11.08.2023, 15:33
Hey Leute,
ich hab zwei Frage. Einmal zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: Welche Kosten werden bei der Frage nach § 708 Nr. 11 ZPO relevant, wenn der Beklagte gegen seinen Kläger vollstrecken will? Also auf welche Kosten stelle ich ab, nur die Anwaltskosten oder muss ich auch die Gerichtskosten dazunehmen? Und warum?
Und dann noch eine Frage zur Klagerücknahme. Wie würdet ihr tenorieren, wenn der Kläger seine Klage, die ursprünglich 40.000 EUR betragen hat, nach richterlichem Hinweis um 5000 EUR reduziert und er mit den verbleibenden 35.000 EUR mit 10.000 EUR gewinnt? Ich hab hier vor allem Probleme mit dem Einbau der Kostentragung nach § 269 III 2 ZPO. Wisst ihr, wie man das am besten macht?
Habt vielen Dank!
ich hab zwei Frage. Einmal zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: Welche Kosten werden bei der Frage nach § 708 Nr. 11 ZPO relevant, wenn der Beklagte gegen seinen Kläger vollstrecken will? Also auf welche Kosten stelle ich ab, nur die Anwaltskosten oder muss ich auch die Gerichtskosten dazunehmen? Und warum?
Und dann noch eine Frage zur Klagerücknahme. Wie würdet ihr tenorieren, wenn der Kläger seine Klage, die ursprünglich 40.000 EUR betragen hat, nach richterlichem Hinweis um 5000 EUR reduziert und er mit den verbleibenden 35.000 EUR mit 10.000 EUR gewinnt? Ich hab hier vor allem Probleme mit dem Einbau der Kostentragung nach § 269 III 2 ZPO. Wisst ihr, wie man das am besten macht?
Habt vielen Dank!
12.08.2023, 13:16
(11.08.2023, 15:33)FragenüberFragen schrieb: Hey Leute,
ich hab zwei Frage. Einmal zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: Welche Kosten werden bei der Frage nach § 708 Nr. 11 ZPO relevant, wenn der Beklagte gegen seinen Kläger vollstrecken will? Also auf welche Kosten stelle ich ab, nur die Anwaltskosten oder muss ich auch die Gerichtskosten dazunehmen? Und warum?
Und dann noch eine Frage zur Klagerücknahme. Wie würdet ihr tenorieren, wenn der Kläger seine Klage, die ursprünglich 40.000 EUR betragen hat, nach richterlichem Hinweis um 5000 EUR reduziert und er mit den verbleibenden 35.000 EUR mit 10.000 EUR gewinnt? Ich hab hier vor allem Probleme mit dem Einbau der Kostentragung nach § 269 III 2 ZPO. Wisst ihr, wie man das am besten macht?
Habt vielen Dank!
Ohne Gewähr:
Zu Frage 1): Es müsste um seine außergerichtlichen (Anwalts)kosten gehen, da der Kläger die Gerichtskosten als Vorschuss gezahlt hat und der Beklagte bzgl dessen nichts zahlte.
Zu Frage 2): Würde im Rahmen der Kostenentscheidung 269 III 2 ZPO ansprechen und dort prüfen, wer die Kosten zu tragen hätte. Und entsprechend würde ich es dann im Kostentenor quoteln, ohne zwischen Kosten der Klage und der Teilrücknahme zu unterscheiden.
Bin mir bei beiden Antworten nicht sicher
12.08.2023, 15:41
Zu 1.: Abzustellen ist hinsichtlich der Kostenerstattung auf die prozessualen Kosten, die dem Beklagten in dem Rechtsstreit entstanden sind. Das sind typischerweise seine Anwaltskosten, es kommen aber zB auch Auslagenvorschüsse bzgl. Zeugen- oder Sachverständigen in Betracht, wenn der Beklagte beweisbelastet war (§§ 379, 402 ZPO).
Zu 2.: Tenorierung der Kostentragung: ganz einfach 3/4 und 1/4, wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat. Erst in den Gründen gehst du auf § 269 III 2 ZPO ein, im Tenor ist nur eine einheitliche Kostenentscheidung vorzunehmen.
Zu 2.: Tenorierung der Kostentragung: ganz einfach 3/4 und 1/4, wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat. Erst in den Gründen gehst du auf § 269 III 2 ZPO ein, im Tenor ist nur eine einheitliche Kostenentscheidung vorzunehmen.
12.08.2023, 15:47
Falls deine zweite Frage auf den Vollstreckbarkeitstebor bezogen war: "Im Umfang der Klagerücknahme ist das Urteil für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [dann ganz normal weiter]."
Grund ist die Entscheidung über die Kostentragung hinsichtlich es zurückgenommenen Teils im Beschlusswege (§§ 269 IV, 794 Nr. 1 ZPO).
Grund ist die Entscheidung über die Kostentragung hinsichtlich es zurückgenommenen Teils im Beschlusswege (§§ 269 IV, 794 Nr. 1 ZPO).
12.08.2023, 17:42
(12.08.2023, 15:41)Bre schrieb: Zu 2.: Tenorierung der Kostentragung: ganz einfach 3/4 und 1/4, wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat. Erst in den Gründen gehst du auf § 269 III 2 ZPO ein, im Tenor ist nur eine einheitliche Kostenentscheidung vorzunehmen.
Ah hammer, vielen Dank! Nur noch eine Rückfrage, meinst du mit "wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat.", dass die Kostentragung dann in den Entscheidungsgründen noch geprüft werden muss? Weil ich dachte § 269 III 2 ZPO besagt, dass egal wie es ausgegangen wäre, der Kläger diesen Teil auf jeden Fall zu tragen hat.
Und nur noch eine Sache zum generellen Verständnis: Wenn ich im obigen Beispiel den Gebührenstreitwert mit 40.000,- EUR bestimme, dann reduziert sich der Gebührenstreitwert nicht durch die Klagerücknahme grundsätzlich auf 30.000,- EUR oder? Sondern es bleibt eben bei 40.000,- EUR nur mit der Maßgabe, dass der Kläger auf jeden Fall mit 10.000,- EUR unterliegt?
12.08.2023, 17:44
(12.08.2023, 15:47)Bre schrieb: Falls deine zweite Frage auf den Vollstreckbarkeitstebor bezogen war: "Im Umfang der Klagerücknahme ist das Urteil für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [dann ganz normal weiter]."
Grund ist die Entscheidung über die Kostentragung hinsichtlich es zurückgenommenen Teils im Beschlusswege (§§ 269 IV, 794 Nr. 1 ZPO).
Vielen Dank! So würde ich dann auch bei bei einer § 91a ZPO-Entscheidung tenorieren, oder? Also sinngemäß dann: "Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [...]."
12.08.2023, 22:38
(12.08.2023, 17:44)FragenüberFragen schrieb:(12.08.2023, 15:47)Bre schrieb: Falls deine zweite Frage auf den Vollstreckbarkeitstebor bezogen war: "Im Umfang der Klagerücknahme ist das Urteil für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [dann ganz normal weiter]."
Grund ist die Entscheidung über die Kostentragung hinsichtlich es zurückgenommenen Teils im Beschlusswege (§§ 269 IV, 794 Nr. 1 ZPO).
Vielen Dank! So würde ich dann auch bei bei einer § 91a ZPO-Entscheidung tenorieren, oder? Also sinngemäß dann: "Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [...]."
Mache kein ZivR, aber ein 91a Beschluss dürfte keinen Tenor zur vV haben, Beschlüsse sind qua Gesetzes sofort vollstreckbar, nur Urteile müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, vgl 704 ZPO. So ist’s jedenfalls auch im Verwaltungsprozess (Beschlüsse nach 92, 161 VwGO).
13.08.2023, 10:11
(12.08.2023, 22:38)JungemitTaubenei schrieb:(12.08.2023, 17:44)FragenüberFragen schrieb:(12.08.2023, 15:47)Bre schrieb: Falls deine zweite Frage auf den Vollstreckbarkeitstebor bezogen war: "Im Umfang der Klagerücknahme ist das Urteil für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [dann ganz normal weiter]."
Grund ist die Entscheidung über die Kostentragung hinsichtlich es zurückgenommenen Teils im Beschlusswege (§§ 269 IV, 794 Nr. 1 ZPO).
Vielen Dank! So würde ich dann auch bei bei einer § 91a ZPO-Entscheidung tenorieren, oder? Also sinngemäß dann: "Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [...]."
Mache kein ZivR, aber ein 91a Beschluss dürfte keinen Tenor zur vV haben, Beschlüsse sind qua Gesetzes sofort vollstreckbar, nur Urteile müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, vgl 704 ZPO. So ist’s jedenfalls auch im Verwaltungsprozess (Beschlüsse nach 92, 161 VwGO).
Der TE hat wohl auch insofern eine Konstellation der sog. "teilweisen" Erledigung vor Augen. Gerade wegen des Umstands, dass eigentlich im Beschlusswege über den erledigten Teil entscheiden werden müsste, ist - wenn die gesamte Entscheidung wie in der Praxis im Urteil erfolgt - der auf die Erledigung entfallende Teil aus der "normalen" Vollstreckbarkeitsentscheidung herauszunehmen.
Deshalb mE Tenor hier wie oben. Das gilt doch auch im Verwaltungsprozess bei anteiliger übereinstimmender Erledigung oder bügelt man da über die von dir ja zutreffend eingewandte Wertung hinweg?
13.08.2023, 10:29
(12.08.2023, 17:42)FragenüberFragen schrieb:(12.08.2023, 15:41)Bre schrieb: Zu 2.: Tenorierung der Kostentragung: ganz einfach 3/4 und 1/4, wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat. Erst in den Gründen gehst du auf § 269 III 2 ZPO ein, im Tenor ist nur eine einheitliche Kostenentscheidung vorzunehmen.
Ah hammer, vielen Dank! Nur noch eine Rückfrage, meinst du mit "wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat.", dass die Kostentragung dann in den Entscheidungsgründen noch geprüft werden muss? Weil ich dachte § 269 III 2 ZPO besagt, dass egal wie es ausgegangen wäre, der Kläger diesen Teil auf jeden Fall zu tragen hat.
Und nur noch eine Sache zum generellen Verständnis: Wenn ich im obigen Beispiel den Gebührenstreitwert mit 40.000,- EUR bestimme, dann reduziert sich der Gebührenstreitwert nicht durch die Klagerücknahme grundsätzlich auf 30.000,- EUR oder? Sondern es bleibt eben bei 40.000,- EUR nur mit der Maßgabe, dass der Kläger auf jeden Fall mit 10.000,- EUR unterliegt?
Dass der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten trägt, ist ja kein Automatismus (siehe Wortlaut). Das meinte ich mit meiner Einschränkung. Insofern gilt auch zu deiner letzten Frage, dass das Unterliegen in Höhe von 5k nicht "immer" so ist, wenngleich natürlich im Regelfall.
13.08.2023, 14:45
(13.08.2023, 10:11)Bre schrieb:(12.08.2023, 22:38)JungemitTaubenei schrieb:(12.08.2023, 17:44)FragenüberFragen schrieb:(12.08.2023, 15:47)Bre schrieb: Falls deine zweite Frage auf den Vollstreckbarkeitstebor bezogen war: "Im Umfang der Klagerücknahme ist das Urteil für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [dann ganz normal weiter]."
Grund ist die Entscheidung über die Kostentragung hinsichtlich es zurückgenommenen Teils im Beschlusswege (§§ 269 IV, 794 Nr. 1 ZPO).
Vielen Dank! So würde ich dann auch bei bei einer § 91a ZPO-Entscheidung tenorieren, oder? Also sinngemäß dann: "Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [...]."
Mache kein ZivR, aber ein 91a Beschluss dürfte keinen Tenor zur vV haben, Beschlüsse sind qua Gesetzes sofort vollstreckbar, nur Urteile müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, vgl 704 ZPO. So ist’s jedenfalls auch im Verwaltungsprozess (Beschlüsse nach 92, 161 VwGO).
Der TE hat wohl auch insofern eine Konstellation der sog. "teilweisen" Erledigung vor Augen. Gerade wegen des Umstands, dass eigentlich im Beschlusswege über den erledigten Teil entscheiden werden müsste, ist - wenn die gesamte Entscheidung wie in der Praxis im Urteil erfolgt - der auf die Erledigung entfallende Teil aus der "normalen" Vollstreckbarkeitsentscheidung herauszunehmen.
Deshalb mE Tenor hier wie oben. Das gilt doch auch im Verwaltungsprozess bei anteiliger übereinstimmender Erledigung oder bügelt man da über die von dir ja zutreffend eingewandte Wertung hinweg?
Also streng dogmatisch hast du natürlich recht. Soweit die Beteiligten das Verfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird insoweit per Beschluss gem. 161 Abs. 2 VwGO entschieden und dieser Teil der Kosten ist ohnehin sofort vollstreckbar. Da wir (zumindest in der 1. Instanz) das mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit aber nicht ganz so ernst nehmen, gehe ich (und viele der mir bekannten Kollegen) darüber hinweg. Man bekommt auch Probleme, das sprachlich richtig zu fassen, also auszudrücken, welcher Teil der Kosten ohne SL sofort vollstreckbar ist. Habe so meine Zweifel, ob die Formulierung „soweit übereinstimmend erledigt… ohne SL, im Übrigen..“ vom Kostenbeamten hingenommen wird :D
In meiner Erinnerung wurde auch im ZivR (in der Praxis am AG) da nicht weiter getrennt. Vielleicht kann ja jemand helfen?
Für den TE relevant: ich würde in der Staatsprüfung eine solche Trennung im Tenor auch von d. Verf. nicht erwarten bzw. jede Formulierung akzeptieren, die halbwegs den Kern der Problematik trifft. Wenn die Aufgabe aber hingehen ein reiner Beschluss über die Kosten (91a ZPO, 161 VwGO) ist und dann ein Tenor zur vV gebildet wird, wäre das mE ein gröberer Fehler.