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  5. Klausuren Januar 2024
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Klausuren Januar 2024
ref12345
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Registriert seit: Mar 2023
#81
09.01.2024, 17:21
(09.01.2024, 17:16)LawariaNRW schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)ref12345 schrieb:  NRW Z4:

Sachverhalt:

Unsere Mandantin (M) betreibt ein Reiseunternehmen und bietet darüber "Überraschungsreisen" an. Das heißt, bei Buchung steht nur fest, dass es eine Busreise irgendwohin innerhalb NRW gibt und am Zielort kulturelle und gastronomische Programmpunkte geboten werden.

Kläger K bucht so eine Reise für fünf Personen (je 90 EUR = gesamt 450 EUR). Am Reisetag teilt M an K und die anderen Teilnehmer das Programm des Tages aus. Darin genannt wird insbesondere auch der Besuch bei einem Musical als Höhepunkt der Reise genannt. Kurz darauf erfährt M, dass die Vorführung krankheitsbedingt ausfällt. Dies teilt M dem K mit. Statt des Musicals wird eine Stadtführung geboten. Das nimmt K nur unter Protest hin.

Per Schreiben erklärt K im Nachgang die Minderung iHv 100 % und verlangt das Geld zurück. M weigert sich, K klagt.

[...]

Einschätzung:

"Was zur Hölle war das" trifft es ganz gut. Absolut merkwürdige Klausur. Ich musste ewig im Kommentar lesen, ohne konkreten Erfolg. Es war alles irgendwie zusammengebastelt und alles andere als zufriedenstellend. Z4 ist zwar immer eine Wundertüte, aber heute war das nochmal ein Stück unschöner. Über eine Auslegung der "Minderungserklärung" zu was anderem hätte man vielleicht auch nachdenken können, aber mir ist weder eingefallen, was K eher meinen könnte, noch hatte ich dafür Zeit. Es war eine Punktladung auf genau 5 Std.
Und wo war die Abnahme um überhaupt in die Mängelgewährleistung reinzukommen?

Eine hervorragende Frage  Happywide

Ich habe keine Ahnung, aber ohne Abnahme wäre ich nicht weiter gekommen. Ich habe das als stillschweigende Abnahme durch Absolvieren der Reise bis zum Ende gesehen. Dem Wortlaut von 640 III steht ein Vorbehalt der Abnahme ja nicht per se entgegen. Aber keine Ahnung. Passt zum Bild der restlichen Klausur  Upside_down

Evtl. hätte man auch über 646 gehen können, um die Abnahme durch Erbringen der Reiseleistung zu ersetzen
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LawariaNRW
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Registriert seit: May 2023
#82
09.01.2024, 17:26
(09.01.2024, 17:21)ref12345 schrieb:  
(09.01.2024, 17:16)LawariaNRW schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)ref12345 schrieb:  NRW Z4:

Sachverhalt:

Unsere Mandantin (M) betreibt ein Reiseunternehmen und bietet darüber "Überraschungsreisen" an. Das heißt, bei Buchung steht nur fest, dass es eine Busreise irgendwohin innerhalb NRW gibt und am Zielort kulturelle und gastronomische Programmpunkte geboten werden.

Kläger K bucht so eine Reise für fünf Personen (je 90 EUR = gesamt 450 EUR). Am Reisetag teilt M an K und die anderen Teilnehmer das Programm des Tages aus. Darin genannt wird insbesondere auch der Besuch bei einem Musical als Höhepunkt der Reise genannt. Kurz darauf erfährt M, dass die Vorführung krankheitsbedingt ausfällt. Dies teilt M dem K mit. Statt des Musicals wird eine Stadtführung geboten. Das nimmt K nur unter Protest hin.

Per Schreiben erklärt K im Nachgang die Minderung iHv 100 % und verlangt das Geld zurück. M weigert sich, K klagt.

[...]

Einschätzung:

"Was zur Hölle war das" trifft es ganz gut. Absolut merkwürdige Klausur. Ich musste ewig im Kommentar lesen, ohne konkreten Erfolg. Es war alles irgendwie zusammengebastelt und alles andere als zufriedenstellend. Z4 ist zwar immer eine Wundertüte, aber heute war das nochmal ein Stück unschöner. Über eine Auslegung der "Minderungserklärung" zu was anderem hätte man vielleicht auch nachdenken können, aber mir ist weder eingefallen, was K eher meinen könnte, noch hatte ich dafür Zeit. Es war eine Punktladung auf genau 5 Std.
Und wo war die Abnahme um überhaupt in die Mängelgewährleistung reinzukommen?

Eine hervorragende Frage  Happywide

Ich habe keine Ahnung, aber ohne Abnahme wäre ich nicht weiter gekommen. Ich habe das als stillschweigende Abnahme durch Absolvieren der Reise bis zum Ende gesehen. Dem Wortlaut von 640 III steht ein Vorbehalt der Abnahme ja nicht per se entgegen. Aber keine Ahnung. Passt zum Bild der restlichen Klausur  Upside_down

Evtl. hätte man auch über 646 gehen können, um die Abnahme durch Erbringen der Reiseleistung zu ersetzen

Genau das hat mich im Endeffekt so wahnsinnig gemacht. Habe mich die ganze Zeit gefragt, warum in der Klausur an mehreren Stellen stand, dass er das so nicht akzeptiert. Damit scheidet eine konkludente Abnahme ja aus. Aber vermutlich hätte mans über die Umwandlung in ein Abwicklungsverhältnis machen können. Ich habe versucht es über das Dienstvertragsrecht zu lösen. 275 im Zusammenspiel mit 326. Aber sonderlich weit bin ich damit auch nicht gekommen leider…. Klausur lag mir überhaupt nicht. ?
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RefNrw99
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Registriert seit: Feb 2023
#83
09.01.2024, 17:27
(09.01.2024, 17:21)ref12345 schrieb:  
(09.01.2024, 17:16)LawariaNRW schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)ref12345 schrieb:  NRW Z4:

Sachverhalt:

Unsere Mandantin (M) betreibt ein Reiseunternehmen und bietet darüber "Überraschungsreisen" an. Das heißt, bei Buchung steht nur fest, dass es eine Busreise irgendwohin innerhalb NRW gibt und am Zielort kulturelle und gastronomische Programmpunkte geboten werden.

Kläger K bucht so eine Reise für fünf Personen (je 90 EUR = gesamt 450 EUR). Am Reisetag teilt M an K und die anderen Teilnehmer das Programm des Tages aus. Darin genannt wird insbesondere auch der Besuch bei einem Musical als Höhepunkt der Reise genannt. Kurz darauf erfährt M, dass die Vorführung krankheitsbedingt ausfällt. Dies teilt M dem K mit. Statt des Musicals wird eine Stadtführung geboten. Das nimmt K nur unter Protest hin.

Per Schreiben erklärt K im Nachgang die Minderung iHv 100 % und verlangt das Geld zurück. M weigert sich, K klagt.

[...]

Einschätzung:

"Was zur Hölle war das" trifft es ganz gut. Absolut merkwürdige Klausur. Ich musste ewig im Kommentar lesen, ohne konkreten Erfolg. Es war alles irgendwie zusammengebastelt und alles andere als zufriedenstellend. Z4 ist zwar immer eine Wundertüte, aber heute war das nochmal ein Stück unschöner. Über eine Auslegung der "Minderungserklärung" zu was anderem hätte man vielleicht auch nachdenken können, aber mir ist weder eingefallen, was K eher meinen könnte, noch hatte ich dafür Zeit. Es war eine Punktladung auf genau 5 Std.
Und wo war die Abnahme um überhaupt in die Mängelgewährleistung reinzukommen?

Eine hervorragende Frage  Happywide

Ich habe keine Ahnung, aber ohne Abnahme wäre ich nicht weiter gekommen. Ich habe das als stillschweigende Abnahme durch Absolvieren der Reise bis zum Ende gesehen. Dem Wortlaut von 640 III steht ein Vorbehalt der Abnahme ja nicht per se entgegen. Aber keine Ahnung. Passt zum Bild der restlichen Klausur  Upside_down

Evtl. hätte man auch über 646 gehen können, um die Abnahme durch Erbringen der Reiseleistung zu ersetzen

Wär halt auch über AT ein absolutes Fixgeschäft gewesen, sodass Unmöglichkeit durchgegangen wäre... So wie du's drehst und wendest, wild ins Blaue hinein, wäre man zu ner Unbegründetheit iHv ca. 30 % gekommen... Selbst wenn man den Abs. 5 einfach mal nicht gelesen hat und auch aufgrund [...] nicht dran gedacht hat  Crying 
Hat jemand ne Ahnung, ob man da noch bestehen kann, wenn man so einen Scheiß macht? Also ansonsten finde ich meine Lösung tatsächlich super, aber oida, was ein Dreck...
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E-135
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#84
09.01.2024, 17:28
(09.01.2024, 17:11)Hess97 schrieb:  Auch in Hessen geschrieben! Eiskalt erwischt…War mir so sicher, dass Arbeitsrecht kommt :(

Fand die Klausur auch nicht so einfach, zwar ein paar geläufig Probleme drinnen aber wer im Gesellschaftsrecht nicht so fit ist (ich z.B.) hatte zu kämpfen.

Wie hast du es am Ende gelöst?

Sicher viele Fehler, aber ich hab bei

b):

Einspruch zulässig, da Wiedereinsetzung in vorigen Stand
-> Hier ist fehlende Unterschrift erstmal irrelevant.
-> Letztendlich kein Verschulden (aber schlecht begründet)

Ursprüngliche Klage zulässig, aber unbegründet. Unterschrift wirkt sich im ergebnis nicht aus, da über Bea verschickt und Name darunter stand
Bekl. muss auch für Verbindlichkeiten aufgrund Rechtsschein wie Gesellschafter der OHG haften, wenn er noch eingetragen war im Handelsregister (Publizität des Handelsregisters)
Aber es liegt kein Sachmangel vor, weil keine Zusicherung und keine gewöhnliche Verwendung die betroffen wäre (auch schlecht begründet und habe erst am Ende gesehen mit der Typengenehmigung)
Hilfsweise soll SV-Gutachten eingeholt werden

a)
Gesellschaftsvertrag im Außenverhältnis unwirksam. Es handelt sich nicht um "andere" Gesellschaft, auch wenn "wirtschaftl. Neuanfang" ziel war. Gesellschafter haften also auch für früher begründete Verbindlichkeiten.
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag wird aber wohl so auszulegen sein, dass im Innenverhältnis der Mandant für die vorher begründeten Verbindlichkeiten aufkommt.

Ich hätte gerne noch überlegt, was jetzt aber mit den Autos wäre oder was für Möglichkeiten der Mandant hätte, dazu hatte ich aber gar keine Zeit mehr.

Sicher sind da grobe Schnitzer drin, ist mir Bewusst! Wie habt ihr's?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.01.2024, 17:29 von E-135.)
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LawariaNRW
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#85
09.01.2024, 17:32
(09.01.2024, 17:27)RefNrw99 schrieb:  
(09.01.2024, 17:21)ref12345 schrieb:  
(09.01.2024, 17:16)LawariaNRW schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)ref12345 schrieb:  NRW Z4:

Sachverhalt:

Unsere Mandantin (M) betreibt ein Reiseunternehmen und bietet darüber "Überraschungsreisen" an. Das heißt, bei Buchung steht nur fest, dass es eine Busreise irgendwohin innerhalb NRW gibt und am Zielort kulturelle und gastronomische Programmpunkte geboten werden.

Kläger K bucht so eine Reise für fünf Personen (je 90 EUR = gesamt 450 EUR). Am Reisetag teilt M an K und die anderen Teilnehmer das Programm des Tages aus. Darin genannt wird insbesondere auch der Besuch bei einem Musical als Höhepunkt der Reise genannt. Kurz darauf erfährt M, dass die Vorführung krankheitsbedingt ausfällt. Dies teilt M dem K mit. Statt des Musicals wird eine Stadtführung geboten. Das nimmt K nur unter Protest hin.

Per Schreiben erklärt K im Nachgang die Minderung iHv 100 % und verlangt das Geld zurück. M weigert sich, K klagt.

[...]

Einschätzung:

"Was zur Hölle war das" trifft es ganz gut. Absolut merkwürdige Klausur. Ich musste ewig im Kommentar lesen, ohne konkreten Erfolg. Es war alles irgendwie zusammengebastelt und alles andere als zufriedenstellend. Z4 ist zwar immer eine Wundertüte, aber heute war das nochmal ein Stück unschöner. Über eine Auslegung der "Minderungserklärung" zu was anderem hätte man vielleicht auch nachdenken können, aber mir ist weder eingefallen, was K eher meinen könnte, noch hatte ich dafür Zeit. Es war eine Punktladung auf genau 5 Std.
Und wo war die Abnahme um überhaupt in die Mängelgewährleistung reinzukommen?

Eine hervorragende Frage  Happywide

Ich habe keine Ahnung, aber ohne Abnahme wäre ich nicht weiter gekommen. Ich habe das als stillschweigende Abnahme durch Absolvieren der Reise bis zum Ende gesehen. Dem Wortlaut von 640 III steht ein Vorbehalt der Abnahme ja nicht per se entgegen. Aber keine Ahnung. Passt zum Bild der restlichen Klausur  Upside_down

Evtl. hätte man auch über 646 gehen können, um die Abnahme durch Erbringen der Reiseleistung zu ersetzen

Wär halt auch über AT ein absolutes Fixgeschäft gewesen, sodass Unmöglichkeit durchgegangen wäre... So wie du's drehst und wendest, wild ins Blaue hinein, wäre man zu ner Unbegründetheit iHv ca. 30 % gekommen... Selbst wenn man den Abs. 5 einfach mal nicht gelesen hat und auch aufgrund [...] nicht dran gedacht hat  Crying 
Hat jemand ne Ahnung, ob man da noch bestehen kann, wenn man so einen Scheiß macht? Also ansonsten finde ich meine Lösung tatsächlich super, aber oida, was ein Dreck...
Also mein Scheiß ist größer als deiner? steigert deine Chance zu bestehen. Ich habs tatsächlich über Teilunmöglichkeit gemacht und dann gesagt dass der Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die erbrachte Leistung bestehen bleibt und deshalb nur die 30 Euro pro Kopf zurückgefordert werden können nach 326 IV ivm 346 ff
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ref12345
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#86
09.01.2024, 17:32
(09.01.2024, 17:27)RefNrw99 schrieb:  
(09.01.2024, 17:21)ref12345 schrieb:  
(09.01.2024, 17:16)LawariaNRW schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)ref12345 schrieb:  NRW Z4:

Sachverhalt:

Unsere Mandantin (M) betreibt ein Reiseunternehmen und bietet darüber "Überraschungsreisen" an. Das heißt, bei Buchung steht nur fest, dass es eine Busreise irgendwohin innerhalb NRW gibt und am Zielort kulturelle und gastronomische Programmpunkte geboten werden.

Kläger K bucht so eine Reise für fünf Personen (je 90 EUR = gesamt 450 EUR). Am Reisetag teilt M an K und die anderen Teilnehmer das Programm des Tages aus. Darin genannt wird insbesondere auch der Besuch bei einem Musical als Höhepunkt der Reise genannt. Kurz darauf erfährt M, dass die Vorführung krankheitsbedingt ausfällt. Dies teilt M dem K mit. Statt des Musicals wird eine Stadtführung geboten. Das nimmt K nur unter Protest hin.

Per Schreiben erklärt K im Nachgang die Minderung iHv 100 % und verlangt das Geld zurück. M weigert sich, K klagt.

[...]

Einschätzung:

"Was zur Hölle war das" trifft es ganz gut. Absolut merkwürdige Klausur. Ich musste ewig im Kommentar lesen, ohne konkreten Erfolg. Es war alles irgendwie zusammengebastelt und alles andere als zufriedenstellend. Z4 ist zwar immer eine Wundertüte, aber heute war das nochmal ein Stück unschöner. Über eine Auslegung der "Minderungserklärung" zu was anderem hätte man vielleicht auch nachdenken können, aber mir ist weder eingefallen, was K eher meinen könnte, noch hatte ich dafür Zeit. Es war eine Punktladung auf genau 5 Std.
Und wo war die Abnahme um überhaupt in die Mängelgewährleistung reinzukommen?

Eine hervorragende Frage  Happywide

Ich habe keine Ahnung, aber ohne Abnahme wäre ich nicht weiter gekommen. Ich habe das als stillschweigende Abnahme durch Absolvieren der Reise bis zum Ende gesehen. Dem Wortlaut von 640 III steht ein Vorbehalt der Abnahme ja nicht per se entgegen. Aber keine Ahnung. Passt zum Bild der restlichen Klausur  Upside_down

Evtl. hätte man auch über 646 gehen können, um die Abnahme durch Erbringen der Reiseleistung zu ersetzen

Wär halt auch über AT ein absolutes Fixgeschäft gewesen, sodass Unmöglichkeit durchgegangen wäre... So wie du's drehst und wendest, wild ins Blaue hinein, wäre man zu ner Unbegründetheit iHv ca. 30 % gekommen... Selbst wenn man den Abs. 5 einfach mal nicht gelesen hat und auch aufgrund [...] nicht dran gedacht hat  Crying 
Hat jemand ne Ahnung, ob man da noch bestehen kann, wenn man so einen Scheiß macht? Also ansonsten finde ich meine Lösung tatsächlich super, aber oida, was ein Dreck...

Ich würde mir da nicht zu viele Gedanken machen. Klar, der Punkt war falsch. Aber die Klausur hat so viel Fallstricke. Ich glaube kaum, dass da eine nennenswerte Zahl an Kandidaten vernünftig mit zurecht gekommen ist... Wundertüte bleibt Wundertüte, auch bei der Bewertung. Im ersten Versuch hatte ich auch bei einer Klausur eine Ausnahme einer Norm übersehen und bin darum falsch abgebogen. Waren trotzdem noch 9 Punkte :)
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ref500
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#87
09.01.2024, 17:59
Ich hatte heute (in NRW) auch überhaupt keine Ahnung, hab das Ganze aber über DienstR gelöst und dann in dem "Widerstreben" die Leistung anzunehmen eine Kündigungserklärung geprüft und dann auf den § 628 eingegangen. 

Für mich waren die Leistungen in ihrer Gesamtheit eher als Dienst, als ein WerkV anzusehen... 

Das Urteil auf dem es beruht, hat einen PauschalRV angenomen (da über 500 €) - uns dann die Lösung konzipieren zu lassen, womit sich der BGH selbst nicht beschäftigen musste, finde ich schon n starkes Stück  Wütend
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ref500
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Registriert seit: Jan 2024
#88
09.01.2024, 17:59
Ich hatte heute (in NRW) auch überhaupt keine Ahnung - hab das Ganze aber über DienstR gelöst und dann in dem "Widerstreben" die Leistung anzunehmen eine Kündigungserklärung geprüft und dann auf den § 628 eingegangen. 

Für mich waren die Leistungen in ihrer Gesamtheit eher als Dienst, als ein WerkV anzusehen... 

Das Urteil auf dem es beruht, hat einen PauschalRV angenomen (da über 500 €) - uns dann die Lösung konzipieren zu lassen, womit sich der BGH selbst nicht beschäftigen musste, finde ich schon n starkes Stück  Wütend
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maditam
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#89
09.01.2024, 18:11
(09.01.2024, 17:28)E-135 schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)Hess97 schrieb:  Auch in Hessen geschrieben! Eiskalt erwischt…War mir so sicher, dass Arbeitsrecht kommt :(

Fand die Klausur auch nicht so einfach, zwar ein paar geläufig Probleme drinnen aber wer im Gesellschaftsrecht nicht so fit ist (ich z.B.) hatte zu kämpfen.

Wie hast du es am Ende gelöst?




Sicher viele Fehler, aber ich hab bei

b):

Einspruch zulässig, da Wiedereinsetzung in vorigen Stand
-> Hier ist fehlende Unterschrift erstmal irrelevant.
-> Letztendlich kein Verschulden (aber schlecht begründet)

Ursprüngliche Klage zulässig, aber unbegründet. Unterschrift wirkt sich im ergebnis nicht aus, da über Bea verschickt und Name darunter stand
Bekl. muss auch für Verbindlichkeiten aufgrund Rechtsschein wie Gesellschafter der OHG haften, wenn er noch eingetragen war im Handelsregister (Publizität des Handelsregisters)
Aber es liegt kein Sachmangel vor, weil keine Zusicherung und keine gewöhnliche Verwendung die betroffen wäre (auch schlecht begründet und habe erst am Ende gesehen mit der Typengenehmigung)
Hilfsweise soll SV-Gutachten eingeholt werden

a)
Gesellschaftsvertrag im Außenverhältnis unwirksam. Es handelt sich nicht um "andere" Gesellschaft, auch wenn "wirtschaftl. Neuanfang" ziel war. Gesellschafter haften also auch für früher begründete Verbindlichkeiten.
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag wird aber wohl so auszulegen sein, dass im Innenverhältnis der Mandant für die vorher begründeten Verbindlichkeiten aufkommt.

Ich hätte gerne noch überlegt, was jetzt aber mit den Autos wäre oder was für Möglichkeiten der Mandant hätte, dazu hatte ich aber gar keine Zeit mehr.

Sicher sind da grobe Schnitzer drin, ist mir Bewusst! Wie habt ihr's?
zu b)
Ich habe den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass er ohne verschulden die Frist versäumt hat, weil er alles für die erforderliche Fristenkontrolle getan hat. Das Verschulden des Nachbarn ist ihm über § 278 BGB nicht zuzurechnen, da die ZPO eine solche Zurechnungsnorm nur für den Prozessbevollmächtigten nach § 85 II ZPO kennt ( hier bin ich mir aber auch unsicher)

Frage: ist eine nicht unterschriebene Klage unzulässig. Habe gesagt ja, und die Unzulässigkeit gerügt, mit dem gleichzeitigen Hinweis dass die Prozesshandlung aber noch nachholbar ist.

Den Sachmangel habe ich bejaht, für den Fall, dass der Verbauch wirklich bei 6,6 Liter liegen sollte. Verbauch des Autos habe ich als Beschaffenheitsvereinbarung gewertet. Allerdings hat der Kläger bislang keinen Beweis angetreten, weshalb der Verbauch von 6,6 Litern zu bestreiten ist. Sachverständigengutachten im Prozess bleibt abzuwarten.


zu a)
Ich bin über §§433 II BGB, 28 I HBG gegangen. Das hat in meinen Augen gepasst, wegen dem eingetragenen Kaufmann. Und auch kein Ausschluss nach § 28 II durch den Gesellschaftsvertrag, da Eintragung nicht im Hreg eingetragen und auch nicht ggü. der GmbH kommuniziert. Ich hab darüber auch alle drei haften lassen, also OHG, Mitgesellschafter und den Mandanten. Wobei ich mir bei den letzten beiden unsicher war. Er wollte ja auf keinen Fall dass die Mitgesellschafter bzw. die OHG in Anspruch genommen werden. Lässt sich aber ( da er zahlunsunfähig) ist im Ergebnis nicht vermeiden.

Hat das zufällig noch jemanden?

Fand die Klausur ingesamt super viel und war mir vielen Stellen unsicher
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RefNrw99
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#90
09.01.2024, 18:21
(09.01.2024, 17:32)ref12345 schrieb:  
(09.01.2024, 17:27)RefNrw99 schrieb:  
(09.01.2024, 17:21)ref12345 schrieb:  
(09.01.2024, 17:16)LawariaNRW schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)ref12345 schrieb:  NRW Z4:

Sachverhalt:

Unsere Mandantin (M) betreibt ein Reiseunternehmen und bietet darüber "Überraschungsreisen" an. Das heißt, bei Buchung steht nur fest, dass es eine Busreise irgendwohin innerhalb NRW gibt und am Zielort kulturelle und gastronomische Programmpunkte geboten werden.

Kläger K bucht so eine Reise für fünf Personen (je 90 EUR = gesamt 450 EUR). Am Reisetag teilt M an K und die anderen Teilnehmer das Programm des Tages aus. Darin genannt wird insbesondere auch der Besuch bei einem Musical als Höhepunkt der Reise genannt. Kurz darauf erfährt M, dass die Vorführung krankheitsbedingt ausfällt. Dies teilt M dem K mit. Statt des Musicals wird eine Stadtführung geboten. Das nimmt K nur unter Protest hin.

Per Schreiben erklärt K im Nachgang die Minderung iHv 100 % und verlangt das Geld zurück. M weigert sich, K klagt.

[...]

Einschätzung:

"Was zur Hölle war das" trifft es ganz gut. Absolut merkwürdige Klausur. Ich musste ewig im Kommentar lesen, ohne konkreten Erfolg. Es war alles irgendwie zusammengebastelt und alles andere als zufriedenstellend. Z4 ist zwar immer eine Wundertüte, aber heute war das nochmal ein Stück unschöner. Über eine Auslegung der "Minderungserklärung" zu was anderem hätte man vielleicht auch nachdenken können, aber mir ist weder eingefallen, was K eher meinen könnte, noch hatte ich dafür Zeit. Es war eine Punktladung auf genau 5 Std.
Und wo war die Abnahme um überhaupt in die Mängelgewährleistung reinzukommen?

Eine hervorragende Frage  Happywide

Ich habe keine Ahnung, aber ohne Abnahme wäre ich nicht weiter gekommen. Ich habe das als stillschweigende Abnahme durch Absolvieren der Reise bis zum Ende gesehen. Dem Wortlaut von 640 III steht ein Vorbehalt der Abnahme ja nicht per se entgegen. Aber keine Ahnung. Passt zum Bild der restlichen Klausur  Upside_down

Evtl. hätte man auch über 646 gehen können, um die Abnahme durch Erbringen der Reiseleistung zu ersetzen

Wär halt auch über AT ein absolutes Fixgeschäft gewesen, sodass Unmöglichkeit durchgegangen wäre... So wie du's drehst und wendest, wild ins Blaue hinein, wäre man zu ner Unbegründetheit iHv ca. 30 % gekommen... Selbst wenn man den Abs. 5 einfach mal nicht gelesen hat und auch aufgrund [...] nicht dran gedacht hat  Crying 
Hat jemand ne Ahnung, ob man da noch bestehen kann, wenn man so einen Scheiß macht? Also ansonsten finde ich meine Lösung tatsächlich super, aber oida, was ein Dreck...

Ich würde mir da nicht zu viele Gedanken machen. Klar, der Punkt war falsch. Aber die Klausur hat so viel Fallstricke. Ich glaube kaum, dass da eine nennenswerte Zahl an Kandidaten vernünftig mit zurecht gekommen ist... Wundertüte bleibt Wundertüte, auch bei der Bewertung. Im ersten Versuch hatte ich auch bei einer Klausur eine Ausnahme einer Norm übersehen und bin darum falsch abgebogen. Waren trotzdem noch 9 Punkte :)
Danke  Smile
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