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Wählscheibentelefon
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#141
12.01.2024, 17:37
(12.01.2024, 17:15)De Valencia schrieb:  Sachverhalt Hessen SII:

Mandant (M) möchte Revisionsaussichten begutachtet haben.

Er wurde vom Landgericht Kassel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitstrafe wegen versuchtem Diebstahl mit Waffen tateinheitlich mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, sowie Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt.

Seine Tante hat ein Juwelierladen und er hat entschlossen diesen mit zwei gesondert verfolgten zu Überfallen. Die zwei gesonderten sollten mit einem Auto der Marke Mercedes, was der Mandant zuvor entwendet hatte, das Schaufenster des Juwelierladens einfahren und Uhren mitnehmen. M selbst sollte mit einem Fluchtfahrzeug warten. M hat in der Mittagspause beim Juwelierladen angerufen um sicherzugehen, dass sich niemand im Laden aufhält (sie wollten nämlich niemanden verletzen). Als er durch den Anruf erfuhr, dass niemand im Laden war, gab er per Whatsapp den gesondert Verfolgten das Kommando und diese fuhren gegen das Panzerglas des Juwelierladens, welches jedoch nicht wie geplant brach. Sie erkannten, dass Sie zwar noch einen zweiten Versuch starten könnten, der das Glas durchbrechen könnte, entschlossen sich aber zu flüchten, da Passanten aufmerksam wurden und riefen "wie könnt ihr das nur euren Müttern antun" (oder so ähnlich). Dabei nahm M in Kauf, dass der zuvor entwendete Mercedes einen Schaden von mehr als 50% Wertverlust erleidet. Der Mercedes sollte aber am Tatort gelassen werden. Die Beute sollte wie folgt aufgeteilt werden: M 20%, die gesondert Verfolgten jeweils 40%, da höheres Risiko.

Ein paar Tage zuvor hatte M bei einem anderen Fahrzeug KFZ-Kennzeichen abgeschraubt und auf seinen eigenen Golf angeschraubt, denn er wollte seinen Golf als Fluchtauto benutzen und eine Identifizierung durch Halterabfragung verhindern. Die Kennzeichen des anderen Fahrzeugs wollte er im Anschluss daran wegwerfen.

Den Golf mit den geändertn Kennzeichen fuhr er auch am Tattag.

Verfahrensrechtlich hatte M seiner neuen Freundin die Tat mit allen Details gestanden, welche zur Polizei gegangen ist und ihn verpfiffen hat. Nach der Aussage bei der Polizei haben Sie sich "verlobt" und die Freundin hat sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. M war jedoch noch verheiratet und erst ein paar Monate vor der Verhandlung aus der Wohnung der Ehefrau ausgezogen. Der Polizeibeamte, der die Freundin des M vernommen hatte wurde als Zeuge vom Hörensagen über die Aussage der Freundin vernommen.

Zudem hatte M seiner Tante einen Entschuldigungsbrief geschrieben und hier in aller Einzelheit das Geschehen geschildert. Die Tante ging damit zur Polizei und übergab auch Nachfrage auch den Brief an die Polizei. Vor Gericht verweigerte die Tante die Aussage und gab an "Sie möchte nicht, dass Stefan (der Mandant) bestraft wird". Das Gericht verlas den Brief nach § 249 I StPO.


Meine Lösung:

Revision ist zulässig, es liegt jedoch kein Verfahrensverstoß vor. Verfahrenshindernisse bestehe nicht, absolute Revisiongründe habe ich keine gesehen / angesprochen.
  • Verstoß gegen § 250 StPO durch Vernehmung des Polizeibeamten (-), da § 250 StPO nur den Vorrang des Personal- vor Urkundsbeweises normiert, kein Verbot der Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen
  • Verstoß gegen § 252 StPO durch Vernehmung des Polizeibeamten (-), über seinen Wortlaut verbietet er die Aussage des Zeugen auch über die Vernehmung der Verhörperson einzuführen (ausnahme richterliche Vernehmungsperson), jedoch war die Freundin nicht Verlobte des M, da die Verlobung sittenwidrig war, § 138 I BGB. M war nämlich noch verheiratet.
  • Verstoß gegen § 136 I 1, 2 StPO (-), da keine Vernehmung durch die Freundin vorlag.
  • Verstoß gegen § 97 I StPO wegen Verlesung des Briefes (-), da die Voraussetzung des Beschlagnahmeverbots zwar vorliegen und nach Sinn und Zweck Verwertungsverbot besteht, die Tante den Brief jedoch freiwillig herausgegeben hat und somit eine Einwilligung zur Verwertung vorliegt. Kein Widerruf vor Gericht durch die Aussage, dass sie nicht möchte, dass "Stefan bestraft wird", da hier nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass auch der Brief nicht verwertet werden soll.
  • Verstoß gegen § 261 StPO iVm Art. 2 I, 1 I GG wegen Verletzung des APR (-), da nicht Kernbereich betroffen. Der Brief sollte gerade von einer anderen Person gelesen werden und M hat vor allem das äußere Tatgeschehen geschildert.
  • Verstoß gegen § 252 StPO durch die Verlesung auch (-), da der Brief keine Aufzeichnung der Tante darstellt.
Andere mögliche Verfahrensverstöße habe ich nicht gesehen/erkannt.

Revision ist jedoch begründet, da Verletzung materiellen Rechts:
  • Keine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen. Zwar ist M das unmittelbare Ansetzen der gesondert verfolgten zuzurechnen , da Mittäterschaft gegeben (herausragende Stellung des M in der Planung, Tatherrschaft durch das Kommando, eigenes Interesse am Taterfolg durch relevanten Anteil an der Tatbeute). es wurde auch unmittelbar angesetzt (Schwelle zum jetzt-geht-es-los überschritten, keine weiteren wesentlichen Zwischenakte, Rechtsgut bereits objektiv konkret gefährdet), jedoch stellte das Fahrzeug keine Waffe/gefährliches Werkzeug dar. Hier Problematisierung des Waffenbegriffs. Ein Auto ist ein Alltagsgegenstand, restriktive Auslegung. Zwar wurde Fahrzeug zweckentfremdet, jedoch hat sich M vergewissert und durfte auch darauf vertrauen, dass kein Mensch zu Schaden kommt daher mangels Gefährdung anderer Personen Waffe (-)
  • unmittelbares Ansetzen der Mittäter reicht (Gesamtlösung)
  • Auch kein Rücktritt. Rücktritt ist persönliches Strafaufhebungsmerkmal, keine Zurechnung nach § 25 II StGB sondern Beurteilung für jeden Täter gesondert. Bei Mittätern nach § 24 II StGB. Weder hat M die Tat verhindert, noch hat er sich ernsthaft und freiwillig bemüht.
  • Abschrauben der KFZ-Kennzeichen, welche Zusammen mit dem KFZ zwar eine zusammengesetzte Urkunde bilden, reicht für sich nicht um eine Urkundenfälschung zu begehen, da Ausgangsprodukt einer Fälschung stets eine Urkunde sein muss. Ein Auto ohne Kennzeichen ist jedoch keine Urkunde mehr, daher allein durch das Abschrauben § 267 I (-)
  • Abschrauben und Anbringen der gestohlenen Kennzeichen auf seinen Auto hingegen § 267 I (+)
  • Das Verwenden der "gefälschten Urkunde" am Tattag ist jedoch kein neues strafbares Delikt, da sie innerhalb der Konkurrenzen zurücktritt, wenn bereits bei der Fälschung der Urkunde der Vorsatz bestand Sie zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (deliktische Einheit)
  • Strafbarkeit wegen Diebstahl am Mercedes hat dagegen gepasst, kein Rückführungswille weil erhebliche wirtschaftliche Einbuse am Fahrzeug in Kauf genommen wurde.
Daher wurden im Ergebnis wegen zwei Urkundenfälschungen zu viel und wegen einer nicht vorliegenden Qualifikation des versuchten Diebstahls verurteilt, sodass ein Gesetzesverstoß vorliegt und das Urteil auch darauf beruht.

Revision war daher zulässig und begründet.

Hab nur 97 und 252 geprüft, aber so wie du. Hab noch ein Strafantragserfordernis wegen Familiendiebstahl anegeprüft, aber tante ist keine angehörige nach 11. 

Materiell-rechtlich hab ich gesagt, dass das auto ein gefW, weil die Rspr sagt, dass es auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt und eine Verwendungsabsicht nicht erforderlich ist. Hab das dann damit begründet, dass man auch einen spontanentschluss zur Verwendung bei der Tat haben kann und dann wird die Tat gefährlicher (telos) und wortlaut sagt nichts über Verwendungsabsicht.
Rücktritt hab ich bejaht, weil dadurch dass er die Ms nicht mehr bequatscht hat weiter zu machen und selbst aufgegeben hat, waren die niedrigeren Vss des 24 II erfüllt (da braucht man den ganzen freiwilligkeits und beendet/unbeendet kram ja nicht) und die Vollendung verhindert.
Ansonsten hab ich den rest wie du, nur noch eine Urkundenunterdrückung durch das abnehmen der kennzeichen an dem Ford.

Bei diesem Kostending hab ich gesagt, er kann beratungshilfe beantragen für die außergerichtliche Beratung und die Revision auf den Rücktritt beschränken, dann muss er nach 473 III 2 nichts zahlen (kA ob das stimmt, keine zeit mehr gehabt, dass im Kommentar groß nachzuschauen).
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E-135
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#142
12.01.2024, 17:43
Fall war übrigens an Urteil von BGH angelehnt:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/22/4-481-22.pdf

Aber mit wesentlichen Änderungen.

Der BGH hat soweit ich das verstanden habe ein Gefährliches Werkzeug angenommen, weil es auf die objektive Gefährlichkeit ankäme und nicht auf den Willen.

Kann man hier aber sicher sehr gut anders vertreten, so oft wie im Urteil festgestellt wurde, dass sie alles taten, um ja sicherzugehen, dass keiner verletzt würde.
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Wählscheibentelefon
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#143
12.01.2024, 17:49
War auf jeden Fall zeitlich ein Brett
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NRWHOA
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#144
12.01.2024, 17:49
(12.01.2024, 17:49)Wählscheibentelefon schrieb:  War auf jeden Fall zeitlich ein Brett

DaumenHoch
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.01.2024, 17:50 von NRWHOA.)
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Rewi
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#145
12.01.2024, 18:21
(12.01.2024, 17:37)Wählscheibentelefon schrieb:  
(12.01.2024, 17:15)De Valencia schrieb:  Sachverhalt Hessen SII:

Mandant (M) möchte Revisionsaussichten begutachtet haben.

Er wurde vom Landgericht Kassel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitstrafe wegen versuchtem Diebstahl mit Waffen tateinheitlich mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, sowie Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt.

Seine Tante hat ein Juwelierladen und er hat entschlossen diesen mit zwei gesondert verfolgten zu Überfallen. Die zwei gesonderten sollten mit einem Auto der Marke Mercedes, was der Mandant zuvor entwendet hatte, das Schaufenster des Juwelierladens einfahren und Uhren mitnehmen. M selbst sollte mit einem Fluchtfahrzeug warten. M hat in der Mittagspause beim Juwelierladen angerufen um sicherzugehen, dass sich niemand im Laden aufhält (sie wollten nämlich niemanden verletzen). Als er durch den Anruf erfuhr, dass niemand im Laden war, gab er per Whatsapp den gesondert Verfolgten das Kommando und diese fuhren gegen das Panzerglas des Juwelierladens, welches jedoch nicht wie geplant brach. Sie erkannten, dass Sie zwar noch einen zweiten Versuch starten könnten, der das Glas durchbrechen könnte, entschlossen sich aber zu flüchten, da Passanten aufmerksam wurden und riefen "wie könnt ihr das nur euren Müttern antun" (oder so ähnlich). Dabei nahm M in Kauf, dass der zuvor entwendete Mercedes einen Schaden von mehr als 50% Wertverlust erleidet. Der Mercedes sollte aber am Tatort gelassen werden. Die Beute sollte wie folgt aufgeteilt werden: M 20%, die gesondert Verfolgten jeweils 40%, da höheres Risiko.

Ein paar Tage zuvor hatte M bei einem anderen Fahrzeug KFZ-Kennzeichen abgeschraubt und auf seinen eigenen Golf angeschraubt, denn er wollte seinen Golf als Fluchtauto benutzen und eine Identifizierung durch Halterabfragung verhindern. Die Kennzeichen des anderen Fahrzeugs wollte er im Anschluss daran wegwerfen.

Den Golf mit den geändertn Kennzeichen fuhr er auch am Tattag.

Verfahrensrechtlich hatte M seiner neuen Freundin die Tat mit allen Details gestanden, welche zur Polizei gegangen ist und ihn verpfiffen hat. Nach der Aussage bei der Polizei haben Sie sich "verlobt" und die Freundin hat sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. M war jedoch noch verheiratet und erst ein paar Monate vor der Verhandlung aus der Wohnung der Ehefrau ausgezogen. Der Polizeibeamte, der die Freundin des M vernommen hatte wurde als Zeuge vom Hörensagen über die Aussage der Freundin vernommen.

Zudem hatte M seiner Tante einen Entschuldigungsbrief geschrieben und hier in aller Einzelheit das Geschehen geschildert. Die Tante ging damit zur Polizei und übergab auch Nachfrage auch den Brief an die Polizei. Vor Gericht verweigerte die Tante die Aussage und gab an "Sie möchte nicht, dass Stefan (der Mandant) bestraft wird". Das Gericht verlas den Brief nach § 249 I StPO.


Meine Lösung:

Revision ist zulässig, es liegt jedoch kein Verfahrensverstoß vor. Verfahrenshindernisse bestehe nicht, absolute Revisiongründe habe ich keine gesehen / angesprochen.
  • Verstoß gegen § 250 StPO durch Vernehmung des Polizeibeamten (-), da § 250 StPO nur den Vorrang des Personal- vor Urkundsbeweises normiert, kein Verbot der Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen
  • Verstoß gegen § 252 StPO durch Vernehmung des Polizeibeamten (-), über seinen Wortlaut verbietet er die Aussage des Zeugen auch über die Vernehmung der Verhörperson einzuführen (ausnahme richterliche Vernehmungsperson), jedoch war die Freundin nicht Verlobte des M, da die Verlobung sittenwidrig war, § 138 I BGB. M war nämlich noch verheiratet.
  • Verstoß gegen § 136 I 1, 2 StPO (-), da keine Vernehmung durch die Freundin vorlag.
  • Verstoß gegen § 97 I StPO wegen Verlesung des Briefes (-), da die Voraussetzung des Beschlagnahmeverbots zwar vorliegen und nach Sinn und Zweck Verwertungsverbot besteht, die Tante den Brief jedoch freiwillig herausgegeben hat und somit eine Einwilligung zur Verwertung vorliegt. Kein Widerruf vor Gericht durch die Aussage, dass sie nicht möchte, dass "Stefan bestraft wird", da hier nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass auch der Brief nicht verwertet werden soll.
  • Verstoß gegen § 261 StPO iVm Art. 2 I, 1 I GG wegen Verletzung des APR (-), da nicht Kernbereich betroffen. Der Brief sollte gerade von einer anderen Person gelesen werden und M hat vor allem das äußere Tatgeschehen geschildert.
  • Verstoß gegen § 252 StPO durch die Verlesung auch (-), da der Brief keine Aufzeichnung der Tante darstellt.
Andere mögliche Verfahrensverstöße habe ich nicht gesehen/erkannt.

Revision ist jedoch begründet, da Verletzung materiellen Rechts:
  • Keine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen. Zwar ist M das unmittelbare Ansetzen der gesondert verfolgten zuzurechnen , da Mittäterschaft gegeben (herausragende Stellung des M in der Planung, Tatherrschaft durch das Kommando, eigenes Interesse am Taterfolg durch relevanten Anteil an der Tatbeute). es wurde auch unmittelbar angesetzt (Schwelle zum jetzt-geht-es-los überschritten, keine weiteren wesentlichen Zwischenakte, Rechtsgut bereits objektiv konkret gefährdet), jedoch stellte das Fahrzeug keine Waffe/gefährliches Werkzeug dar. Hier Problematisierung des Waffenbegriffs. Ein Auto ist ein Alltagsgegenstand, restriktive Auslegung. Zwar wurde Fahrzeug zweckentfremdet, jedoch hat sich M vergewissert und durfte auch darauf vertrauen, dass kein Mensch zu Schaden kommt daher mangels Gefährdung anderer Personen Waffe (-)
  • unmittelbares Ansetzen der Mittäter reicht (Gesamtlösung)
  • Auch kein Rücktritt. Rücktritt ist persönliches Strafaufhebungsmerkmal, keine Zurechnung nach § 25 II StGB sondern Beurteilung für jeden Täter gesondert. Bei Mittätern nach § 24 II StGB. Weder hat M die Tat verhindert, noch hat er sich ernsthaft und freiwillig bemüht.
  • Abschrauben der KFZ-Kennzeichen, welche Zusammen mit dem KFZ zwar eine zusammengesetzte Urkunde bilden, reicht für sich nicht um eine Urkundenfälschung zu begehen, da Ausgangsprodukt einer Fälschung stets eine Urkunde sein muss. Ein Auto ohne Kennzeichen ist jedoch keine Urkunde mehr, daher allein durch das Abschrauben § 267 I (-)
  • Abschrauben und Anbringen der gestohlenen Kennzeichen auf seinen Auto hingegen § 267 I (+)
  • Das Verwenden der "gefälschten Urkunde" am Tattag ist jedoch kein neues strafbares Delikt, da sie innerhalb der Konkurrenzen zurücktritt, wenn bereits bei der Fälschung der Urkunde der Vorsatz bestand Sie zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (deliktische Einheit)
  • Strafbarkeit wegen Diebstahl am Mercedes hat dagegen gepasst, kein Rückführungswille weil erhebliche wirtschaftliche Einbuse am Fahrzeug in Kauf genommen wurde.
Daher wurden im Ergebnis wegen zwei Urkundenfälschungen zu viel und wegen einer nicht vorliegenden Qualifikation des versuchten Diebstahls verurteilt, sodass ein Gesetzesverstoß vorliegt und das Urteil auch darauf beruht.

Revision war daher zulässig und begründet.

Hab nur 97 und 252 geprüft, aber so wie du. Hab noch ein Strafantragserfordernis wegen Familiendiebstahl anegeprüft, aber tante ist keine angehörige nach 11. 

Materiell-rechtlich hab ich gesagt, dass das auto ein gefW, weil die Rspr sagt, dass es auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt und eine Verwendungsabsicht nicht erforderlich ist. Hab das dann damit begründet, dass man auch einen spontanentschluss zur Verwendung bei der Tat haben kann und dann wird die Tat gefährlicher (telos) und wortlaut sagt nichts über Verwendungsabsicht.
Rücktritt hab ich bejaht, weil dadurch dass er die Ms nicht mehr bequatscht hat weiter zu machen und selbst aufgegeben hat, waren die niedrigeren Vss des 24 II erfüllt (da braucht man den ganzen freiwilligkeits und beendet/unbeendet kram ja nicht) und die Vollendung verhindert.
Ansonsten hab ich den rest wie du, nur noch eine Urkundenunterdrückung durch das abnehmen der kennzeichen an dem Ford.

Bei diesem Kostending hab ich gesagt, er kann beratungshilfe beantragen für die außergerichtliche Beratung und die Revision auf den Rücktritt beschränken, dann muss er nach 473 III 2 nichts zahlen (kA ob das stimmt, keine zeit mehr gehabt, dass im Kommentar groß nachzuschauen).

In Hessen war Urkundenunterdrückung ausgeschlossen und es war zu unterstellen, dass die Tante ordnungsgemäß Strafanträge gestellt hat.
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NRW005
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#146
12.01.2024, 18:56
(12.01.2024, 17:17)ref12345 schrieb:  NRW S2:

Sachverhalt:

Mandant (M) wurde verurteilt wegen zweifachen Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchten Diebstahls mit Waffen und vollendeter Sachbeschädigung in Mittäterschaft. 

M hat Geldprobleme. Seine Tante hat ein Juweliergeschäft. M fasst den Schluss, Uhren aus dem Geschäft zu stehlen und diese später gewinnbringend zu veräußern. Dafür will er mit einem Auto in die in die Panzerglasscheibe des Geschäfts fahren und sich so Zutritt verschaffen. M entwendet dafür ein Auto, das er sich von einem Parkplatz mitnimmt, nachdem es der Eigentümer nicht versperrt hat. Das Auto wollte er nach der Tat (wenn auch stark beschädigt) zurücklassen. Er holt zwei Brüder als Komplizen ins Boot. Die Brüder sollen das Auto in die Scheibe fahren und die Uhren entwenden. M selbst bleibt in seinem Kfz als Fluchtwagen und hält Wache. Zur Verschleierung schraubt er fremde Kennzeichen ab und an sein Auto (Fluchtwagen) wieder dran. Die Kennzeichen will er nach der Tat entsorgen.

Am Tattag kundschaftet M genau aus, dass sich zur Tatzeit niemand im Geschäft oder sonst in Gefahr befindet. Er will niemanden verletzen, genau wie die Komplizen. M gibt den anderen ein Startsignal per SMS, diese fahren sodann mit dem Auto in die Scheibe. Die Scheibe wird beschädigt, hält aber Stand. Durch die Wucht fällt innen aber eine Vitrine samt Uhren um, was zu einem Schaden führt.

Die Komplizen schließen nicht aus, dass sie mit einem zweiten Crash in das Geschäft eindringen können, belassen es nach einer kritischen Bemerkung einer Passantin aber dabei und gehen ohne Beute zum Fluchtwagen. Alle drei fahren weg.

M entschuldigt sich mit einem Brief bei seiner Tante, in dem er alles gesteht. Diesen Brief übergibt die Tante bei ihrer Vernehmung der Polizei. In der Verhandlung schweigen M und die Tante. Das Urteil stützt sich im Wesentlichen auf den Brief.

Meine Lösung:

A. Zulässigkeit der Revision problemlos

B. Begründetheit:

I. von Amts wegen zu prüfen
- Zuständigkeit problemlos
- Eröffnungsbeschloss problemlos

II. Verfahrensrügen
- bei dem Verfahren (gr. Strafkammer) hatten nur der Vorsitzende und ein weiterer Berufsrichter (neben den Schöffen) mitgewirkt
--> Verstoß gegen 338 StPO, 76 GVG? iE (-), wegen 76 II 4 GVG

- M hatte erst das "letzte Wort", daraufhin hat der Richter noch gefragt, ob M noch was zu seiner Verteidigung zu sagen hat, was M verneinte
--> Verstoß gegen 337, 258? iE (-), weil die Bezeichnung als letztes Wort egal ist und es reicht, wenn der Angeklagte den letzten Redebeitrag hat

III. Sachrügen
- Beweise
--> Verwertbarkeit des Briefes? iE (-), aber sehr konfus in den letzten Sekunden begründet. Habe das irgendwie mit 252 gebastelt, weil ich im Kommentar nichts gefunden habe. Sachrüge hier also schon erfolgreich.

- mat.-rechtl.

1. 242 an Auto (+), insb. nicht nur Gebrauchsanmaßung (str.)

2. 248b tritt zurück

3. 242 an Kennzeichen (+)

4. 267 durch Umschrauben (+), sowohl Verfälschen einer echten Urkunde als auch Gebrauch (wird als eine Tat gewertet)

5. versuchter 242 (Juwelier)

- Tatentschluss (+)
- uA, selbst nicht, aber Zurechnung bei Mittäterschaft --> 25 II iE (+), darum uA auch (+)
- Rücktritt (-), weil Versuch für M beendet

- iE (+)

6. 244 (-), da Auto hier keine Waffe/gef. WZ --> keine Verletzungsmöglichkeit mangels Personen, wie auch gewollt war

7. Raubtatbestände (-), weil Gewalt hier keinen Widerstand brechen sollte (leider nur sehr knapp gehalten wegen Zeit)

8. 303 problemlos (+)

Sachrüge auch hier erfolgreich

- Zumessung in Ordnung


Zweckmäßigkeit:

- Revision erfolgreich, weil Diebstahl mit Waffen (-)
- Verbot der Schlechterstellung, darum Urkundsdelikte egal
- PKH-Antrag empfehlen
- Antrag auf Bestellung als neuer Pflichtverteidiger

Einschätzung:

Wieder sehr umfangreich. Ich hätte gerne noch ausführlicher geprüft bzgl. Raub und 303, aber das musste ich sehr knapp halten. Sonst halbwegs okay, hoffe ich  Upside_down


War das Gericht nicht eh nach dem B-Vermerk ordentlich besetzt?
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NRWHOA
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#147
12.01.2024, 18:59
(12.01.2024, 18:56)NRW005 schrieb:  
(12.01.2024, 17:17)ref12345 schrieb:  NRW S2:

Sachverhalt:

Mandant (M) wurde verurteilt wegen zweifachen Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchten Diebstahls mit Waffen und vollendeter Sachbeschädigung in Mittäterschaft. 

M hat Geldprobleme. Seine Tante hat ein Juweliergeschäft. M fasst den Schluss, Uhren aus dem Geschäft zu stehlen und diese später gewinnbringend zu veräußern. Dafür will er mit einem Auto in die in die Panzerglasscheibe des Geschäfts fahren und sich so Zutritt verschaffen. M entwendet dafür ein Auto, das er sich von einem Parkplatz mitnimmt, nachdem es der Eigentümer nicht versperrt hat. Das Auto wollte er nach der Tat (wenn auch stark beschädigt) zurücklassen. Er holt zwei Brüder als Komplizen ins Boot. Die Brüder sollen das Auto in die Scheibe fahren und die Uhren entwenden. M selbst bleibt in seinem Kfz als Fluchtwagen und hält Wache. Zur Verschleierung schraubt er fremde Kennzeichen ab und an sein Auto (Fluchtwagen) wieder dran. Die Kennzeichen will er nach der Tat entsorgen.

Am Tattag kundschaftet M genau aus, dass sich zur Tatzeit niemand im Geschäft oder sonst in Gefahr befindet. Er will niemanden verletzen, genau wie die Komplizen. M gibt den anderen ein Startsignal per SMS, diese fahren sodann mit dem Auto in die Scheibe. Die Scheibe wird beschädigt, hält aber Stand. Durch die Wucht fällt innen aber eine Vitrine samt Uhren um, was zu einem Schaden führt.

Die Komplizen schließen nicht aus, dass sie mit einem zweiten Crash in das Geschäft eindringen können, belassen es nach einer kritischen Bemerkung einer Passantin aber dabei und gehen ohne Beute zum Fluchtwagen. Alle drei fahren weg.

M entschuldigt sich mit einem Brief bei seiner Tante, in dem er alles gesteht. Diesen Brief übergibt die Tante bei ihrer Vernehmung der Polizei. In der Verhandlung schweigen M und die Tante. Das Urteil stützt sich im Wesentlichen auf den Brief.

Meine Lösung:

A. Zulässigkeit der Revision problemlos

B. Begründetheit:

I. von Amts wegen zu prüfen
- Zuständigkeit problemlos
- Eröffnungsbeschloss problemlos

II. Verfahrensrügen
- bei dem Verfahren (gr. Strafkammer) hatten nur der Vorsitzende und ein weiterer Berufsrichter (neben den Schöffen) mitgewirkt
--> Verstoß gegen 338 StPO, 76 GVG? iE (-), wegen 76 II 4 GVG

- M hatte erst das "letzte Wort", daraufhin hat der Richter noch gefragt, ob M noch was zu seiner Verteidigung zu sagen hat, was M verneinte
--> Verstoß gegen 337, 258? iE (-), weil die Bezeichnung als letztes Wort egal ist und es reicht, wenn der Angeklagte den letzten Redebeitrag hat

III. Sachrügen
- Beweise
--> Verwertbarkeit des Briefes? iE (-), aber sehr konfus in den letzten Sekunden begründet. Habe das irgendwie mit 252 gebastelt, weil ich im Kommentar nichts gefunden habe. Sachrüge hier also schon erfolgreich.

- mat.-rechtl.

1. 242 an Auto (+), insb. nicht nur Gebrauchsanmaßung (str.)

2. 248b tritt zurück

3. 242 an Kennzeichen (+)

4. 267 durch Umschrauben (+), sowohl Verfälschen einer echten Urkunde als auch Gebrauch (wird als eine Tat gewertet)

5. versuchter 242 (Juwelier)

- Tatentschluss (+)
- uA, selbst nicht, aber Zurechnung bei Mittäterschaft --> 25 II iE (+), darum uA auch (+)
- Rücktritt (-), weil Versuch für M beendet

- iE (+)

6. 244 (-), da Auto hier keine Waffe/gef. WZ --> keine Verletzungsmöglichkeit mangels Personen, wie auch gewollt war

7. Raubtatbestände (-), weil Gewalt hier keinen Widerstand brechen sollte (leider nur sehr knapp gehalten wegen Zeit)

8. 303 problemlos (+)

Sachrüge auch hier erfolgreich

- Zumessung in Ordnung


Zweckmäßigkeit:

- Revision erfolgreich, weil Diebstahl mit Waffen (-)
- Verbot der Schlechterstellung, darum Urkundsdelikte egal
- PKH-Antrag empfehlen
- Antrag auf Bestellung als neuer Pflichtverteidiger

Einschätzung:

Wieder sehr umfangreich. Ich hätte gerne noch ausführlicher geprüft bzgl. Raub und 303, aber das musste ich sehr knapp halten. Sonst halbwegs okay, hoffe ich  Upside_down


War das Gericht nicht eh nach dem B-Vermerk ordentlich besetzt?

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ref12345
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#148
12.01.2024, 19:00
(12.01.2024, 18:59)NRWHOA schrieb:  
(12.01.2024, 18:56)NRW005 schrieb:  
(12.01.2024, 17:17)ref12345 schrieb:  NRW S2:

Sachverhalt:

Mandant (M) wurde verurteilt wegen zweifachen Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchten Diebstahls mit Waffen und vollendeter Sachbeschädigung in Mittäterschaft. 

M hat Geldprobleme. Seine Tante hat ein Juweliergeschäft. M fasst den Schluss, Uhren aus dem Geschäft zu stehlen und diese später gewinnbringend zu veräußern. Dafür will er mit einem Auto in die in die Panzerglasscheibe des Geschäfts fahren und sich so Zutritt verschaffen. M entwendet dafür ein Auto, das er sich von einem Parkplatz mitnimmt, nachdem es der Eigentümer nicht versperrt hat. Das Auto wollte er nach der Tat (wenn auch stark beschädigt) zurücklassen. Er holt zwei Brüder als Komplizen ins Boot. Die Brüder sollen das Auto in die Scheibe fahren und die Uhren entwenden. M selbst bleibt in seinem Kfz als Fluchtwagen und hält Wache. Zur Verschleierung schraubt er fremde Kennzeichen ab und an sein Auto (Fluchtwagen) wieder dran. Die Kennzeichen will er nach der Tat entsorgen.

Am Tattag kundschaftet M genau aus, dass sich zur Tatzeit niemand im Geschäft oder sonst in Gefahr befindet. Er will niemanden verletzen, genau wie die Komplizen. M gibt den anderen ein Startsignal per SMS, diese fahren sodann mit dem Auto in die Scheibe. Die Scheibe wird beschädigt, hält aber Stand. Durch die Wucht fällt innen aber eine Vitrine samt Uhren um, was zu einem Schaden führt.

Die Komplizen schließen nicht aus, dass sie mit einem zweiten Crash in das Geschäft eindringen können, belassen es nach einer kritischen Bemerkung einer Passantin aber dabei und gehen ohne Beute zum Fluchtwagen. Alle drei fahren weg.

M entschuldigt sich mit einem Brief bei seiner Tante, in dem er alles gesteht. Diesen Brief übergibt die Tante bei ihrer Vernehmung der Polizei. In der Verhandlung schweigen M und die Tante. Das Urteil stützt sich im Wesentlichen auf den Brief.

Meine Lösung:

A. Zulässigkeit der Revision problemlos

B. Begründetheit:

I. von Amts wegen zu prüfen
- Zuständigkeit problemlos
- Eröffnungsbeschloss problemlos

II. Verfahrensrügen
- bei dem Verfahren (gr. Strafkammer) hatten nur der Vorsitzende und ein weiterer Berufsrichter (neben den Schöffen) mitgewirkt
--> Verstoß gegen 338 StPO, 76 GVG? iE (-), wegen 76 II 4 GVG

- M hatte erst das "letzte Wort", daraufhin hat der Richter noch gefragt, ob M noch was zu seiner Verteidigung zu sagen hat, was M verneinte
--> Verstoß gegen 337, 258? iE (-), weil die Bezeichnung als letztes Wort egal ist und es reicht, wenn der Angeklagte den letzten Redebeitrag hat

III. Sachrügen
- Beweise
--> Verwertbarkeit des Briefes? iE (-), aber sehr konfus in den letzten Sekunden begründet. Habe das irgendwie mit 252 gebastelt, weil ich im Kommentar nichts gefunden habe. Sachrüge hier also schon erfolgreich.

- mat.-rechtl.

1. 242 an Auto (+), insb. nicht nur Gebrauchsanmaßung (str.)

2. 248b tritt zurück

3. 242 an Kennzeichen (+)

4. 267 durch Umschrauben (+), sowohl Verfälschen einer echten Urkunde als auch Gebrauch (wird als eine Tat gewertet)

5. versuchter 242 (Juwelier)

- Tatentschluss (+)
- uA, selbst nicht, aber Zurechnung bei Mittäterschaft --> 25 II iE (+), darum uA auch (+)
- Rücktritt (-), weil Versuch für M beendet

- iE (+)

6. 244 (-), da Auto hier keine Waffe/gef. WZ --> keine Verletzungsmöglichkeit mangels Personen, wie auch gewollt war

7. Raubtatbestände (-), weil Gewalt hier keinen Widerstand brechen sollte (leider nur sehr knapp gehalten wegen Zeit)

8. 303 problemlos (+)

Sachrüge auch hier erfolgreich

- Zumessung in Ordnung


Zweckmäßigkeit:

- Revision erfolgreich, weil Diebstahl mit Waffen (-)
- Verbot der Schlechterstellung, darum Urkundsdelikte egal
- PKH-Antrag empfehlen
- Antrag auf Bestellung als neuer Pflichtverteidiger

Einschätzung:

Wieder sehr umfangreich. Ich hätte gerne noch ausführlicher geprüft bzgl. Raub und 303, aber das musste ich sehr knapp halten. Sonst halbwegs okay, hoffe ich  Upside_down


War das Gericht nicht eh nach dem B-Vermerk ordentlich besetzt?

jo

ah perfekt...  Skeptical
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Wählscheibentelefon
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#149
12.01.2024, 19:08
(12.01.2024, 18:21)Rewi schrieb:  
(12.01.2024, 17:37)Wählscheibentelefon schrieb:  
(12.01.2024, 17:15)De Valencia schrieb:  Sachverhalt Hessen SII:

Mandant (M) möchte Revisionsaussichten begutachtet haben.

Er wurde vom Landgericht Kassel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitstrafe wegen versuchtem Diebstahl mit Waffen tateinheitlich mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, sowie Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt.

Seine Tante hat ein Juwelierladen und er hat entschlossen diesen mit zwei gesondert verfolgten zu Überfallen. Die zwei gesonderten sollten mit einem Auto der Marke Mercedes, was der Mandant zuvor entwendet hatte, das Schaufenster des Juwelierladens einfahren und Uhren mitnehmen. M selbst sollte mit einem Fluchtfahrzeug warten. M hat in der Mittagspause beim Juwelierladen angerufen um sicherzugehen, dass sich niemand im Laden aufhält (sie wollten nämlich niemanden verletzen). Als er durch den Anruf erfuhr, dass niemand im Laden war, gab er per Whatsapp den gesondert Verfolgten das Kommando und diese fuhren gegen das Panzerglas des Juwelierladens, welches jedoch nicht wie geplant brach. Sie erkannten, dass Sie zwar noch einen zweiten Versuch starten könnten, der das Glas durchbrechen könnte, entschlossen sich aber zu flüchten, da Passanten aufmerksam wurden und riefen "wie könnt ihr das nur euren Müttern antun" (oder so ähnlich). Dabei nahm M in Kauf, dass der zuvor entwendete Mercedes einen Schaden von mehr als 50% Wertverlust erleidet. Der Mercedes sollte aber am Tatort gelassen werden. Die Beute sollte wie folgt aufgeteilt werden: M 20%, die gesondert Verfolgten jeweils 40%, da höheres Risiko.

Ein paar Tage zuvor hatte M bei einem anderen Fahrzeug KFZ-Kennzeichen abgeschraubt und auf seinen eigenen Golf angeschraubt, denn er wollte seinen Golf als Fluchtauto benutzen und eine Identifizierung durch Halterabfragung verhindern. Die Kennzeichen des anderen Fahrzeugs wollte er im Anschluss daran wegwerfen.

Den Golf mit den geändertn Kennzeichen fuhr er auch am Tattag.

Verfahrensrechtlich hatte M seiner neuen Freundin die Tat mit allen Details gestanden, welche zur Polizei gegangen ist und ihn verpfiffen hat. Nach der Aussage bei der Polizei haben Sie sich "verlobt" und die Freundin hat sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. M war jedoch noch verheiratet und erst ein paar Monate vor der Verhandlung aus der Wohnung der Ehefrau ausgezogen. Der Polizeibeamte, der die Freundin des M vernommen hatte wurde als Zeuge vom Hörensagen über die Aussage der Freundin vernommen.

Zudem hatte M seiner Tante einen Entschuldigungsbrief geschrieben und hier in aller Einzelheit das Geschehen geschildert. Die Tante ging damit zur Polizei und übergab auch Nachfrage auch den Brief an die Polizei. Vor Gericht verweigerte die Tante die Aussage und gab an "Sie möchte nicht, dass Stefan (der Mandant) bestraft wird". Das Gericht verlas den Brief nach § 249 I StPO.


Meine Lösung:

Revision ist zulässig, es liegt jedoch kein Verfahrensverstoß vor. Verfahrenshindernisse bestehe nicht, absolute Revisiongründe habe ich keine gesehen / angesprochen.
  • Verstoß gegen § 250 StPO durch Vernehmung des Polizeibeamten (-), da § 250 StPO nur den Vorrang des Personal- vor Urkundsbeweises normiert, kein Verbot der Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen
  • Verstoß gegen § 252 StPO durch Vernehmung des Polizeibeamten (-), über seinen Wortlaut verbietet er die Aussage des Zeugen auch über die Vernehmung der Verhörperson einzuführen (ausnahme richterliche Vernehmungsperson), jedoch war die Freundin nicht Verlobte des M, da die Verlobung sittenwidrig war, § 138 I BGB. M war nämlich noch verheiratet.
  • Verstoß gegen § 136 I 1, 2 StPO (-), da keine Vernehmung durch die Freundin vorlag.
  • Verstoß gegen § 97 I StPO wegen Verlesung des Briefes (-), da die Voraussetzung des Beschlagnahmeverbots zwar vorliegen und nach Sinn und Zweck Verwertungsverbot besteht, die Tante den Brief jedoch freiwillig herausgegeben hat und somit eine Einwilligung zur Verwertung vorliegt. Kein Widerruf vor Gericht durch die Aussage, dass sie nicht möchte, dass "Stefan bestraft wird", da hier nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass auch der Brief nicht verwertet werden soll.
  • Verstoß gegen § 261 StPO iVm Art. 2 I, 1 I GG wegen Verletzung des APR (-), da nicht Kernbereich betroffen. Der Brief sollte gerade von einer anderen Person gelesen werden und M hat vor allem das äußere Tatgeschehen geschildert.
  • Verstoß gegen § 252 StPO durch die Verlesung auch (-), da der Brief keine Aufzeichnung der Tante darstellt.
Andere mögliche Verfahrensverstöße habe ich nicht gesehen/erkannt.

Revision ist jedoch begründet, da Verletzung materiellen Rechts:
  • Keine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mit Waffen. Zwar ist M das unmittelbare Ansetzen der gesondert verfolgten zuzurechnen , da Mittäterschaft gegeben (herausragende Stellung des M in der Planung, Tatherrschaft durch das Kommando, eigenes Interesse am Taterfolg durch relevanten Anteil an der Tatbeute). es wurde auch unmittelbar angesetzt (Schwelle zum jetzt-geht-es-los überschritten, keine weiteren wesentlichen Zwischenakte, Rechtsgut bereits objektiv konkret gefährdet), jedoch stellte das Fahrzeug keine Waffe/gefährliches Werkzeug dar. Hier Problematisierung des Waffenbegriffs. Ein Auto ist ein Alltagsgegenstand, restriktive Auslegung. Zwar wurde Fahrzeug zweckentfremdet, jedoch hat sich M vergewissert und durfte auch darauf vertrauen, dass kein Mensch zu Schaden kommt daher mangels Gefährdung anderer Personen Waffe (-)
  • unmittelbares Ansetzen der Mittäter reicht (Gesamtlösung)
  • Auch kein Rücktritt. Rücktritt ist persönliches Strafaufhebungsmerkmal, keine Zurechnung nach § 25 II StGB sondern Beurteilung für jeden Täter gesondert. Bei Mittätern nach § 24 II StGB. Weder hat M die Tat verhindert, noch hat er sich ernsthaft und freiwillig bemüht.
  • Abschrauben der KFZ-Kennzeichen, welche Zusammen mit dem KFZ zwar eine zusammengesetzte Urkunde bilden, reicht für sich nicht um eine Urkundenfälschung zu begehen, da Ausgangsprodukt einer Fälschung stets eine Urkunde sein muss. Ein Auto ohne Kennzeichen ist jedoch keine Urkunde mehr, daher allein durch das Abschrauben § 267 I (-)
  • Abschrauben und Anbringen der gestohlenen Kennzeichen auf seinen Auto hingegen § 267 I (+)
  • Das Verwenden der "gefälschten Urkunde" am Tattag ist jedoch kein neues strafbares Delikt, da sie innerhalb der Konkurrenzen zurücktritt, wenn bereits bei der Fälschung der Urkunde der Vorsatz bestand Sie zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (deliktische Einheit)
  • Strafbarkeit wegen Diebstahl am Mercedes hat dagegen gepasst, kein Rückführungswille weil erhebliche wirtschaftliche Einbuse am Fahrzeug in Kauf genommen wurde.
Daher wurden im Ergebnis wegen zwei Urkundenfälschungen zu viel und wegen einer nicht vorliegenden Qualifikation des versuchten Diebstahls verurteilt, sodass ein Gesetzesverstoß vorliegt und das Urteil auch darauf beruht.

Revision war daher zulässig und begründet.

Hab nur 97 und 252 geprüft, aber so wie du. Hab noch ein Strafantragserfordernis wegen Familiendiebstahl anegeprüft, aber tante ist keine angehörige nach 11. 

Materiell-rechtlich hab ich gesagt, dass das auto ein gefW, weil die Rspr sagt, dass es auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt und eine Verwendungsabsicht nicht erforderlich ist. Hab das dann damit begründet, dass man auch einen spontanentschluss zur Verwendung bei der Tat haben kann und dann wird die Tat gefährlicher (telos) und wortlaut sagt nichts über Verwendungsabsicht.
Rücktritt hab ich bejaht, weil dadurch dass er die Ms nicht mehr bequatscht hat weiter zu machen und selbst aufgegeben hat, waren die niedrigeren Vss des 24 II erfüllt (da braucht man den ganzen freiwilligkeits und beendet/unbeendet kram ja nicht) und die Vollendung verhindert.
Ansonsten hab ich den rest wie du, nur noch eine Urkundenunterdrückung durch das abnehmen der kennzeichen an dem Ford.

Bei diesem Kostending hab ich gesagt, er kann beratungshilfe beantragen für die außergerichtliche Beratung und die Revision auf den Rücktritt beschränken, dann muss er nach 473 III 2 nichts zahlen (kA ob das stimmt, keine zeit mehr gehabt, dass im Kommentar groß nachzuschauen).

In Hessen war Urkundenunterdrückung ausgeschlossen und es war zu unterstellen, dass die Tante ordnungsgemäß Strafanträge gestellt hat.


Ah mist. 274 hab ich aber eh nur 2-3 Sätze. Ja das hab ich auch erwähnt, dass die eh ordnungsgemäß strafantrag gestellt hat und dass sowieso ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Aber wollte es halt ansprechen, weil da irgendwas in dem Vermerk stand, dass der Staatsanwalt meinte, wegen des Schadens bestünde ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung. Dachte dass wäre da irgendwie gemeint gewesen.

Es war so viel ausgeschlossen, dass konnte man sich ja gar nicht alles merken. :D
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.01.2024, 19:10 von Wählscheibentelefon.)
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RefNrw99
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12.01.2024, 19:17
Kann mir denn jemand mit Sicherheit sagen, dass § 274 in NRW ausgeschlossen war? Ich meine nämlich nicht. Hab aber eh die Konkurrenzen versemmelt >.<
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