweit ich weiß wegen der Rechtssicherheit zurück gegeben werden wenn Antrag 2 (+) ist, ist doch ein Standard Ding
06.02.2024, 16:04
Heute kam eine Verkehrsicherungspflichtverletzung dran. Mandantin betreibt Möbelhaus, Kundin rutscht auf Weintraube in der Gartenabteilung aus und verletzt sich. Die Krankenversicherung ersetzt ihr die Kosten für Arzt und neue Brille.
Prozessual: Klage zugestellt Ende Dezember, Gericht ordnet frühen ersten Termin im Mai an. In Verfügung 8 Wochen Frist zur Klageerwiderung. Mandarin war vorher bei anderem Anwalt, der zeigt nur Verteidigungsbereitschaft an. Zwei Schriftsätze werden ihm gegen EB zugestellt, indem die Klage geändert bzw. erweitert wird. EB jeweils nicht zurückgeschickt. Schriftsätze erst jetzt erst an die Mandantin weitergeleitet. Dann noch ob sie überhaupt noch Prozessführungsbefugnis hat wg 86 VVG.
War sehr froh, dass sich der Trend mit Kautelar und Erbrecht nicht bestätigt hat
Prozessual: Klage zugestellt Ende Dezember, Gericht ordnet frühen ersten Termin im Mai an. In Verfügung 8 Wochen Frist zur Klageerwiderung. Mandarin war vorher bei anderem Anwalt, der zeigt nur Verteidigungsbereitschaft an. Zwei Schriftsätze werden ihm gegen EB zugestellt, indem die Klage geändert bzw. erweitert wird. EB jeweils nicht zurückgeschickt. Schriftsätze erst jetzt erst an die Mandantin weitergeleitet. Dann noch ob sie überhaupt noch Prozessführungsbefugnis hat wg 86 VVG.
War sehr froh, dass sich der Trend mit Kautelar und Erbrecht nicht bestätigt hat

06.02.2024, 17:08
(06.02.2024, 16:04)Refnrw7 schrieb: Heute kam eine Verkehrsicherungspflichtverletzung dran. Mandantin betreibt Möbelhaus, Kundin rutscht auf Weintraube in der Gartenabteilung aus und verletzt sich. Die Krankenversicherung ersetzt ihr die Kosten für Arzt und neue Brille.
Prozessual: Klage zugestellt Ende Dezember, Gericht ordnet frühen ersten Termin im Mai an. In Verfügung 8 Wochen Frist zur Klageerwiderung. Mandarin war vorher bei anderem Anwalt, der zeigt nur Verteidigungsbereitschaft an. Zwei Schriftsätze werden ihm gegen EB zugestellt, indem die Klage geändert bzw. erweitert wird. EB jeweils nicht zurückgeschickt. Schriftsätze erst jetzt erst an die Mandantin weitergeleitet. Dann noch ob sie überhaupt noch Prozessführungsbefugnis hat wg 86 VVG.
War sehr froh, dass sich der Trend mit Kautelar und Erbrecht nicht bestätigt hat
Wie hast du das mit dem Anwalt eingebracht? Wo hast du das problematisiert? War da total ratlos