12.01.2024, 19:22
Hallo, eine kurze Zwischenfrage: ich schreibe im Februar in Hürth und möchte schonmal meine Anreise planen. Könnt ihr mir verraten, zu welcher Uhrzeit ihr in Hürth geladen wurdet und wann jeweils der Schreibbeginn ist? Danke im Voraus!
12.01.2024, 19:23
12.01.2024, 19:32
12.01.2024, 19:35
13.01.2024, 10:43
In Nds. war in der Strafrechts 1 Klausur die Prüfung des weiteren Beschuldigten weder materiell-rechtlich erfordert noch sollte er angeklagt werden, oder?
Und will sich jemand über die Strafrechts 2 Klausur austaschen?
Und will sich jemand über die Strafrechts 2 Klausur austaschen?
13.01.2024, 11:13
(12.01.2024, 19:00)ref12345 schrieb:Ich glaube der "Witz" an der Tante und die Aussage der StA in der Verhandlung war. Dass die Tante den Strafantrag "konkludent" für die Sachbeschädigung an der Scheibe zurückgenommen hat und dann die StA das öffentliche Interesse bejaht hat wegen der Höhe des Schadens blabla.(12.01.2024, 18:59)NRWHOA schrieb:(12.01.2024, 18:56)NRW005 schrieb:(12.01.2024, 17:17)ref12345 schrieb: NRW S2:
Sachverhalt:
Mandant (M) wurde verurteilt wegen zweifachen Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchten Diebstahls mit Waffen und vollendeter Sachbeschädigung in Mittäterschaft.
M hat Geldprobleme. Seine Tante hat ein Juweliergeschäft. M fasst den Schluss, Uhren aus dem Geschäft zu stehlen und diese später gewinnbringend zu veräußern. Dafür will er mit einem Auto in die in die Panzerglasscheibe des Geschäfts fahren und sich so Zutritt verschaffen. M entwendet dafür ein Auto, das er sich von einem Parkplatz mitnimmt, nachdem es der Eigentümer nicht versperrt hat. Das Auto wollte er nach der Tat (wenn auch stark beschädigt) zurücklassen. Er holt zwei Brüder als Komplizen ins Boot. Die Brüder sollen das Auto in die Scheibe fahren und die Uhren entwenden. M selbst bleibt in seinem Kfz als Fluchtwagen und hält Wache. Zur Verschleierung schraubt er fremde Kennzeichen ab und an sein Auto (Fluchtwagen) wieder dran. Die Kennzeichen will er nach der Tat entsorgen.
Am Tattag kundschaftet M genau aus, dass sich zur Tatzeit niemand im Geschäft oder sonst in Gefahr befindet. Er will niemanden verletzen, genau wie die Komplizen. M gibt den anderen ein Startsignal per SMS, diese fahren sodann mit dem Auto in die Scheibe. Die Scheibe wird beschädigt, hält aber Stand. Durch die Wucht fällt innen aber eine Vitrine samt Uhren um, was zu einem Schaden führt.
Die Komplizen schließen nicht aus, dass sie mit einem zweiten Crash in das Geschäft eindringen können, belassen es nach einer kritischen Bemerkung einer Passantin aber dabei und gehen ohne Beute zum Fluchtwagen. Alle drei fahren weg.
M entschuldigt sich mit einem Brief bei seiner Tante, in dem er alles gesteht. Diesen Brief übergibt die Tante bei ihrer Vernehmung der Polizei. In der Verhandlung schweigen M und die Tante. Das Urteil stützt sich im Wesentlichen auf den Brief.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit der Revision problemlos
B. Begründetheit:
I. von Amts wegen zu prüfen
- Zuständigkeit problemlos
- Eröffnungsbeschloss problemlos
II. Verfahrensrügen
- bei dem Verfahren (gr. Strafkammer) hatten nur der Vorsitzende und ein weiterer Berufsrichter (neben den Schöffen) mitgewirkt
--> Verstoß gegen 338 StPO, 76 GVG? iE (-), wegen 76 II 4 GVG
- M hatte erst das "letzte Wort", daraufhin hat der Richter noch gefragt, ob M noch was zu seiner Verteidigung zu sagen hat, was M verneinte
--> Verstoß gegen 337, 258? iE (-), weil die Bezeichnung als letztes Wort egal ist und es reicht, wenn der Angeklagte den letzten Redebeitrag hat
III. Sachrügen
- Beweise
--> Verwertbarkeit des Briefes? iE (-), aber sehr konfus in den letzten Sekunden begründet. Habe das irgendwie mit 252 gebastelt, weil ich im Kommentar nichts gefunden habe. Sachrüge hier also schon erfolgreich.
- mat.-rechtl.
1. 242 an Auto (+), insb. nicht nur Gebrauchsanmaßung (str.)
2. 248b tritt zurück
3. 242 an Kennzeichen (+)
4. 267 durch Umschrauben (+), sowohl Verfälschen einer echten Urkunde als auch Gebrauch (wird als eine Tat gewertet)
5. versuchter 242 (Juwelier)
- Tatentschluss (+)
- uA, selbst nicht, aber Zurechnung bei Mittäterschaft --> 25 II iE (+), darum uA auch (+)
- Rücktritt (-), weil Versuch für M beendet
- iE (+)
6. 244 (-), da Auto hier keine Waffe/gef. WZ --> keine Verletzungsmöglichkeit mangels Personen, wie auch gewollt war
7. Raubtatbestände (-), weil Gewalt hier keinen Widerstand brechen sollte (leider nur sehr knapp gehalten wegen Zeit)
8. 303 problemlos (+)
Sachrüge auch hier erfolgreich
- Zumessung in Ordnung
Zweckmäßigkeit:
- Revision erfolgreich, weil Diebstahl mit Waffen (-)
- Verbot der Schlechterstellung, darum Urkundsdelikte egal
- PKH-Antrag empfehlen
- Antrag auf Bestellung als neuer Pflichtverteidiger
Einschätzung:
Wieder sehr umfangreich. Ich hätte gerne noch ausführlicher geprüft bzgl. Raub und 303, aber das musste ich sehr knapp halten. Sonst halbwegs okay, hoffe ich
War das Gericht nicht eh nach dem B-Vermerk ordentlich besetzt?
jo
ah perfekt...
Das war dann nach meiner Meinung bei den Verfahrensvss. zu diskutieren.
13.01.2024, 11:21
(13.01.2024, 11:13)NRW005 schrieb:(12.01.2024, 19:00)ref12345 schrieb:Ich glaube der "Witz" an der Tante und die Aussage der StA in der Verhandlung war. Dass die Tante den Strafantrag "konkludent" für die Sachbeschädigung an der Scheibe zurückgenommen hat und dann die StA das öffentliche Interesse bejaht hat wegen der Höhe des Schadens blabla.(12.01.2024, 18:59)NRWHOA schrieb:(12.01.2024, 18:56)NRW005 schrieb:(12.01.2024, 17:17)ref12345 schrieb: NRW S2:
Sachverhalt:
Mandant (M) wurde verurteilt wegen zweifachen Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchten Diebstahls mit Waffen und vollendeter Sachbeschädigung in Mittäterschaft.
M hat Geldprobleme. Seine Tante hat ein Juweliergeschäft. M fasst den Schluss, Uhren aus dem Geschäft zu stehlen und diese später gewinnbringend zu veräußern. Dafür will er mit einem Auto in die in die Panzerglasscheibe des Geschäfts fahren und sich so Zutritt verschaffen. M entwendet dafür ein Auto, das er sich von einem Parkplatz mitnimmt, nachdem es der Eigentümer nicht versperrt hat. Das Auto wollte er nach der Tat (wenn auch stark beschädigt) zurücklassen. Er holt zwei Brüder als Komplizen ins Boot. Die Brüder sollen das Auto in die Scheibe fahren und die Uhren entwenden. M selbst bleibt in seinem Kfz als Fluchtwagen und hält Wache. Zur Verschleierung schraubt er fremde Kennzeichen ab und an sein Auto (Fluchtwagen) wieder dran. Die Kennzeichen will er nach der Tat entsorgen.
Am Tattag kundschaftet M genau aus, dass sich zur Tatzeit niemand im Geschäft oder sonst in Gefahr befindet. Er will niemanden verletzen, genau wie die Komplizen. M gibt den anderen ein Startsignal per SMS, diese fahren sodann mit dem Auto in die Scheibe. Die Scheibe wird beschädigt, hält aber Stand. Durch die Wucht fällt innen aber eine Vitrine samt Uhren um, was zu einem Schaden führt.
Die Komplizen schließen nicht aus, dass sie mit einem zweiten Crash in das Geschäft eindringen können, belassen es nach einer kritischen Bemerkung einer Passantin aber dabei und gehen ohne Beute zum Fluchtwagen. Alle drei fahren weg.
M entschuldigt sich mit einem Brief bei seiner Tante, in dem er alles gesteht. Diesen Brief übergibt die Tante bei ihrer Vernehmung der Polizei. In der Verhandlung schweigen M und die Tante. Das Urteil stützt sich im Wesentlichen auf den Brief.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit der Revision problemlos
B. Begründetheit:
I. von Amts wegen zu prüfen
- Zuständigkeit problemlos
- Eröffnungsbeschloss problemlos
II. Verfahrensrügen
- bei dem Verfahren (gr. Strafkammer) hatten nur der Vorsitzende und ein weiterer Berufsrichter (neben den Schöffen) mitgewirkt
--> Verstoß gegen 338 StPO, 76 GVG? iE (-), wegen 76 II 4 GVG
- M hatte erst das "letzte Wort", daraufhin hat der Richter noch gefragt, ob M noch was zu seiner Verteidigung zu sagen hat, was M verneinte
--> Verstoß gegen 337, 258? iE (-), weil die Bezeichnung als letztes Wort egal ist und es reicht, wenn der Angeklagte den letzten Redebeitrag hat
III. Sachrügen
- Beweise
--> Verwertbarkeit des Briefes? iE (-), aber sehr konfus in den letzten Sekunden begründet. Habe das irgendwie mit 252 gebastelt, weil ich im Kommentar nichts gefunden habe. Sachrüge hier also schon erfolgreich.
- mat.-rechtl.
1. 242 an Auto (+), insb. nicht nur Gebrauchsanmaßung (str.)
2. 248b tritt zurück
3. 242 an Kennzeichen (+)
4. 267 durch Umschrauben (+), sowohl Verfälschen einer echten Urkunde als auch Gebrauch (wird als eine Tat gewertet)
5. versuchter 242 (Juwelier)
- Tatentschluss (+)
- uA, selbst nicht, aber Zurechnung bei Mittäterschaft --> 25 II iE (+), darum uA auch (+)
- Rücktritt (-), weil Versuch für M beendet
- iE (+)
6. 244 (-), da Auto hier keine Waffe/gef. WZ --> keine Verletzungsmöglichkeit mangels Personen, wie auch gewollt war
7. Raubtatbestände (-), weil Gewalt hier keinen Widerstand brechen sollte (leider nur sehr knapp gehalten wegen Zeit)
8. 303 problemlos (+)
Sachrüge auch hier erfolgreich
- Zumessung in Ordnung
Zweckmäßigkeit:
- Revision erfolgreich, weil Diebstahl mit Waffen (-)
- Verbot der Schlechterstellung, darum Urkundsdelikte egal
- PKH-Antrag empfehlen
- Antrag auf Bestellung als neuer Pflichtverteidiger
Einschätzung:
Wieder sehr umfangreich. Ich hätte gerne noch ausführlicher geprüft bzgl. Raub und 303, aber das musste ich sehr knapp halten. Sonst halbwegs okay, hoffe ich
War das Gericht nicht eh nach dem B-Vermerk ordentlich besetzt?
jo
ah perfekt...
Das war dann nach meiner Meinung bei den Verfahrensvss. zu diskutieren.
Ich denke auch das war neben Haus- und Familiendiebstahl ein Punkt, so habe ich das auch.
Wobei ich es ziemlich gemein finde, im Bearbeitervermerk anzugeben man solle davon ausgehen dass alle erforderlichen Strafanträge gestellt sind, und dann einen konkludenten Widerruf einzubauen.
13.01.2024, 14:17
Irre ich mich oder war - zumindest in Hessen - in den angewendeten Strafvorschriften des Urteils nicht noch ein Bandendiebstahl??
13.01.2024, 14:27
13.01.2024, 15:34
(13.01.2024, 14:27)E-135 schrieb:(13.01.2024, 14:17)ScD14 schrieb: Irre ich mich oder war - zumindest in Hessen - in den angewendeten Strafvorschriften des Urteils nicht noch ein Bandendiebstahl??
Das habe ich so nicht gesehen, nein. Ich meine das war sogar ausgeschlossen im Bearbeitervermerk?
Bandendelikte waren ausdrücklich ausgeschlossen. Habe auch keins im Urteil gesehen.