05.06.2023, 19:22
(05.06.2023, 19:17)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 19:15)RefTH99 schrieb:(05.06.2023, 18:50)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 17:40)Marc313 schrieb: Bezüglich 1006 BGB. Der Kläger hat aber das Pfändungsprotokoll als Beweis angeboten. Daraus müsste sich jedenfalls sein Besitz beweisen lassen. Jedenfalls hat die Beklagte nur einfach bestritten. Ich hatte es so verstanden, dass im Rahmen von 242 BGB geprüft werden muss, ob der Beklagte wegen 128 HGB haftet. Und hier aber kann er nach 129 I BGB den Erfüllungseinwand geltend machen, bzw. 422 I. S.2 BGB
Er ist doch schon nicht sachbefugt ?
Wieso sollte er als Eigentümer keine Drittwiderspruchsklage geltend machen können?
Drittwiderspruchsklage ging nicht, Gericht war nicht Örtlich zuständig!
Meine auch im Hilfsgutachten. Habe es aber nicht so gelöst, im Nachhinein dürfte es aber richtig sein die Begründetheit im Hilfsgutachten zu prüfen
05.06.2023, 19:28
(05.06.2023, 19:12)JuraBW44 schrieb:(05.06.2023, 18:51)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 17:12)JuraBW44 schrieb:(05.06.2023, 16:19)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 16:17)Lotharo schrieb: Vermutung aus 1006? Das Auto stand in Hechingen an dem Wohnsitz des Klägers. Somit kann man schon von unmittelbarem Eigenbesitz ausgehen.
Das wurde nicht vorgetragen, bei uns stand nur, dass es in Hechingen gepfändet wurde. Jedenfalls wollte die Klausur nicht darauf hinaus.
Nur wenn man 1006 die Vermutung annimmt und sagt die Beklagte hat diese nicht widerlegt kommt man zu 242.
Da kann man dann ansprechen, dass er zwar Eigentum und berechtigten Besitz als Interventionsrecht hat, es aber treuwidrig ist dies geltend zu machen, wenn er selbst mithaftet.
Die für die OHG haftet er mit. Meiner Meinung nach aber nicht nur über 128 S.1, sondern auch weil in dem Urteil aufgrund dessen der KFB erging, ihm der Streit verkündet wurde.
Woher die Mithaftung letztlich kommt, weiß ich nicht sicher.
Aber die Klausur wollte im Hilfgutachten für Antrag 1 klar auf den 242 hinaus (Standardproblem).
Sehe ich nicht so, Klausuren wollen eig nie auf ein hilfsgutachten hinaus im ringtausch
Hoffe es wird nicht zu lang, falls doch, bitte einfach sagen, dann lösch ichs.
http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsb...klage.html
(3) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)
Die Geltendmachung des Interventionsrechts kann schließlich rechtsmißbräuchlich und treuwidrig sein, wenn der Kläger materiellrechtlich selbst für die titulierte Forderung haftet, ohne daß der Titel sich auch gegen ihn richtet. Beispiele: Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG, gegen die allein sich der Titel richtet (hier kann der Gläubiger gemäß § 129 Abs. 4 HGB aus dem Titel nur gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter vollstrecken; die Drittwiderspruchsklage des Gesellschafters, in dessen Vermögensgegenstand der Gläubiger dennoch vollstreckt [GV hat aber die §§ 808, 809 ZPO zu beachten; bei einer Erinnerung hilft dem Gläubiger der Einwand aus § 242 BGB in diesen Fällen nicht], wird aber für rechtsmißbräuchlich gehalten, weil sich der Gläubiger den Titel gegen die Gesellschafter auch noch mit einer Widerklage gegen den Kläger der Drittwiderspruchsklage verschaffen könnte; dann muß aber auch der bloße Mißbrauchseinwand aus § 242 BGB zum Erfolg führen können, vgl. BGH LM
§ 771 Nr. 2; T/P 771/14; Lackmann a.a.O., Rn. 609; Brox/Walker a.a.O., Rn. 1438
Und im letzten Punkt beim Bearbeitervermerk (BW) stand extra, dass alle aufgeworfen Fragen in einem Hilfsgutachten zu behandeln sind.
Letztlich aber nicht kriegsentscheidend.
06.06.2023, 14:44
Heute in Baden- Württemberg: Mietrecht als Urteilsklausur mit Problemen zur Widerklage, Wider-Widerklage und Hilfsaufrechnung.
Zum Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/940339/
Zum Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/940339/
06.06.2023, 14:57
NRW:
Anwaltsklausur
2 Komplexe
1. Komplex:
Herausgabe bzw, Wertersatz für verschwundenen Grabstein bei Steinmetz nach Umzug des Betriebs
Schwerpunkte:
RBW für Vertrag
Vertragstyp
Aufrechnung mit Vergütung für Lagerung/Verwahrung
Unmöglichkeit
Hierzu klageentwurf
2. Komplex
Anspruch auf Zahlung von 25.000€ gegen den Miterben (Bruder) dem zuvor Darlehen von Erblasser gewährt worden ist.
Auslegung Testament
Wie geltend machen (zb erst Mahnverfahren)
Anwaltsklausur
2 Komplexe
1. Komplex:
Herausgabe bzw, Wertersatz für verschwundenen Grabstein bei Steinmetz nach Umzug des Betriebs
Schwerpunkte:
RBW für Vertrag
Vertragstyp
Aufrechnung mit Vergütung für Lagerung/Verwahrung
Unmöglichkeit
Hierzu klageentwurf
2. Komplex
Anspruch auf Zahlung von 25.000€ gegen den Miterben (Bruder) dem zuvor Darlehen von Erblasser gewährt worden ist.
Auslegung Testament
Wie geltend machen (zb erst Mahnverfahren)
06.06.2023, 15:23
Kann jemand schreiben, was heute in der VR Wahlklausur in Berlin lief!? Danke!
06.06.2023, 15:37
Heute in BW- wer Erinnerungslücken oder Fehler findet kann sie behalten oder ergänzen
BW H23-4 Mietrecht, Widerklage, Wider-Widerklage und Hilfs-Wider-Widerklage
K1-4 klagen auf Zustimmung der Beklagten als Vermieter, dass K2-K4 in den Mietvertrag eintreten dürfen, aus dem 3 andere Mieter entlassen werden wollen.
Dem liegt folgender SV zu Grunde:
Am 19.8.13 schloss die B (Wohn-GmbH) einen Mietvertrag mit 4 jungen Männern über eine unrenovierte Wohnung. Bei der Vertragsunterzeichnung wurde einer der 4 durch einen anderen ersetzt. In dem Vertrag steht die Klausel, dass die Mieter die Wohnung in diesem Zustand als vertragsgemäß annehmen und zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Der Mietzins beträgt 1.800 €. Am 21.2.17 scheiden aus dem MV 3 aus und werden durch 3 neue ersetzt. Dabei sollen auch die die Wohnung so nehmen wie sie ist, der Mietzins wird auf 2.000 € erhöht. Am 2.5.17. gibt es erneut einen Mieteraustausch, dieses Mal ohne dass der Mietzins erhöht wird.
Im Januar 23 begehren die Kläger Zustimmung, die am 7.2. abgelehnt wird. Am 22.3. wird Klage erhoben, die am 24.3. zugestellt wird. Die Kläger machen geltend, dass sie bereits zur Untermiete in der Wohnung leben und gerne als WG weiter dort wohnen würden. Sie haben auch eine gute Bonität, da sie berufstätig seien.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung und bestreitet die Tatsache, dass es sich um eine WG handele mit Nichtwissen. Auch gäbe es für die Zustimmung keine AGL.
Widerklagend macht sie gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Zahlungsanspruch iHv 3.000 € geltend, da von 11/22-03/23 jeweils nur 1.400 € Mietzins gezahlt worden sei.
Die Kläger beantragen am 18.04. die Widerklage abzuweisen und sagen, es habe Baulärm durch die Sanierung am Nachbarhaus gegeben, weshalb sie die Miete um 30 % gemindert hätten. Da das Haus in einem fertig erstellten Wohngebiet läge, wäre eine Beschaffenheit dahingehend zugesichert worden, dass es keinen Baulärm geben werde. Außerdem seien K2-4 nunmehr in eine eigene WG ausgezogen, so dass sich die Hauptsache erledigt habe.
Dem schließt sich die Beklagte am 28.4. an. Darauf entgegnet die Klägerseite am 9.5. dass die Widerklage nunmehr unzulässig sei.
Am 17.5. ist die mündliche Verhandlung zu der alle Parteien erscheinen. Die Richterin hört zu dem Baulärm an. K1 hat kein Lärmprotokoll geführt und kann den Lärm nicht wirklich beschreiben. Er gibt an, die Arbeiten hätten jeweils von Montag-Freitag angedauert.
Die Kläger erheben Wider-Widerklage und wollen, dass die B zur Zahlung von 3.000 € verurteilt wird. Falls das Gericht die Widerklage für zulässig und begründet hält, rechnen sie hilfsweise mit weiteren 3.000 € auf.
Falls das Gericht die Widerklage für unzulässig oder unbegründet hält (auch in Bezug auf die Aufrechnung) machen sie Hilfs-Wider-widerklagend den Zahlungsanspruch über 3.000 € geltend.
Grundlage ist, dass die Kläger am 2.5. einen Kostenvoranschlag an die Beklagte geschickt haben (über 6.000 €), um zu streichen und tapezieren. Die B war daraufhin in der Wohnung, fand auch das die Reparaturen in der genannten Höhe anstehen, dass aber die Kläger zahlen sollen. Die Klausel sei wirksam. Deshalb hat sie ihnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt, um die Arbeiten durchzuführen.
Benennung der Entscheidungsform, Tenor ohne Kosten, vV ABER Kostenentscheidung begründen.
BW H23-4 Mietrecht, Widerklage, Wider-Widerklage und Hilfs-Wider-Widerklage
K1-4 klagen auf Zustimmung der Beklagten als Vermieter, dass K2-K4 in den Mietvertrag eintreten dürfen, aus dem 3 andere Mieter entlassen werden wollen.
Dem liegt folgender SV zu Grunde:
Am 19.8.13 schloss die B (Wohn-GmbH) einen Mietvertrag mit 4 jungen Männern über eine unrenovierte Wohnung. Bei der Vertragsunterzeichnung wurde einer der 4 durch einen anderen ersetzt. In dem Vertrag steht die Klausel, dass die Mieter die Wohnung in diesem Zustand als vertragsgemäß annehmen und zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Der Mietzins beträgt 1.800 €. Am 21.2.17 scheiden aus dem MV 3 aus und werden durch 3 neue ersetzt. Dabei sollen auch die die Wohnung so nehmen wie sie ist, der Mietzins wird auf 2.000 € erhöht. Am 2.5.17. gibt es erneut einen Mieteraustausch, dieses Mal ohne dass der Mietzins erhöht wird.
Im Januar 23 begehren die Kläger Zustimmung, die am 7.2. abgelehnt wird. Am 22.3. wird Klage erhoben, die am 24.3. zugestellt wird. Die Kläger machen geltend, dass sie bereits zur Untermiete in der Wohnung leben und gerne als WG weiter dort wohnen würden. Sie haben auch eine gute Bonität, da sie berufstätig seien.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung und bestreitet die Tatsache, dass es sich um eine WG handele mit Nichtwissen. Auch gäbe es für die Zustimmung keine AGL.
Widerklagend macht sie gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Zahlungsanspruch iHv 3.000 € geltend, da von 11/22-03/23 jeweils nur 1.400 € Mietzins gezahlt worden sei.
Die Kläger beantragen am 18.04. die Widerklage abzuweisen und sagen, es habe Baulärm durch die Sanierung am Nachbarhaus gegeben, weshalb sie die Miete um 30 % gemindert hätten. Da das Haus in einem fertig erstellten Wohngebiet läge, wäre eine Beschaffenheit dahingehend zugesichert worden, dass es keinen Baulärm geben werde. Außerdem seien K2-4 nunmehr in eine eigene WG ausgezogen, so dass sich die Hauptsache erledigt habe.
Dem schließt sich die Beklagte am 28.4. an. Darauf entgegnet die Klägerseite am 9.5. dass die Widerklage nunmehr unzulässig sei.
Am 17.5. ist die mündliche Verhandlung zu der alle Parteien erscheinen. Die Richterin hört zu dem Baulärm an. K1 hat kein Lärmprotokoll geführt und kann den Lärm nicht wirklich beschreiben. Er gibt an, die Arbeiten hätten jeweils von Montag-Freitag angedauert.
Die Kläger erheben Wider-Widerklage und wollen, dass die B zur Zahlung von 3.000 € verurteilt wird. Falls das Gericht die Widerklage für zulässig und begründet hält, rechnen sie hilfsweise mit weiteren 3.000 € auf.
Falls das Gericht die Widerklage für unzulässig oder unbegründet hält (auch in Bezug auf die Aufrechnung) machen sie Hilfs-Wider-widerklagend den Zahlungsanspruch über 3.000 € geltend.
Grundlage ist, dass die Kläger am 2.5. einen Kostenvoranschlag an die Beklagte geschickt haben (über 6.000 €), um zu streichen und tapezieren. Die B war daraufhin in der Wohnung, fand auch das die Reparaturen in der genannten Höhe anstehen, dass aber die Kläger zahlen sollen. Die Klausel sei wirksam. Deshalb hat sie ihnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt, um die Arbeiten durchzuführen.
Benennung der Entscheidungsform, Tenor ohne Kosten, vV ABER Kostenentscheidung begründen.
06.06.2023, 15:50
(06.06.2023, 15:37)Mo3BW schrieb: Heute in BW- wer Erinnerungslücken oder Fehler findet kann sie behalten oder ergänzen
BW H23-4 Mietrecht, Widerklage, Wider-Widerklage und Hilfs-Wider-Widerklage
K1-4 klagen auf Zustimmung der Beklagten als Vermieter, dass K2-K4 in den Mietvertrag eintreten dürfen, aus dem 3 andere Mieter entlassen werden wollen.
Dem liegt folgender SV zu Grunde:
Am 19.8.13 schloss die B (Wohn-GmbH) einen Mietvertrag mit 4 jungen Männern über eine unrenovierte Wohnung. Bei der Vertragsunterzeichnung wurde einer der 4 durch einen anderen ersetzt. In dem Vertrag steht die Klausel, dass die Mieter die Wohnung in diesem Zustand als vertragsgemäß annehmen und zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Der Mietzins beträgt 1.800 €. Am 21.2.17 scheiden aus dem MV 3 aus und werden durch 3 neue ersetzt. Dabei sollen auch die die Wohnung so nehmen wie sie ist, der Mietzins wird auf 2.000 € erhöht. Am 2.5.17. gibt es erneut einen Mieteraustausch, dieses Mal ohne dass der Mietzins erhöht wird.
Im Januar 23 begehren die Kläger Zustimmung, die am 7.2. abgelehnt wird. Am 22.3. wird Klage erhoben, die am 24.3. zugestellt wird. Die Kläger machen geltend, dass sie bereits zur Untermiete in der Wohnung leben und gerne als WG weiter dort wohnen würden. Sie haben auch eine gute Bonität, da sie berufstätig seien.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung und bestreitet die Tatsache, dass es sich um eine WG handele mit Nichtwissen. Auch gäbe es für die Zustimmung keine AGL.
Widerklagend macht sie gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Zahlungsanspruch iHv 3.000 € geltend, da von 11/22-03/23 jeweils nur 1.400 € Mietzins gezahlt worden sei.
Die Kläger beantragen am 18.04. die Widerklage abzuweisen und sagen, es habe Baulärm durch die Sanierung am Nachbarhaus gegeben, weshalb sie die Miete um 30 % gemindert hätten. Da das Haus in einem fertig erstellten Wohngebiet läge, wäre eine Beschaffenheit dahingehend zugesichert worden, dass es keinen Baulärm geben werde. Außerdem seien K2-4 nunmehr in eine eigene WG ausgezogen, so dass sich die Hauptsache erledigt habe.
Dem schließt sich die Beklagte am 28.4. an. Darauf entgegnet die Klägerseite am 9.5. dass die Widerklage nunmehr unzulässig sei.
Am 17.5. ist die mündliche Verhandlung zu der alle Parteien erscheinen. Die Richterin hört zu dem Baulärm an. K1 hat kein Lärmprotokoll geführt und kann den Lärm nicht wirklich beschreiben. Er gibt an, die Arbeiten hätten jeweils von Montag-Freitag angedauert.
Die Kläger erheben Wider-Widerklage und wollen, dass die B zur Zahlung von 3.000 € verurteilt wird. Falls das Gericht die Widerklage für zulässig und begründet hält, rechnen sie hilfsweise mit weiteren 3.000 € auf.
Falls das Gericht die Widerklage für unzulässig oder unbegründet hält (auch in Bezug auf die Aufrechnung) machen sie Hilfs-Wider-widerklagend den Zahlungsanspruch über 3.000 € geltend.
Grundlage ist, dass die Kläger am 2.5. einen Kostenvoranschlag an die Beklagte geschickt haben (über 6.000 €), um zu streichen und tapezieren. Die B war daraufhin in der Wohnung, fand auch das die Reparaturen in der genannten Höhe anstehen, dass aber die Kläger zahlen sollen. Die Klausel sei wirksam. Deshalb hat sie ihnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt, um die Arbeiten durchzuführen.
Benennung der Entscheidungsform, Tenor ohne Kosten, vV ABER Kostenentscheidung begründen.
Ich hab das so verstanden dass Kläger 2 bis 4 ausgezogen sind aber noch Mieter sind und an 3 andere untervermietet haben.
06.06.2023, 15:56
Berlin - Wahlrechtsklausur ÖR scheint an VG Würzburg, Beschluss v. 03.04.2019 - W 8 19.239 und BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 - 7 C 29.17 angelehnt gewesen zu sein. 21 Seiten Sachverhalt inkl. Auszug aus dem LFGB haben leider ganz schön Zeit gekostet. Begutachtung und Erstellen eines Antragserwiderungsschriftsatzes bezgl. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einer Fleischproduktions-GmbH gegen die Weitergabe von Verbraucherinformationen an eine Privatperson, die diese möglicherweise auf einer online Plattform einstellt.
06.06.2023, 16:01
Die 2. AnwKl im GPA-Bereich wie auch zumindest in NRW war im 1. Teil an diesem Urteil orientiert:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pd...?all=False
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pd...?all=False
06.06.2023, 16:08
(06.06.2023, 15:56)BlupBerlin schrieb: Berlin - Wahlrechtsklausur ÖR scheint an VG Würzburg, Beschluss v. 03.04.2019 - W 8 19.239 und BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 - 7 C 29.17 angelehnt gewesen zu sein. 21 Seiten Sachverhalt inkl. Auszug aus dem LFGB haben leider ganz schön Zeit gekostet. Begutachtung und Erstellen eines Antragserwiderungsschriftsatzes bezgl. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einer Fleischproduktions-GmbH gegen die Weitergabe von Verbraucherinformationen an eine Privatperson, die diese möglicherweise auf einer online Plattform einstellt.
Wobei zur Beruhigung: Man muss es nicht sehen wie das VG Würzburg. Aktuell zB VG Kassel, Beschl. v. 15.5.2023, 3 L 422/23.KS. Dort wird der Anspruch auf Herausgabe trotz Vorwegnahme der Hauptsache bejaht und gesagt, dass dies dem VIG typisch sei und so beabsichtigt. Insofern dürfte hier in der Sache alles vertretbar gewesen sein. Hab jedenfalls Antrag auf Zurückweisung für die Behörde gestellt. Denke, gut vertretbar war es auch, mit Blick auf den Hilfsantrag insoweit keinen Abweisungsantrag zu stellen, da es dort ja spezifisch um die Nichtveröffentlichung im Internet ging. Ich habe hier vertreten (für die Behörde), dass Private ja gerade nicht § 40 Ia LFBG unterliegen und daher hinsichtlich der Veröffentlichung frei sind und dies dem Zweck des § 1 VIG, Verbraucherschutz und Transparenz (!) dient. Habe dann noch geschrieben, dass dies zwar unter Berücksichtigung des Art. 1 I iVm Art. 2 I (iVm Art. 19 III) GG unter dem Aspekt des "Rehabilitierungsanspruchs" problematisch sein kann, wenn da für immer ein Bericht Online ist. Indes insoweit dann Unterlassungsansprüche gegen den Plattformbetreiber zivilrechtlich zu klären sind. Hatte da aber auch sehr wenig Zeit am Ende.