• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Obiter dictum - Sonstiges
  5. Elterngeld
1 2 3 »
Antworten

 
Elterngeld
CryptoKraut
Member
***
Beiträge: 74
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2022
#1
04.07.2023, 19:42
Hallo zusammen,

wie aktuell durch die Medien geht, soll ja die Grenze für das Elterngeld von 300.000€ Jahreshaushaltseinkommen auf 150.000€ gesenkt werden.
Da sich hier ja tendenziell viele gutverdienende Jungakademiker befinden dürften, dürften zugleich viele Leser hier von dieser Regelung betroffen sein (zumindest irgendwann in den nächsten Jahren).

Mir stellt sich die Frage, ob man  als Associate nicht über folgendes Modell weiter elterngeldberechtigt sein könnte:

Der Mann M und seine Frau F verdienen als Associates in einer GK beide 140k p.a..
Sie wollen im Jahr 2025 ein Kind bekommen. Stichjahr für die Frage der Elterngeldberechtigung ist somit das Jahr 2024.
M und F vereinbaren mit ihrem Arbeitgeber, dass ihnen im Jahr 2024 "nur" je 70 k ausgezahlt werden, sodass sie zusammen im Stichjahr 2024 auf 140k an gemeinsamem Haushaltseinkommen kommen und somit elterngeldberechtigt sind. Im Jahr 2025, wenn F 1 Jahr in Mutterschaftsurlaub ist, bekommt sie nun die noch ausstehenden 70k ausgezahlt (+Elterngeld), M bekommt 210 k (140k regulär + die 70k aus dem Vorjahr).

Steht diesem Modell irgendwas im Wege (moralische Einwände ausgeklammert) ?
Habt ihr euch sonst schon anderweitige Gedanken zu dem Thema gemacht?
Suchen
Zitieren
DerHesseausHessen
Junior Member
**
Beiträge: 40
Themen: 1
Registriert seit: Jan 2023
#2
04.07.2023, 20:47
Klar, ich als Arbeitgeber würde mich sehr über deinen Vorschlag freuen und ihn positiv aufnehmen. Würde dieses Umgehungsmodel als Benefit auch in die Stellenanzeigen schreiben.

Deine Frage nach Bedenken: Sehr wahrscheinlich ein strafrechtlicher Betrug?
Suchen
Zitieren
Spitzbube
Member
***
Beiträge: 68
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#3
04.07.2023, 20:49
Meinst du die Frage wirklich ernst?

Jedenfalls sollte man als gutverdienender Jungakademiker nach einem Blick in § 8 I, II 1 BEEG, 60 SGB I an der Zulässigkeit einer solchen Regelung zweifeln.
Suchen
Zitieren
Ref_GPA1234
Member
***
Beiträge: 90
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#4
04.07.2023, 21:30
Frage ich mich auch wie man als Eltern mit 280k ohne Elterngeld überhaupt existieren soll.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.07.2023, 21:33 von Ref_GPA1234.)
Suchen
Zitieren
DryPowder
Member
***
Beiträge: 76
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2022
#5
04.07.2023, 21:36
(04.07.2023, 21:30)Ref_GPA1234 schrieb:  Frage ich mich auch wie man als Eltern mit 280k ohne Elterngeld überhaupt existieren soll.
Mathe warst du meistens auf dem Pausenhof?
Suchen
Zitieren
Ref_GPA1234
Member
***
Beiträge: 90
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#6
04.07.2023, 21:40
(04.07.2023, 21:36)DryPowder schrieb:  
(04.07.2023, 21:30)Ref_GPA1234 schrieb:  Frage ich mich auch wie man als Eltern mit 280k ohne Elterngeld überhaupt existieren soll.
Mathe warst du meistens auf dem Pausenhof?

;)

Ging mir doch nur darum aufzuzeigen wie absurd das Beispiel des TE ist.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.07.2023, 21:41 von Ref_GPA1234.)
Suchen
Zitieren
Egal
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.235
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#7
04.07.2023, 22:46
Der TE ist nicht der Einzige, der auf solche Gedanken kommt. In der Tat hatte ich eine ähnliche Anfrage für einen Mitarbeiter mal von einem Mandanten, nur ging es darum, wieder in die GKV zu kommen.

@TE: schau mal in den Gesetzeskommentar zu § 2 BEEG, wie das Einkommen definiert wird. Ich bekomme es nicht mehr ganz zusammen, aber soweit ich mich erinnere, kann man die Fälligkeit einer Gehaltszahlung zwar nach hinten schieben und damit auch die Fälligkeit von Steuern (Zuflussprinzip). Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt aber das das Entstehensprinzip und das Gehalt gilt trotzdem als geflossen, sobald der Anspruch darauf entstanden ist.
Das passt von der Argumentation nicht ganz auf deinen Fall (wie gesagt, ich bekomme gedanklich nicht mehr alles zusammen), aber auch in deinem Fall vermute ich, dass die aufgeschobene Fälligkeit nicht den Zufluss des Geldes im Sinne des BEEG beeinflusst.
Suchen
Zitieren
guga
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.414
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2020
#8
04.07.2023, 22:54
GKV Wechsel ist aber 0815. Das ist problemlos möglich.
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.131
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#9
05.07.2023, 06:57
Klar ist es möglich, einvernehmlich zu vereinbaren, dass das Arbeitsentgelt in einem bestimmten Zeitraum niedriger und dafür in einem anderen höher sein soll. Es wäre ja auch zulässig, am Anfang weniger und später mehr Stunden zu arbeiten. Mit ähnlichem Effekt wechselt man ja im entscheidenden Zeitraum die Steuerklasse. Das ist weder Umgehung noch Betrug, solange es wirklich so gewollt ist und gelebt wird. Es bedeutet aber natürlich auch einen ungünstigeren Einkommensteuertarif im späteren Zeitraum, und wenn man vorher kündigt oder später nur Teilzeit arbeitet o.ä. funktioniert es natürlich nicht mehr wie gedacht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.07.2023, 06:59 von Praktiker.)
Suchen
Zitieren
Homer S.
Senior Member
****
Beiträge: 442
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#10
05.07.2023, 08:25
(05.07.2023, 06:57)Praktiker schrieb:  Klar ist es möglich, einvernehmlich zu vereinbaren, dass das Arbeitsentgelt in einem bestimmten Zeitraum niedriger und dafür in einem anderen höher sein soll. Es wäre ja auch zulässig, am Anfang weniger und später mehr Stunden zu arbeiten. Mit ähnlichem Effekt wechselt man ja im entscheidenden Zeitraum die Steuerklasse. Das ist weder Umgehung noch Betrug, solange es wirklich so gewollt ist und gelebt wird. Es bedeutet aber natürlich auch einen ungünstigeren Einkommensteuertarif im späteren Zeitraum, und wenn man vorher kündigt oder später nur Teilzeit arbeitet o.ä. funktioniert es natürlich nicht mehr wie gedacht.


Klar geht das. Aber nur, wenn du in einem Jahr wirklich 70k verdienst und in einem weiteren 210k. Das wird aber nicht funktionieren, wenn du dir den Anspruch auf die 210k in dem Jahr sicherst, indem du die 70k verdienst.

Wenn du lediglich entsprechend falsche Tatsachen vorspiegelst, sehe ich da nicht, warum das kein Betrug sein soll...

Ansonsten  wäre der AG, der das mitmacht wohl richtig verrückt, angenommen sowas würde publik, dann könnten sich die GKen ihren Ruf sonstwohin stecken ^^

Also wenn man unbedingt Elterngeld bekommen will, wird man wohl in Teilzeit müssen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.07.2023, 08:26 von Homer S..)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
1 2 3 »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus