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  6. Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe
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Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe
alsolazy
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#1
03.12.2023, 18:18
Hallo zusammen,

ich habe jetzt auf die schnelle keine Forumsregeln gefunden, die besagen, dass keine Fallhilfe angeboten wird bzw. solche Fragen verboten sind, daher zu meiner Frage :D

Ich bereite mich für das erste Examen im März 2024 vor und übe anhand der Altexamen. Heute habe ich die Klausur vom ersten Termin 2020 Bayern im ÖRecht gegliedert (https://jura-online.de/blog/2020/04/28/e...20-bayern/) und ich frage mich, wozu die Angabe mit dem § 680 BGB dient.

Beim Bearbeiten der ersten Fallfrage (Folgenbeseitigungsanspruch laut Begehren!?) habe ich diese Angabe dem zweiten Teil zugeordnet. Jetzt wo ich Teil 2 bearbeite, frage ich mich wozu die Angabe überhaupt da ist.

Bei Frage zwei geht es ja um einen Ersatzanspruch, daher war mein erster Gedanke GoA mit U-GmbH als Geschäftsführer und Gemeinde als Geschäftsherrin. Da wäre § 680 BGB, bzw. so wie die Parteien sich darauf berufen unpassend.

Nach der GoA würde ich noch den Anspruch aus Art. 27 BayFwG prüfen, aber auch dort wüsste ich nicht wie § 680 BGB dazu passt.

Ich bin da gerade ratlos, entweder habe ich mir einen groben Schnitzer erlaubt oder die Angabe macht keinen Sinn.

Vielen Dank schon mal.
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Landvogt
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#2
03.12.2023, 19:17
§ 680 BGB würde ich beim Vertretenmüssen im Rahmen einer Haftung aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis - hier: Ausführungsverschulden bei öffentlich-rechtlicher GoA (§§ 280 Abs. 1, 677 BGB) - prüfen. Das betrifft m.E. beide Fragen: bei der ersten wäre es ein Fall für § 249 Abs. 1 BGB, bei der zweiten für § 249 Abs. 2 BGB.

Vielleicht ist das aber auch völliger Quatsch, Staatshaftungsrecht ist schon eine Weile her bei mir  Wink
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alsolazy
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Registriert seit: Dec 2023
#3
03.12.2023, 19:31
(03.12.2023, 19:17)Landvogt schrieb:  § 680 BGB würde ich beim Vertretenmüssen im Rahmen einer Haftung aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis - hier: Ausführungsverschulden bei öffentlich-rechtlicher GoA (§§ 280 Abs. 1, 677 BGB) - prüfen. Das betrifft m.E. beide Fragen: bei der ersten wäre es ein Fall für § 249 Abs. 1 BGB, bei der zweiten für § 249 Abs. 2 BGB.

Vielleicht ist das aber auch völliger Quatsch, Staatshaftungsrecht ist schon eine Weile her bei mir  Wink


Danke für die Antwort.

Verstehe ich dann also Frage 1 falsch? Wie gesagt ich dachte dort an Erfolgsaussichten der Klage eines öffr Folgenbeseitigungsanspruchs. Dort habe ich eigentlich keinen SchE gerpüft, da ja das Klagebegehren der Realakt ist. (?)

Und bei Frage 2 hätte ich die GoA eher von Sicht der U-GmbH geprüft. Ausführungsverschulden läge ja dann vor wenn die Feuerwehr im Rahmen der GoA tätig geworden wäre aber das käme ja nur in Betracht wenn ich einen Gegenanspruch prüfen würde (gut möglich bei der Fallfrage). Allerdings habe ich ein komisches Gefühl, wenn die Feuerwehr im Rahmen einer GoA tätig wird und nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe.

Ich selbst bin leider auch nicht so fit im Staatshaftungsrecht.
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Landvogt
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#4
03.12.2023, 19:50
(03.12.2023, 19:31)alsolazy schrieb:  
(03.12.2023, 19:17)Landvogt schrieb:  § 680 BGB würde ich beim Vertretenmüssen im Rahmen einer Haftung aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis - hier: Ausführungsverschulden bei öffentlich-rechtlicher GoA (§§ 280 Abs. 1, 677 BGB) - prüfen. Das betrifft m.E. beide Fragen: bei der ersten wäre es ein Fall für § 249 Abs. 1 BGB, bei der zweiten für § 249 Abs. 2 BGB.

Vielleicht ist das aber auch völliger Quatsch, Staatshaftungsrecht ist schon eine Weile her bei mir  Wink


Danke für die Antwort.

Verstehe ich dann also Frage 1 falsch? Wie gesagt ich dachte dort an Erfolgsaussichten der Klage eines öffr Folgenbeseitigungsanspruchs. Dort habe ich eigentlich keinen SchE gerpüft, da ja das Klagebegehren der Realakt ist. (?)

Und bei Frage 2 hätte ich die GoA eher von Sicht der U-GmbH geprüft. Ausführungsverschulden läge ja dann vor wenn die Feuerwehr im Rahmen der GoA tätig geworden wäre aber das käme ja nur in Betracht wenn ich einen Gegenanspruch prüfen würde (gut möglich bei der Fallfrage). Allerdings habe ich ein komisches Gefühl, wenn die Feuerwehr im Rahmen einer GoA tätig wird und nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe.

Ich selbst bin leider auch nicht so fit im Staatshaftungsrecht.

Nein die Frage 1 verstehst du schon richtig, aber das Begehren kann man doch prinzipiell auch auf § 249 Abs. 1 BGB stützen. Schaden der U-GmbH ist die Eigentumsverletzung durch Veränderung des Bodens - und Naturalrestitution ist dann die Herstellung des Zustands ohne die Eigentumsverletzung, d.h. Beseitigung der Bodenveränderung durch Sanierung.

Und bei der zweiten Frage kann man bei der Naturalrestitution statt über Abs. 1 dann eben über Abs. 2 gehen und die Kosten der Selbstvornahme als Herstellungskosten verlangen. Daneben kann man durchaus auch an eine GoA in die entgegengesetzte Richtung denken (U-GmbH für die Gemeinde), unter dem Gesichtspunkt der Selbsterfüllung eines Anspruchs auf Bodensanierung.

Insgesamt ist die GoA der Gemeinde für die U-GmbH (betreffs der Löscharbeiten) sicher begründungsbedürftig, gerade weil es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt (die Frage ist umstritten). Vertretbar ist es aber.
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Paul Klee
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#5
03.12.2023, 20:21
Viele Klausuren basieren auf Urteilen: wenn man die buzzwords (hier zB Urteil Feuerwehr Löschschaum) googelt, findet man die meistens. 

https://openjur.de/u/2119933.html

Aber hast du keine Lösungsskizze dazu? Würde ich für sinnvoller halten klausuren zu machen zu denen du eine Skizze hast.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2023, 20:24 von Paul Klee.)
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alsolazy
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#6
03.12.2023, 20:21
(03.12.2023, 19:50)Landvogt schrieb:  
(03.12.2023, 19:31)alsolazy schrieb:  
(03.12.2023, 19:17)Landvogt schrieb:  § 680 BGB würde ich beim Vertretenmüssen im Rahmen einer Haftung aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis - hier: Ausführungsverschulden bei öffentlich-rechtlicher GoA (§§ 280 Abs. 1, 677 BGB) - prüfen. Das betrifft m.E. beide Fragen: bei der ersten wäre es ein Fall für § 249 Abs. 1 BGB, bei der zweiten für § 249 Abs. 2 BGB.

Vielleicht ist das aber auch völliger Quatsch, Staatshaftungsrecht ist schon eine Weile her bei mir  Wink


Danke für die Antwort.

Verstehe ich dann also Frage 1 falsch? Wie gesagt ich dachte dort an Erfolgsaussichten der Klage eines öffr Folgenbeseitigungsanspruchs. Dort habe ich eigentlich keinen SchE gerpüft, da ja das Klagebegehren der Realakt ist. (?)

Und bei Frage 2 hätte ich die GoA eher von Sicht der U-GmbH geprüft. Ausführungsverschulden läge ja dann vor wenn die Feuerwehr im Rahmen der GoA tätig geworden wäre aber das käme ja nur in Betracht wenn ich einen Gegenanspruch prüfen würde (gut möglich bei der Fallfrage). Allerdings habe ich ein komisches Gefühl, wenn die Feuerwehr im Rahmen einer GoA tätig wird und nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe.

Ich selbst bin leider auch nicht so fit im Staatshaftungsrecht.

Nein die Frage 1 verstehst du schon richtig, aber das Begehren kann man doch prinzipiell auch auf § 249 Abs. 1 BGB stützen. Schaden der U-GmbH ist die Eigentumsverletzung durch Veränderung des Bodens - und Naturalrestitution ist dann die Herstellung des Zustands ohne die Eigentumsverletzung, d.h. Beseitigung der Bodenveränderung durch Sanierung.

Und bei der zweiten Frage kann man bei der Naturalrestitution statt über Abs. 1 dann eben über Abs. 2 gehen und die Kosten der Selbstvornahme als Herstellungskosten verlangen. Daneben kann man durchaus auch an eine GoA in die entgegengesetzte Richtung denken (U-GmbH für die Gemeinde), unter dem Gesichtspunkt der Selbsterfüllung eines Anspruchs auf Bodensanierung.

Insgesamt ist die GoA der Gemeinde für die U-GmbH (betreffs der Löscharbeiten) sicher begründungsbedürftig, gerade weil es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt (die Frage ist umstritten). Vertretbar ist es aber.

Also nachdem ich mich im ZR am wohlsten fühle würde ich natürlich gerne eine ÖR Klausur auf ZR ummünzen, ist sicher vertretbar aber ob das der Sinn ist, weis ich auch nicht bzw. ob ich mich das im Examen trauen würde.

Aber leider hilft mir das noch immer nicht mit meiner Ausgangsfrage. Angenommen ich löse Frage 1 über den Folgenbeseitungsanspruch und Frage 2 über die GoA bzw. den Anspruch nach dem BayFwG, so stellt sich für mich immernoch die Frage wofür ich den § 680 BGB brauche. Oder ist das einfach eine Angabe für einen anderen Lösungsweg?

Anzumerken hätte ich noch (was inhalt nichts ändert), dass ich die GoA in Frage 2 im Rahmen des Anspruchs nach BayFwG, der nur greift falls keine andere Möglichkeit Ersatz zu bekommen gegeben ist, geprüft hätte. Eventuell hätte ich auch noch § 839 BGB angesprochen aber auch der ist ja nur nachrangig …

Danke dir schon mal für deine Beiträge, selbst wenn es meine ursprüngliche Frage (für mich nicht nachvollziehbar) nicht beantwortet hat, hilft mir der Austausch ja trotzdem DaumenHoch
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2023, 20:33 von alsolazy.)
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alsolazy
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#7
03.12.2023, 20:36
(03.12.2023, 20:21)Paul Klee schrieb:  Viele Klausuren basieren auf Urteilen: wenn man die buzzwords (hier zB Urteil Feuerwehr Löschschaum) googelt, findet man die meistens. 

https://openjur.de/u/2119933.html

Aber hast du keine Lösungsskizze dazu? Würde ich für sinnvoller halten klausuren zu machen zu denen du eine Skizze hast.


Doch schon aber die Uni-Rep-Klausuren löse ich auch, die sind oft aber anders als die wirklichen Examensklausuren. Das Urteil hilft mir ja bei der konkreten Frage auch nicht weiter.
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Paul Klee
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#8
03.12.2023, 20:43
(03.12.2023, 20:36)alsolazy schrieb:  
(03.12.2023, 20:21)Paul Klee schrieb:  Viele Klausuren basieren auf Urteilen: wenn man die buzzwords (hier zB Urteil Feuerwehr Löschschaum) googelt, findet man die meistens. 

https://openjur.de/u/2119933.html

Aber hast du keine Lösungsskizze dazu? Würde ich für sinnvoller halten klausuren zu machen zu denen du eine Skizze hast.


Doch schon aber die Uni-Rep-Klausuren löse ich auch, die sind oft aber anders als die wirklichen Examensklausuren. Das Urteil hilft mir ja bei der konkreten Frage auch nicht weiter.

Schau mal ab Randnummer 50. Es geht um den Haftungsmaßstab.

Wenn du es im FBA diskutieren hättest wollen - was in der Tat naheliegt - hätte man es vielleicht irgendwo bei Rechtswidrigkeit des Zustands diskutieren können.
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alsolazy
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#9
03.12.2023, 21:00
(03.12.2023, 20:43)Paul Klee schrieb:  
(03.12.2023, 20:36)alsolazy schrieb:  
(03.12.2023, 20:21)Paul Klee schrieb:  Viele Klausuren basieren auf Urteilen: wenn man die buzzwords (hier zB Urteil Feuerwehr Löschschaum) googelt, findet man die meistens. 

https://openjur.de/u/2119933.html

Aber hast du keine Lösungsskizze dazu? Würde ich für sinnvoller halten klausuren zu machen zu denen du eine Skizze hast.


Doch schon aber die Uni-Rep-Klausuren löse ich auch, die sind oft aber anders als die wirklichen Examensklausuren. Das Urteil hilft mir ja bei der konkreten Frage auch nicht weiter.

Schau mal ab Randnummer 50. Es geht um den Haftungsmaßstab.

Wenn du es im FBA diskutieren hättest wollen - was in der Tat naheliegt - hätte man es vielleicht irgendwo bei Rechtswidrigkeit des Zustands diskutieren können.

Ahh vielen Dank, ich hatte den Link völlig übersehen und bin dann selbst nirgendwo zu einem Volltexturteil gekommen …   Cheese 
Also eine Erwähnung des § 680 BGB um dann eine Analogie des gleichen abzulehnen. 

Folgefrage: würdet ihr Art. 27 BayFwG (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do.../BayFwG-27) vorrangig zu § 839 BGB halten? An sich ist Art. 27 BayFwG ja spezieller, tritt zwar nach dem Wortlaut des Abs. 1 zurück aber § 839 Abs. 1 S. BGB ja auch …

Da wäre wohl die Frage zu beantworten ob das der Feuerwehr zuzurechnen ist aber das habe ich in meiner Lösung schon weiter oben bejaht.
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Paul Klee
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03.12.2023, 22:29
(03.12.2023, 21:00)alsolazy schrieb:  
(03.12.2023, 20:43)Paul Klee schrieb:  
(03.12.2023, 20:36)alsolazy schrieb:  
(03.12.2023, 20:21)Paul Klee schrieb:  Viele Klausuren basieren auf Urteilen: wenn man die buzzwords (hier zB Urteil Feuerwehr Löschschaum) googelt, findet man die meistens. 

https://openjur.de/u/2119933.html

Aber hast du keine Lösungsskizze dazu? Würde ich für sinnvoller halten klausuren zu machen zu denen du eine Skizze hast.


Doch schon aber die Uni-Rep-Klausuren löse ich auch, die sind oft aber anders als die wirklichen Examensklausuren. Das Urteil hilft mir ja bei der konkreten Frage auch nicht weiter.

Schau mal ab Randnummer 50. Es geht um den Haftungsmaßstab.

Wenn du es im FBA diskutieren hättest wollen - was in der Tat naheliegt - hätte man es vielleicht irgendwo bei Rechtswidrigkeit des Zustands diskutieren können.

Ahh vielen Dank, ich hatte den Link völlig übersehen und bin dann selbst nirgendwo zu einem Volltexturteil gekommen …   Cheese 
Also eine Erwähnung des § 680 BGB um dann eine Analogie des gleichen abzulehnen. 

Folgefrage: würdet ihr Art. 27 BayFwG (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do.../BayFwG-27) vorrangig zu § 839 BGB halten? An sich ist Art. 27 BayFwG ja spezieller, tritt zwar nach dem Wortlaut des Abs. 1 zurück aber § 839 Abs. 1 S. BGB ja auch …

Da wäre wohl die Frage zu beantworten ob das der Feuerwehr zuzurechnen ist aber das habe ich in meiner Lösung schon weiter oben bejaht.


Keine Ahnung. Würde aber jedenfalls wegen Art. 34 GG eher keine Sperrwirkung annehmen. Die Frage ist aber von eher untergeordnete Examensrelevanz denke ich ;)
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