09.11.2023, 20:21
(09.11.2023, 19:29)Mai2023 schrieb:(09.11.2023, 19:02)RefHessenNov23 schrieb: Ich habe 249 I, 250 II Nr. 1, 22 geprüft... Und du?
Ich habe aber nicht verstanden, was man hätte prüfen sollen für dieses Hinterherrennen im Supermarkt. Kann mich da jemand aufklären?
Wie habt ihr das begründet?
Weil Tatentschluss war ja irgendwie bezogen auf eine abgenötigte Operreaktion und nicht wirklich auf die selbstständige Wegnahme, was er ja nur gemacht hat, weil sie sich geweigert hat? War auf jeden Fall verwirrt.
Bezüglich des Hinterherrennens hab ich mich auch super schwer getan. War irgendwie zu wenig um nen versuchten Totschlag draus zu machen, versuchter Diebstahl, KV etc. Waren ja ausgeschlossen und dann blieb irgendwie nur noch Nötigung.
Fands insgesamt aber viel zu viel und bin auch echt nicht so zufrieden
Meine Begründung dazu (hatte aber nicht viel Zeit nachzudenken): tatentschluss war gerichtet auf Wegnahme des Geldes und die Zeugin dachte ,,das war’s jetzt‘‘ also dass sie eh nichts hätte tun können, daher versuchter Raub nach beiden Ansichten
Erster tatkomplex betrug in 2 Fällen oder was habt ihr daraus gemacht?
Mehr konnte ich aus Zeitmangel nicht prüfen im A-Gutachten.
09.11.2023, 20:31
Ich hab wegen des Hinterherrennens Freiheitsberaubung angenommen, da er durch die konkludentr Drohung mit dem Messer faktisch in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt war und ja auch nach hinten auswich, während der da auf den zulief. Es waren auch nur 239a und b ausgeschlossen, soweit ich weiß ?
Hatte aber auch ein absolutes Zeitproblem.
Hatte aber auch ein absolutes Zeitproblem.
09.11.2023, 20:33
(09.11.2023, 20:31)JurHess schrieb: Ich hab wegen des Hinterherrennens Freiheitsberaubung angenommen, da er durch die konkludentr Drohung mit dem Messer faktisch in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt war und ja auch nach hinten auswich, während der da auf den zulief. Es waren auch nur 239a und b ausgeschlossen, soweit ich weiß ?
Hatte aber auch ein absolutes Zeitproblem.
Das klingt sehr smart, JurHess. Wäre ich im Leben nicht drauf gekommen
09.11.2023, 20:37
(09.11.2023, 20:21)Nov23NRW schrieb:(09.11.2023, 19:29)Mai2023 schrieb:(09.11.2023, 19:02)RefHessenNov23 schrieb: Ich habe 249 I, 250 II Nr. 1, 22 geprüft... Und du?
Ich habe aber nicht verstanden, was man hätte prüfen sollen für dieses Hinterherrennen im Supermarkt. Kann mich da jemand aufklären?
Wie habt ihr das begründet?
Weil Tatentschluss war ja irgendwie bezogen auf eine abgenötigte Operreaktion und nicht wirklich auf die selbstständige Wegnahme, was er ja nur gemacht hat, weil sie sich geweigert hat? War auf jeden Fall verwirrt.
Bezüglich des Hinterherrennens hab ich mich auch super schwer getan. War irgendwie zu wenig um nen versuchten Totschlag draus zu machen, versuchter Diebstahl, KV etc. Waren ja ausgeschlossen und dann blieb irgendwie nur noch Nötigung.
Fands insgesamt aber viel zu viel und bin auch echt nicht so zufrieden
Meine Begründung dazu (hatte aber nicht viel Zeit nachzudenken): tatentschluss war gerichtet auf Wegnahme des Geldes und die Zeugin dachte ,,das war’s jetzt‘‘ also dass sie eh nichts hätte tun können, daher versuchter Raub nach beiden Ansichten
Erster tatkomplex betrug in 2 Fällen oder was habt ihr daraus gemacht?
Mehr konnte ich aus Zeitmangel nicht prüfen im A-Gutachten.
Genau so habe ich es auch gemacht. Habt ihr die Fortdauer der UHaft im B-Gutachten beantragt? Ich habe mich da etwas schwer getan, aber letztlich aufgrund des Haftgrundes der Flucht bejaht
10.11.2023, 08:04
(09.11.2023, 20:37)Privat10 schrieb:(09.11.2023, 20:21)Nov23NRW schrieb:(09.11.2023, 19:29)Mai2023 schrieb:(09.11.2023, 19:02)RefHessenNov23 schrieb: Ich habe 249 I, 250 II Nr. 1, 22 geprüft... Und du?
Ich habe aber nicht verstanden, was man hätte prüfen sollen für dieses Hinterherrennen im Supermarkt. Kann mich da jemand aufklären?
Wie habt ihr das begründet?
Weil Tatentschluss war ja irgendwie bezogen auf eine abgenötigte Operreaktion und nicht wirklich auf die selbstständige Wegnahme, was er ja nur gemacht hat, weil sie sich geweigert hat? War auf jeden Fall verwirrt.
Bezüglich des Hinterherrennens hab ich mich auch super schwer getan. War irgendwie zu wenig um nen versuchten Totschlag draus zu machen, versuchter Diebstahl, KV etc. Waren ja ausgeschlossen und dann blieb irgendwie nur noch Nötigung.
Fands insgesamt aber viel zu viel und bin auch echt nicht so zufrieden
Meine Begründung dazu (hatte aber nicht viel Zeit nachzudenken): tatentschluss war gerichtet auf Wegnahme des Geldes und die Zeugin dachte ,,das war’s jetzt‘‘ also dass sie eh nichts hätte tun können, daher versuchter Raub nach beiden Ansichten
Erster tatkomplex betrug in 2 Fällen oder was habt ihr daraus gemacht?
Mehr konnte ich aus Zeitmangel nicht prüfen im A-Gutachten.
Genau so habe ich es auch gemacht. Habt ihr die Fortdauer der UHaft im B-Gutachten beantragt? Ich habe mich da etwas schwer getan, aber letztlich aufgrund des Haftgrundes der Flucht bejaht
Hab ich auch so argumentiert, also Fortdauer beantragt.
10.11.2023, 16:39
Wie habt ihr das mit der Schöffin heute gelöst? MuSchG war ja nicht anwendbar, aber wie seid ihr mit der Nachfrage der Richterin und der Ergänzung des Arztes umgegangen?
11.11.2023, 09:41
Ich schreibe nächsten Monat und wäre sehr dankbar für eine grobe Inhalts-Zusammenfassung der Klausur von gestern!
11.11.2023, 10:42
Es kam eine Revisionsklausur.
Der Mandant wurde wegen 239a und 253, 255, 250 II Nr. 2, 52 und vorsätzlichem 315b (ebenso gef. Eingriff), 315 III (Verdeckung) und 315c und noch was verurteilt.
Der Mandant stieg in das Auto der Zeugin und forderte sie unter vorhalten eines Messers zum losfahren auf. Nach 15min Fahrt forderte er sie zur Herausgabe ihrer Bankkarte und PIN auf. Sie sollte dann das Fahrzeug verlassen und Autoschlüssel und Handy und Bargeld im Auto lassen. Der Mandant fuhr weg und ließ die Zeugin zurück. Als er die Bankkarte und PIN nutze wollte, wurde er gepackt? Jedenfalls kam es zur Polizeiflucht und diversen Verkehrsverstößen. Unter anderem fuhr der Mandant mit dem Fahrzeug auf Polizisten zu. Im Urteil waren Feststellungen, dass der Mandant eine Gefährdung der Polizisten billigte, nicht eine Schädigung.
Der alte Verteidiger des Mandanten hat die Revision per Fax eingelegt, weil beA bei ihm eine längere Störung hatte. Hiervon sagte er dem Mandanten nichts. Die Schöffin war schwanger und auf 16 MuSchG und 45? DRiG wurde hingewiesen. Die Anklage wurde nicht verlesen und die Gesamtstrafe durch Addition der Einzelstrafen zusammengesetzt.
Ausgeschlossene Delikte waren unter anderem 315d, 239b, 221. Das fällt mir jetzt noch so ein. Vielleicht mag ansonsten noch jemand ergänzen.
Der Mandant wurde wegen 239a und 253, 255, 250 II Nr. 2, 52 und vorsätzlichem 315b (ebenso gef. Eingriff), 315 III (Verdeckung) und 315c und noch was verurteilt.
Der Mandant stieg in das Auto der Zeugin und forderte sie unter vorhalten eines Messers zum losfahren auf. Nach 15min Fahrt forderte er sie zur Herausgabe ihrer Bankkarte und PIN auf. Sie sollte dann das Fahrzeug verlassen und Autoschlüssel und Handy und Bargeld im Auto lassen. Der Mandant fuhr weg und ließ die Zeugin zurück. Als er die Bankkarte und PIN nutze wollte, wurde er gepackt? Jedenfalls kam es zur Polizeiflucht und diversen Verkehrsverstößen. Unter anderem fuhr der Mandant mit dem Fahrzeug auf Polizisten zu. Im Urteil waren Feststellungen, dass der Mandant eine Gefährdung der Polizisten billigte, nicht eine Schädigung.
Der alte Verteidiger des Mandanten hat die Revision per Fax eingelegt, weil beA bei ihm eine längere Störung hatte. Hiervon sagte er dem Mandanten nichts. Die Schöffin war schwanger und auf 16 MuSchG und 45? DRiG wurde hingewiesen. Die Anklage wurde nicht verlesen und die Gesamtstrafe durch Addition der Einzelstrafen zusammengesetzt.
Ausgeschlossene Delikte waren unter anderem 315d, 239b, 221. Das fällt mir jetzt noch so ein. Vielleicht mag ansonsten noch jemand ergänzen.
11.11.2023, 15:05
(11.11.2023, 10:42)Hes schrieb: Es kam eine Revisionsklausur.
Der Mandant wurde wegen 239a und 253, 255, 250 II Nr. 2, 52 und vorsätzlichem 315b (ebenso gef. Eingriff), 315 III (Verdeckung) und 315c und noch was verurteilt.
Der Mandant stieg in das Auto der Zeugin und forderte sie unter vorhalten eines Messers zum losfahren auf. Nach 15min Fahrt forderte er sie zur Herausgabe ihrer Bankkarte und PIN auf. Sie sollte dann das Fahrzeug verlassen und Autoschlüssel und Handy und Bargeld im Auto lassen. Der Mandant fuhr weg und ließ die Zeugin zurück. Als er die Bankkarte und PIN nutze wollte, wurde er gepackt? Jedenfalls kam es zur Polizeiflucht und diversen Verkehrsverstößen. Unter anderem fuhr der Mandant mit dem Fahrzeug auf Polizisten zu. Im Urteil waren Feststellungen, dass der Mandant eine Gefährdung der Polizisten billigte, nicht eine Schädigung.
Der alte Verteidiger des Mandanten hat die Revision per Fax eingelegt, weil beA bei ihm eine längere Störung hatte. Hiervon sagte er dem Mandanten nichts. Die Schöffin war schwanger und auf 16 MuSchG und 45? DRiG wurde hingewiesen. Die Anklage wurde nicht verlesen und die Gesamtstrafe durch Addition der Einzelstrafen zusammengesetzt.
Ausgeschlossene Delikte waren unter anderem 315d, 239b, 221. Das fällt mir jetzt noch so ein. Vielleicht mag ansonsten noch jemand ergänzen.
Dazu zu vielleicht noch, dass er sehr ruhiger stimme gesprochen hat, sie mit dem Messer nicht direkt bedroht hat, sondern es nur sichtbar für sie in der Hand hielt.
Die Polizisten waren auf ihn aufmerksam geworden, weil er die Kennzeichen nicht getauscht hatte und die mittlerweile zur Fahndung ausgeschrieben waren.
Bei der Fahrt hatte er wohl mit 30km/h über zulässiger Höchstgeschwindigkeit erst ohne etwas sehen zu können überholt und ist dann erst sehr nah an eine Zeugin gekommen, die aber ausweichen konnte. Und dann eben auf die Polizisten zugefahren.
Glaube auch 223, 224 und 242 waren ausgeschlossen und noch paar mehr