03.11.2023, 09:57
Sind im einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG die §§ 61, 62 direkt oder analog anzuwenden?
Ich würde denken, direkt, da dien Normen im Abschnitt "Allgemeine Verfahrensvorschriften" stehen.
In einer Lösungsskizze habe ich jetzt aber gelesen, die Normen seien analog anzuwenden.
Vielen dank
Ich würde denken, direkt, da dien Normen im Abschnitt "Allgemeine Verfahrensvorschriften" stehen.
In einer Lösungsskizze habe ich jetzt aber gelesen, die Normen seien analog anzuwenden.
Vielen dank
03.11.2023, 10:05
Ich kenne es auch nur in analoger Anwendung. Die §§ 61, 62 VwGO sind für Urteilsverfahren normiert worden. Da es sich beim einstweiligen Rechtsschutz aber um Beschlussverfahren handelt, finden die Vorschriften über das Urteilsverfahren im Wesentlichen entsprechend Anwendung.
03.11.2023, 21:05
Also ich habe das noch in keinem einzigen Beschluss gesehen, dass das Gericht diese Vorschriften analog/entsprechend angewandt hat. Sowohl die systematische Stellung als auch der Wortlaut sprechen m.M.n. dafür, dass die Vorschriften unmittelbar gelten.
Siehe zum Beispiel VG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2019 - 6 B 22/19: Dort wird § 42 Abs. 2 VwGO analog, § 61 Nr. 2 VwGO hingegen unmittelbar angewandt.
Aus der Kommentierung ergibt sich auch nichts Gegenteiliges:
Im Verfahren gem. § 123 gelten für die Beteiligtenfähigkeit und die Prozessfähigkeit die allg. Regelungen gem. § 61 und § 62 (BeckOK VwGO/Kuhla, 66. Ed. 1.7.2023, VwGO § 123 Rn. 4).
Siehe im Unterschied dazu:
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Insoweit gelten die allg. Regelungen über die Klagebefugnis entsprechend, vgl. § 42 Abs. 2 (BeckOK VwGO/Kuhla, 66. Ed. 1.7.2023, VwGO § 123 Rn. 35).
Woraus sich ergeben soll, dass die Vorschriften für das Urteilsverfahren normiert wurden, erschließt sich mir nicht.
Siehe zum Beispiel VG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2019 - 6 B 22/19: Dort wird § 42 Abs. 2 VwGO analog, § 61 Nr. 2 VwGO hingegen unmittelbar angewandt.
Aus der Kommentierung ergibt sich auch nichts Gegenteiliges:
Im Verfahren gem. § 123 gelten für die Beteiligtenfähigkeit und die Prozessfähigkeit die allg. Regelungen gem. § 61 und § 62 (BeckOK VwGO/Kuhla, 66. Ed. 1.7.2023, VwGO § 123 Rn. 4).
Siehe im Unterschied dazu:
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Insoweit gelten die allg. Regelungen über die Klagebefugnis entsprechend, vgl. § 42 Abs. 2 (BeckOK VwGO/Kuhla, 66. Ed. 1.7.2023, VwGO § 123 Rn. 35).
Woraus sich ergeben soll, dass die Vorschriften für das Urteilsverfahren normiert wurden, erschließt sich mir nicht.
04.11.2023, 09:54
Bin da auch eher bei einer direkten Anwendung, musste mir aber (als VG-Richter!) noch nie dazu Gedanken machen, was die Praxisrelevanz der Frage ganz gut beschreiben dürfte.
Auch in der Staatsprüfung wäre mir das (direkt oder analog) egal; in einer Urteilsklausur sollte das mE nicht erwähnt werden - soweit keine Probleme bestehen - und auch bei Behörden- und Anwaltsklausuren reicht max 1 Satz.
Viel wichtiger und das streiche ich im Examen an: es heißt BETEILIGTENFähigkeit ;-)
Auch in der Staatsprüfung wäre mir das (direkt oder analog) egal; in einer Urteilsklausur sollte das mE nicht erwähnt werden - soweit keine Probleme bestehen - und auch bei Behörden- und Anwaltsklausuren reicht max 1 Satz.
Viel wichtiger und das streiche ich im Examen an: es heißt BETEILIGTENFähigkeit ;-)
04.11.2023, 13:01
(04.11.2023, 09:54)JungemitTaubenei schrieb: Bin da auch eher bei einer direkten Anwendung, musste mir aber (als VG-Richter!) noch nie dazu Gedanken machen, was die Praxisrelevanz der Frage ganz gut beschreiben dürfte.
Auch in der Staatsprüfung wäre mir das (direkt oder analog) egal; in einer Urteilsklausur sollte das mE nicht erwähnt werden - soweit keine Probleme bestehen - und auch bei Behörden- und Anwaltsklausuren reicht max 1 Satz.
Viel wichtiger und das streiche ich im Examen an: es heißt BETEILIGTENFähigkeit ;-)
Danke!