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  5. Klausuren Juni 2015
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Klausuren Juni 2015
J aus B
Unregistered
 
#331
09.06.2015, 17:23
Eine Wahl zwischen den Rechtsmittels geht mE nicht, da das Gericht ja (rechtsfehlerhaft) vom Nichtvorliegen von 599 Abs. 1 ausging und damit unzweifelhaft kein Vorbehaltsurteil erlassen wollte.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung habe ich geprüft, dass zwar noch eine Parteivernehmung der Klägerin nach 448 möglich sei, aber nichts ersichtlich ist, wem das Gericht mehr glauben sollte. Also liegt wohl ein non liquet vor, dass ja nach Beweislastregeln entschieden wird. Wenn ich den Palandt richtig verstanden habe, muss der Bürge beweisen, dass der Gläubiger die Blanketturkunde abredewidrig ausgefüllt hat (766, Rn. 4 und 5).
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J aus B
Unregistered
 
#332
09.06.2015, 17:33
(09.06.2015, 17:08)Gast NRW schrieb:  Und materiell? Was habt ihr mit dem 40T € Anspruch gemacht? Ein Kollege hat vorhin eingeworfen, dass er den die Bürgschaft wg 138 für sittenwidrig erklärt hat. Wegen Nähebeziehung etc.

Und wie hat er das begründet?
Nicht jedes Näheverhältnis führt zu 138. Also finde das sehr schwer begründbar, da weder die typische Konstellation (unerfahrene Tochter oder Ehefrau) vorlag noch sonst wirklich Anhaltspunkte hierfür gab.

Ich habe lediglich 119 und 123 kurz angerührt, aber abgelegt. Für 119 ist es eindeutig zu spät und bei 123 dürfte der Nachweis einer sittenwidrige Täuschung schwer erfüllbar sein.
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gastBW
Unregistered
 
#333
09.06.2015, 17:33
ist heute auch jemand in BW an der ebay Klausur verzweifelt?
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Gast
Unregistered
 
#334
09.06.2015, 17:34
Ja, das stimmt. Aber wenn ich das richtig verstehe, nur bei formwirksamem Blankett. Daran fehlte es hier mMn mangels schriftlicher Ermächtigung (die der Gläubiger zu beweisen hat).
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Gast
Unregistered
 
#335
09.06.2015, 17:35
Hat berlin und nrw die gleiche zivilrechts klausur geschrieben???

Also strafrecht war heute wieder mal eine marathon klausur
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Gast NRW
Unregistered
 
#336
09.06.2015, 17:48
Die besagte Kommentarstelle aus dem Palandt wegen der Blankettunterschrift dürfte m. E. nicht relevant sein.

Denn zunächst besteht ja für den über der Unterschrift der Beklagten stehenden Inhalt der Privaturkunde die Vermutung der Echtheit gemäß § 440 Abs. 2 ZPO. Anhaltspunkte, dass der Teil nachträglich eingefügt wurde, gab es ja in Anbetracht des Schriftbildes nicht.

Jetzt hätte also wiederum der Nachweis des Gegenteils nach § 292 ZPO geführt werden können. Hierbei kann wiederum nach § 445 ZPO eine Parteiverhörung erfolgen, mit der Folge, dass auch im Regelfall eine Parteianhörung der Beklagten erfolgen sollte. In der Tat ist es dann eher ein Glücksspiel, wem das Gericht glaubt.

Erst wenn dieser Nachweis geführt ist, greift die im Palandt aufgeführte Beweislast des Klägers hinsichtlich des Vorhandenseins einer schriftlichen Ermächtigung zum Ausfüllen der Bürgschaftserklärung.
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Gast
Unregistered
 
#337
09.06.2015, 18:05
Hier schreiben ja viele, dass die Klausuren bisher sehr schwer gewesen seien.

Aber gibt es denn irgendwelche Erhebungen darüber, dass Durchgänge mit schweren Klausuren auch schlechter ausfallen als Durchgänge mit etwas gängigeren Themen wie Versäumnisurteil, Verkehrsunfall?

Ich habe schon von mehreren Seiten gehört, dass gerade die vermeintlich einfachen Klausuren besonders streng bewertet werden. Und umgekehrt hoffe ich :angel::angel:, dass Fehler im aktuellen Durchgang einfach eher verziehen werden, wenn der Rest brauchbar ist.

Bei Verkehrsunfallklausuren hast du doch schon fast verloren, wenn du nur für 2 Minuten auf die Toilette gehst, weil die 2 Minuten dann für die Fragen der Betriebsgefahr etc fehlen, die hundert andere Kandidaten haben.

Oder sehe ich das zu naiv?
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Gast
Unregistered
 
#338
09.06.2015, 18:07
Also man brauch ja überhaupt erstmal ne Rechtsverletzung für eine erfolgreiche Berufung. Die bestand bei mir in der Verkennung der Vorinstanz von § 595 II ZPO, wonach die (Un-)Echtheit einer Urkunde auch durch Parteivernehmung beweisfähig ist.
Problem war allerdings, das das Urteil auf dieser Rechtsverletzung quasi "nicht beruhte", denn: Gemäß §§ 416, 445 ZPO ist die Parteivernehmung aufgrund der Beweiskraft der Privaturkunde ausgeschlossen, da die Unterschrift ja unstreitig von der Beklagten stammte, s. § 440 II ZPO (stand zumindest so im T/P). Tja und mehr Möglichkeiten zu beweisen, dass der Kläger abredewidrig etwas anderes eingefügt hatte, gab es nicht, da Beweislast für abredewidrige Ausfüllung beim Schuldner liegt.(P, Rn. 5).
Anderes Ergebnis vielleicht möglich, wenn man (wie oben schonmal erwähnt), es so sieht, dass die Ermächtigung, die Bürgschaftserklärung nachträglich auszufüllen, auch schriftlich hätte sein müssen. (Palandt, Rn. 4, mit Zusatz: str.), das war sie ja unstreitig nicht glaube ich (nur die abredewidrige Ausfüllung war strittig) und damit der ganze BürgschaftsV unwirksam. Wohl beides vertretbar, als Anwalt hätte man aber vermutlich zweiteres machen müssen.. Mist. ;)
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HH2015
Unregistered
 
#339
09.06.2015, 18:13
Gab es in NRW ne andere Klausur? In Hamburg fehlte der Zusatz "unter Vorbehalt" hinsichtlich des restlichen Urteils bestanden m.E. keine Bedenken. Hab mich nicht getraut die Berufung zu prüfen und habe aufgrund des Anwaltswechsels keinen Fristablauf nach § 321 II ZPO angenommen. Hab vermutlich richtig Mist gebaut :s
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Gast NRW
Unregistered
 
#340
09.06.2015, 18:14
Es wurde insgesamt wohl bestritten, dass nachträglich etwas eingefügt worden sei, d.h. die Urkunde habe schon bei Unterschrift so ausgesehen (NRW).
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