03.11.2023, 19:42
B-GmbH (Mandantin) hat ein Grundstück mit Haus, das renoviert wird. Deswegen steht ein Gerüst am Haus und gleichzeitig auf dem Nachbargrundstück der K.
Das Gerüst steht dort ewig, weil sich die Bauarbeiten immer wieder verzögern. K und B schließen einen Vergleich vor einer Schlichtungsstelle. Danach darf das Gerüst noch bis Ende April auf dem Grundstück der B stehen, danach schuldet B pro Tag 500€. B hat sich im Vergleich nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen.
Am 08.05. wird der untere Teil des Gerüsts abgebaut. Es verbleibt noch bis zum 26.06 ein Gerüstteil, der aber in 10m Höhe über dem Grundstück der K an Haus der B hängt.
K klagt deswegen auf 55*500€. Bs Geschäftsführer ruft beim Gericht an, reagiert aber sonst nicht auf die Klage. Nach einem dreiwöchigen Urlaub (während dem auch alle Angestellten Betriebsferien hatten) findet er in der Post ein Versäumnisurteil, durch das B antragsgemäß verurteilt wurde. Das Gericht hatte bei der Zustellung der Klage mitgeteilt, es habe Bedenken bzgl der Zulässigkeit wegen § 731 ZPO. Bs GF kommt jetzt - ca 5Tage nach Entdeckung des VU - zum Anwalt und will wissen ob man noch etwas dagegen tun kann. Auf dem gelben Zustell Umschlag fehlte das Zustellungsdatum. Anwalt fragt beim Gericht nach und erfährt, dass in der Akte steht, die Zustellungen an B und auch K wären relativ am Anfang des dreiwöchigen Urlaubs des GF erfolgt.
Das Gerüst steht dort ewig, weil sich die Bauarbeiten immer wieder verzögern. K und B schließen einen Vergleich vor einer Schlichtungsstelle. Danach darf das Gerüst noch bis Ende April auf dem Grundstück der B stehen, danach schuldet B pro Tag 500€. B hat sich im Vergleich nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen.
Am 08.05. wird der untere Teil des Gerüsts abgebaut. Es verbleibt noch bis zum 26.06 ein Gerüstteil, der aber in 10m Höhe über dem Grundstück der K an Haus der B hängt.
K klagt deswegen auf 55*500€. Bs Geschäftsführer ruft beim Gericht an, reagiert aber sonst nicht auf die Klage. Nach einem dreiwöchigen Urlaub (während dem auch alle Angestellten Betriebsferien hatten) findet er in der Post ein Versäumnisurteil, durch das B antragsgemäß verurteilt wurde. Das Gericht hatte bei der Zustellung der Klage mitgeteilt, es habe Bedenken bzgl der Zulässigkeit wegen § 731 ZPO. Bs GF kommt jetzt - ca 5Tage nach Entdeckung des VU - zum Anwalt und will wissen ob man noch etwas dagegen tun kann. Auf dem gelben Zustell Umschlag fehlte das Zustellungsdatum. Anwalt fragt beim Gericht nach und erfährt, dass in der Akte steht, die Zustellungen an B und auch K wären relativ am Anfang des dreiwöchigen Urlaubs des GF erfolgt.
03.11.2023, 19:56
Wie habt ihr das mit dem "Vergleich" gelöst?
03.11.2023, 20:20
Also in NRW fand sich noch ein Verweis auf 33 SchAG NRW, wonach aus solchen Vergleichen die Zwangsvollstreckung stattfindet.
Im Bearbeitervermerk stand auch, es wäre ein Titel nach 794 ZPO.
Ich habe es deshalb als vollwertigen wirksamen Vergleich angenommen.
Im Bearbeitervermerk stand auch, es wäre ein Titel nach 794 ZPO.
Ich habe es deshalb als vollwertigen wirksamen Vergleich angenommen.
03.11.2023, 20:24
Wie habt ihr das sonst gelöst und wie ist die Struktur eurer Prüfung so?
Ich hab im groben gesagt: Einspruch geht durch weil Unterschrift auf der PZU fehlt, Zustellung unwirksam und spätere Heilung
Dann Klage unzulässig weil das RSB fehlt weil eben schon ein Titel existiert
Ein notwendiges unterwerfen wie beim anwaltsvergleich hab ich im Gesetz nicht gefunden
Klage wäre aber begründet und er kann sich gegen den Vergleich als solchen nicht wehren, da keine Unwirksamkeit nach 779 BGB
Und kein 242 BGB
Wusste absolut nicht, was ich materiell rechtlich hätte prüfen sollen
Ich hab im groben gesagt: Einspruch geht durch weil Unterschrift auf der PZU fehlt, Zustellung unwirksam und spätere Heilung
Dann Klage unzulässig weil das RSB fehlt weil eben schon ein Titel existiert
Ein notwendiges unterwerfen wie beim anwaltsvergleich hab ich im Gesetz nicht gefunden
Klage wäre aber begründet und er kann sich gegen den Vergleich als solchen nicht wehren, da keine Unwirksamkeit nach 779 BGB
Und kein 242 BGB
Wusste absolut nicht, was ich materiell rechtlich hätte prüfen sollen
03.11.2023, 21:52
(03.11.2023, 20:24)Nov23NRW schrieb: Wie habt ihr das sonst gelöst und wie ist die Struktur eurer Prüfung so?
Ich hab im groben gesagt: Einspruch geht durch weil Unterschrift auf der PZU fehlt, Zustellung unwirksam und spätere Heilung
Dann Klage unzulässig weil das RSB fehlt weil eben schon ein Titel existiert
Ein notwendiges unterwerfen wie beim anwaltsvergleich hab ich im Gesetz nicht gefunden
Klage wäre aber begründet und er kann sich gegen den Vergleich als solchen nicht wehren, da keine Unwirksamkeit nach 779 BGB
Und kein 242 BGB
Wusste absolut nicht, was ich materiell rechtlich hätte prüfen sollen
Ich hab auch mit der Zulässigkeit des Einsprüchs angefangen und dann die Ersatzzustellungen (179, 180) geprüft. Hab dann im Endeffekt auch gesagt, Frist gewahrt, weil Heilung durch tatsächlichen Zugang.
Hab auch die Zulässigkeit der Klage bejaht, trotz dessen ich den Vergleich auch als "wirksam" und deswegen Titel angesehen habe. Aber ein Vergleich ist ja der materiellen Rechtskraft nicht fähig und im Kommentar steht auch, dass das RSB nicht entfällt, weil ja bei der titelerteilungsklage mit einer 767 Klage gerechnet werden muss.
Materiell fand ich es auch super schwer, weil ja in Hessen zumindest diese norm aus dem landesrecht abgedruckt war. Hab im Grunde nach nen Anspruch aus 1004 bgb geprüft und dann eben den Ausschluss durch den Vergleich bzw. In Hessen § 28 NachbRG. Da konnte man die Informationen aus dem Sachverhalt ganz gut drunter subsumieren. Da ja 1004 aber keinen "Schadensersatzanspruch" darstellt, wusste ich nicht, ob als Schutzgesetz, oder ob ich den Vergleich als Vertragsstrafe behandel.
Hatte irgendwie Bauchschmerzen dabei der Mandantin zu raten, dass sie sich nicht gegen die Klage verteidigen und den Anspruch von 27500 Euro da anerkennen soll

03.11.2023, 21:59
War in Hessen auch die vertragsstrafe im Sachverhalt angelegt?
In nrw stand in der Klageschrift Vertragsstrafe aber ich konnte da auch nicht so richtig mit umgehen
In nrw stand in der Klageschrift Vertragsstrafe aber ich konnte da auch nicht so richtig mit umgehen
03.11.2023, 22:01
(03.11.2023, 21:59)Nov23NRW schrieb: War in Hessen auch die vertragsstrafe im Sachverhalt angelegt?Ich meine im Sachverhalt stand einmal Konventionalstrafe. Aber es ist mir nicht aufgefallen, dass da wirklich Vertragsstrafe stand.
In nrw stand in der Klageschrift Vertragsstrafe aber ich konnte da auch nicht so richtig mit umgehen
03.11.2023, 23:26
Ich hab den Vergleich nicht als vollstreckbaren Titel gesehen, sondern als Vertrag mit Vertragsstrafe und damit nicht bestimmt genug. Und deswegen auch kein Vergleich im Sinne der angedruckten Norm.
04.11.2023, 00:36
(03.11.2023, 23:26)hesslo schrieb: Ich hab den Vergleich nicht als vollstreckbaren Titel gesehen, sondern als Vertrag mit Vertragsstrafe und damit nicht bestimmt genug. Und deswegen auch kein Vergleich im Sinne der angedruckten Norm.
Hast du dann auch dieses Nachbargesetz geprüft und die Klage als unbegründet angesehen?
04.11.2023, 01:28
Die ganze Vorbereitung umsonst, man konnte auf kein Wissen zurückgreifen weder prozessual noch materiellrechtlich..