12.02.2019, 16:11
Prüft man nach dem absoluten Revisionsgrund, dass der Angeklagte nicht in der Hauptverhandlung anwesend war eigentlich trotzdem noch den relativen Revisiongrund auf letztes Wort u so weiter? Oder schließt sich das denklogisch aus?
12.02.2019, 16:17
(12.02.2019, 16:11)Revision schrieb: Prüft man nach dem absoluten Revisionsgrund, dass der Angeklagte nicht in der Hauptverhandlung anwesend war eigentlich trotzdem noch den relativen Revisiongrund auf letztes Wort u so weiter? Oder schließt sich das denklogisch aus?
Weswegen war er denn nicht anwesend? Wenn es wegen ungebührlichen Verhaltens war, prüft man zumindest, ob die Möglichkeit bestand, ihn hierzu wieder zuzulassen.
Kannst du kurz den Sachverhalt schildern?
12.02.2019, 16:33
Er hatte verschlafen.
Und war in der zweiten Hauptverhandlung daher nicht anwesend.
Das Gericht meinte ohne ihn verhandeln zu können, was aber nicht richtig war.Er tat es nicht vorsätzlich.
Wenn er als die ganze Zeit nicht da war kann man ihm ja auch kein letztes Wort und Fragen an zeugen gewähren...
Und war in der zweiten Hauptverhandlung daher nicht anwesend.
Das Gericht meinte ohne ihn verhandeln zu können, was aber nicht richtig war.Er tat es nicht vorsätzlich.
Wenn er als die ganze Zeit nicht da war kann man ihm ja auch kein letztes Wort und Fragen an zeugen gewähren...
12.02.2019, 16:34
Ein Mandant ist mit Urteil vom 7.1.19 wegen 263 oder 259, 113 und 240, 185 und 223 zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Revision:
In der ZK war Einlegungsfrist zu prüfen
Die Hauptverhandlung vom 14.12.18 war unterbrochen und am 7.1.19 fortgesetzt worden. Am 7.1.19 allerdings ohne den Mandanten, der verschlafen hatte. Es gab für ihn auch keinen Verteidiger.
Am 14.2.18 hatte er von seinem Recht Gebrauch gemacht zu schweigen.
In materieller Hinsicht war ein Schwerpunkt bei 263 oder 259,
"Wahlfeststellung"
Revision:
In der ZK war Einlegungsfrist zu prüfen
Die Hauptverhandlung vom 14.12.18 war unterbrochen und am 7.1.19 fortgesetzt worden. Am 7.1.19 allerdings ohne den Mandanten, der verschlafen hatte. Es gab für ihn auch keinen Verteidiger.
Am 14.2.18 hatte er von seinem Recht Gebrauch gemacht zu schweigen.
In materieller Hinsicht war ein Schwerpunkt bei 263 oder 259,
"Wahlfeststellung"
12.02.2019, 16:45
In welcher Handlung sollte der Betrug denn liegen?
Den ersten Tatkomplex habe ich jetzt nur hinsichtlich der Hehlerei als Vortat geprüft
Den ersten Tatkomplex habe ich jetzt nur hinsichtlich der Hehlerei als Vortat geprüft
12.02.2019, 17:04
(12.02.2019, 16:45)Tatbestand schrieb: In welcher Handlung sollte der Betrug denn liegen?
Den ersten Tatkomplex habe ich jetzt nur hinsichtlich der Hehlerei als Vortat geprüft
Ich hab einmal die Tat des Unbekannten geprüft, aber als nicht strafbar abgehakt und dann den Betrug des Mitangeklagten in Mittäterschaft...
Ansonsten hab ich die Kv durch spucken abgelehnt, genauso wie Nötigung und daraus resultierend auch 113. Hehlerei mangels absatzerfolg, aber versuch
Hab verfahrensrechtlich noch, dass im ersten Sitzungsprotokoll keine Bemerkung zu Verständigung stand
Kurz angeprüft ob die Unterbrechung zu lang war, aber das passte auf den Tag genau, weil's nicht nach 43 berechnet wird
12.02.2019, 17:15
Habe ehrlich gesagt nicht kapiert, was der Unbekannte dort für eine Rolle spielte und war vewirrt was man da prüft.
Habe dann nur den Tatkomplex 1 hinsichtlich versuchten Betrugs geprüft, damit ich für eine Hehlerei eine Vortat.
Unseren Mandanten habe ich nicht im direkten Zusammenhang mit Tatkomplex 1 geprüft, weil kein Tatnachweis erfolgte.
Ärgert mich, wenn man durch diese seltsame Darstellung nicht genau weiß was damuübethaupt gemeint ist
Habe dann nur den Tatkomplex 1 hinsichtlich versuchten Betrugs geprüft, damit ich für eine Hehlerei eine Vortat.
Unseren Mandanten habe ich nicht im direkten Zusammenhang mit Tatkomplex 1 geprüft, weil kein Tatnachweis erfolgte.
Ärgert mich, wenn man durch diese seltsame Darstellung nicht genau weiß was damuübethaupt gemeint ist
12.02.2019, 17:19
(12.02.2019, 17:15)Tatbestand schrieb: Habe ehrlich gesagt nicht kapiert, was der Unbekannte dort für eine Rolle spielte und war vewirrt was man da prüft.
Habe dann nur den Tatkomplex 1 hinsichtlich versuchten Betrugs geprüft, damit ich für eine Hehlerei eine Vortat.
Unseren Mandanten habe ich nicht im direkten Zusammenhang mit Tatkomplex 1 geprüft, weil kein Tatnachweis erfolgte.
Ärgert mich, wenn man durch diese seltsame Darstellung nicht genau weiß was damuübethaupt gemeint ist
Ich hab auch erst gedacht den Betrug müsste ich nicht prüfen... Aber dann wäre ich viel zu früh fertig gewesen, das kam mir auch spanisch vor, habs dann auf die anwaltliche Sicherheit geschoben... Fand ich auch verwirrend
Bei wahlfeststellung und postpendenz dann halt noch ein Fass aufgemacht und ich hab daraus noch nen Verstoß gegen 261 gebastelt...
Naja, Endspurt :D :D
12.02.2019, 17:50
Ich habe einfach den Urteilstenor nicht verstanden und das hat mich sehr verunsichert.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, stand dort 223 in 2 Fällen in Tateinheit mit 185 und dann stand da ja noch 113 in Tateinheit mit 240.
Habe die ganze Zeit gedacht, aus dem Spucken folgen doch nicht 113 und 240 und schon gar nicht in Tatmehrheit!!! zur Körperverletzung.
Ich denke, da habe ich Ziff.2 des Urteils zweiter Teil irgendwie falsch interpretiert...
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, stand dort 223 in 2 Fällen in Tateinheit mit 185 und dann stand da ja noch 113 in Tateinheit mit 240.
Habe die ganze Zeit gedacht, aus dem Spucken folgen doch nicht 113 und 240 und schon gar nicht in Tatmehrheit!!! zur Körperverletzung.
Ich denke, da habe ich Ziff.2 des Urteils zweiter Teil irgendwie falsch interpretiert...
12.02.2019, 17:59
Ja, ich fand den Tenor auch insgesamt verwirrend.
Mit Postpendenz wusste ich tatsächlich nicht.
Macht dann wenn mans weiß Sinn.
Ansonsten fragt man sich was das soll und zudem wurde auf Nachfrage gesagt nur die Strafbarkeit des Mandanten prüfen.
Naja jetzt habe ich die Thematik mal in einer Klausur kennen gelernt
Mit Postpendenz wusste ich tatsächlich nicht.
Macht dann wenn mans weiß Sinn.
Ansonsten fragt man sich was das soll und zudem wurde auf Nachfrage gesagt nur die Strafbarkeit des Mandanten prüfen.
Naja jetzt habe ich die Thematik mal in einer Klausur kennen gelernt