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  6. Gesamtschuld in Mietverträgen gängiger Marktstandard oder problematisch?
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Gesamtschuld in Mietverträgen gängiger Marktstandard oder problematisch?
GoldenRetriever
Junior Member
Beiträge: 25
Themen: 25
Registriert seit: Jul 2023
#1
22.10.2023, 19:02
Hallo,

Ich stehe aufgrund eines Umzugs momentan davor, einen neuen Mietvertrag für eine WG zu unterschreiben. Dieser enthält auch eine Klausel, wonach alle Mieter für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis gesamtschuldnerisch haften.

Ich sehe einerseits natürlich das Risiko, dass ich im Zweifel auch für die Miete und etwaige Schadensersatzverpflichtungen meines Mitbewohners haften würde. Andererseits habe ich as Gefühl, dass solche Klauseln für WG-Mietverträge mittlerweile Marktstandard sind und man kaum einen Vermieter findet, der keine Gesamtschuldklauseln in seine Mietverträge aufnimmt.

Was ist Eure Meinung dazu? Ist eine Gesamtschuldklausel ein zu hohes Risiko und sollte ich versuchen, auf eine Streichung der Klausel und einen „Einzelmietvertrag” für meine WG zu pochen? Oder hält sich das Risiko realistisch gesehen in Grenzen?

Liebe Grüße
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JuraLiebhaber
Member
***
Beiträge: 246
Themen: 5
Registriert seit: Jun 2023
#2
22.10.2023, 19:08
Die gesamtschuldnerische Haftung bei mehr als einem Mieter ist in aller Regel der Standardtypus eines WG oder auch Ehemietverhältnisses. 

Die Gedamtschuld der Mieter kommt auch dann zustande, wenn der Mietvertrag keine explizite Gesamtschuldklausel enthält, weil die Voraussetzung einer Gesamtschuld auch ohne eine solche Klausel im Großteil der Fälle erfüllt sind.
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Joko
Posting Freak
*****
Beiträge: 871
Themen: 15
Registriert seit: Dec 2021
#3
22.10.2023, 19:57
(22.10.2023, 19:08)JuraLiebhaber schrieb:  Die gesamtschuldnerische Haftung bei mehr als einem Mieter ist in aller Regel der Standardtypus eines WG oder auch Ehemietverhältnisses. 

Die Gedamtschuld der Mieter kommt auch dann zustande, wenn der Mietvertrag keine explizite Gesamtschuldklausel enthält, weil die Voraussetzung einer Gesamtschuld auch ohne eine solche Klausel im Großteil der Fälle erfüllt sind.


Wenn’s nur ein Vertrag ist, gilt 427 BGB. War damals selbst beim Umzug überrascht, da meine Mitbewohner nichts wussten Mangels anderweitiger Klausel. Ist aber häufig Standard.
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