06.06.2015, 14:41
@ NRW_Ph
Du hast natürlich Recht, da es im Rahmen der GoA primär auf die schuldrechtlichen Absprachen ankommt und hier sollte eben die Ex die laufenden Kosten tragen...war von vornherein so abgesprochen. Habe aber zusätzlich noch die Eigentümerpoblematik reingepackt, wusste nicht, wo ich es sonst prüfen soll :-D Und ich finde schon, dass die Eigentümerstellung des Mandanten schon ein Argument dafür sein könnte, dass jemand "Fremdgeschäftsführungswillen" besitzt, wenn auch kein auschließliches Argument. Aber da wir ein Gutachten schreiben sollten, habe ich halt mehrere Argumente gebracht und abgewogen, letzt aber den Fremdgeschäfsführungswillen oder glaube ich sogar bereits ein "Geschäft für einen anderen" abgelehnt, selbst wenn der Mandant Eigentümer sein sollte. Habe ich ja vorher bereits geschrieben, da ich es letztlich offen gelassen hatte, da nach allen Varianten die Eigentümerstellung keine Rolle spielt (s.o.) Daher sind wir doch einer Meinung??
Wo hast du denn die Eigentümerproblematik gebracht?
Und mit Außenverhältnis Innenverhältnis habe ich mich vll. falsch oder missverständlich ausgedrückt. Für mich ist eben vertragstypische Pflicht eines Darlehensvertrages "das zur Verfügung stellen" eines bestimmten Geldbetrages. Hier ging aber letztlich das Verhalten des Mandanten (mit der Ex konkludent vereinbart) weit darüber hinaus, indem er sogar auftragstypisch ein eigenes RG mit einem Dritten abschließen sollte (mit allen seinen rechtlichen Verbindlichkeiten und Gefahren). Das ist irgwie für mich kein typischer Darlehensvertrag mehr. Aber das ist ja nur meine Meinung! Denke hier ist vieles vertretbar.
Du hast natürlich Recht, da es im Rahmen der GoA primär auf die schuldrechtlichen Absprachen ankommt und hier sollte eben die Ex die laufenden Kosten tragen...war von vornherein so abgesprochen. Habe aber zusätzlich noch die Eigentümerpoblematik reingepackt, wusste nicht, wo ich es sonst prüfen soll :-D Und ich finde schon, dass die Eigentümerstellung des Mandanten schon ein Argument dafür sein könnte, dass jemand "Fremdgeschäftsführungswillen" besitzt, wenn auch kein auschließliches Argument. Aber da wir ein Gutachten schreiben sollten, habe ich halt mehrere Argumente gebracht und abgewogen, letzt aber den Fremdgeschäfsführungswillen oder glaube ich sogar bereits ein "Geschäft für einen anderen" abgelehnt, selbst wenn der Mandant Eigentümer sein sollte. Habe ich ja vorher bereits geschrieben, da ich es letztlich offen gelassen hatte, da nach allen Varianten die Eigentümerstellung keine Rolle spielt (s.o.) Daher sind wir doch einer Meinung??
Wo hast du denn die Eigentümerproblematik gebracht?
Und mit Außenverhältnis Innenverhältnis habe ich mich vll. falsch oder missverständlich ausgedrückt. Für mich ist eben vertragstypische Pflicht eines Darlehensvertrages "das zur Verfügung stellen" eines bestimmten Geldbetrages. Hier ging aber letztlich das Verhalten des Mandanten (mit der Ex konkludent vereinbart) weit darüber hinaus, indem er sogar auftragstypisch ein eigenes RG mit einem Dritten abschließen sollte (mit allen seinen rechtlichen Verbindlichkeiten und Gefahren). Das ist irgwie für mich kein typischer Darlehensvertrag mehr. Aber das ist ja nur meine Meinung! Denke hier ist vieles vertretbar.
06.06.2015, 14:43
(06.06.2015, 14:28)NRW_Ph schrieb:(06.06.2015, 14:08)Gast schrieb: War es noch irgendwie vertretbar das Mahnverfahren schon gar nicht als unzulässig anzusehen, weil die Zulassungsbescheinigung II keine Gegenleistung im Sinne des §320 BGB sondern lediglich eine einbehaltene Sicherheit sei?
Oder ist das offensichtlich falsch? :-/
Der Mahnantrag ist sowohl bei § 320 BGB als auch bei § 273 BGB unzulässig.
§ 320 BGB dürfte in der Tat abzulehnen sein. Der Anspruch des M folgt aus dem DV, der der F aus der Sicherungsabrede.
Der Übereignungsanspruch aus der Sicherungsabrede genügt aber für § 273 BGB.
(Anders wohl, wenn man einen Kaufvertrag annimmt.)
Was hat denn der etwaige unzulässige Mahnantrag für Folgen. Was sollte man da also ansprechen?
06.06.2015, 14:49
(06.06.2015, 14:40)Gast schrieb:(06.06.2015, 14:35)Gast schrieb: Also wers wissen will... Die Klausur von Dienstag beruht teilweise auf bgh njw 2014, 311... War halt nur anders verpackt.
Ähmm...nö! Hatte damit gar nichts zu tun, es ging ja nicht um Ansprüche gegen den Nachbarn. Leider kein VOLLTREFFER
Naja, aber wenn der Nachbar die über das Wegerecht hinausgehende Nutzung seines Grundstücks dulden muss, ist die Garage für die Klägerin ja nutzbar... Allein die fehlende dingliche Absicherung macht die Garage ja nicht mangelhaft. Oder?
06.06.2015, 14:50
Die Eigentümerstellung habe ich bei einem möglichen ZBR bzgl. Herausgabe des Fahrzeugbriefs geprüft.
Aber ich habe jetzt auch gesehen, dass man die Frage DV mit SÜ oder KV mit EV leider nicht dahinstehen lassen kann. :(
Bei KV mit EV tritt der Eigentumserwerb durch Zahlung der letzten Rate aufschiebend bedingt automatisch ein, daher muss der Antrag lauten
"die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ..."
Bei DV mit SÜ besteht nur ein Übereignungsanspruch, daher der Antrag:
"die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw ... und Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ..."
Da ich beides durcheinandergeworfen habe, dürfte sich das ziemlich böse auswirken. :@
Aber ich habe jetzt auch gesehen, dass man die Frage DV mit SÜ oder KV mit EV leider nicht dahinstehen lassen kann. :(
Bei KV mit EV tritt der Eigentumserwerb durch Zahlung der letzten Rate aufschiebend bedingt automatisch ein, daher muss der Antrag lauten
"die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ..."
Bei DV mit SÜ besteht nur ein Übereignungsanspruch, daher der Antrag:
"die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw ... und Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ..."
Da ich beides durcheinandergeworfen habe, dürfte sich das ziemlich böse auswirken. :@
06.06.2015, 14:59
(06.06.2015, 14:49)Gast schrieb:(06.06.2015, 14:40)Gast schrieb:(06.06.2015, 14:35)Gast schrieb: Also wers wissen will... Die Klausur von Dienstag beruht teilweise auf bgh njw 2014, 311... War halt nur anders verpackt.
Ähmm...nö! Hatte damit gar nichts zu tun, es ging ja nicht um Ansprüche gegen den Nachbarn. Leider kein VOLLTREFFER
Naja, aber wenn der Nachbar die über das Wegerecht hinausgehende Nutzung seines Grundstücks dulden muss, ist die Garage für die Klägerin ja nutzbar... Allein die fehlende dingliche Absicherung macht die Garage ja nicht mangelhaft. Oder?
Es war aber im Gegensatz zum BGH Fall gerade keine Duldung eines Garagenüberbaues eingetragen, sondern nur ein im Umfang genau definiertes Wegerecht.
Die fehlende Absicherung bzw. Ausdehnung des Wegerechts stellt einen Rechtsmangel des Stellplatzes dar, weil der Nachbar die effektive Parkplatznutzung jederzeit unterbinden kann. Ein unerreichbarer Parkplatz aber ist als solcher wohl mangelhaft. Die Frage war dann, ob 442 greift.
06.06.2015, 15:02
(06.06.2015, 14:50)NRW_Ph schrieb: Die Eigentümerstellung habe ich bei einem möglichen ZBR bzgl. Herausgabe des Fahrzeugbriefs geprüft.
Aber ich habe jetzt auch gesehen, dass man die Frage DV mit SÜ oder KV mit EV leider nicht dahinstehen lassen kann. :(
Bei KV mit EV tritt der Eigentumserwerb durch Zahlung der letzten Rate aufschiebend bedingt automatisch ein, daher muss der Antrag lauten
"die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ..."
Bei DV mit SÜ besteht nur ein Übereignungsanspruch, daher der Antrag:
"die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw ... und Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ..."
Da ich beides durcheinandergeworfen habe, dürfte sich das ziemlich böse auswirken. :@
Hä, wieso muss man beim 2. Antrag dMn noch eine Übereignung mit in den Antrag aufnehmen. Wenn du doch in diesem Zusammenhang einen Eigentumsvorbehalt annimmst, wird sie doch mit Zahlung der restlichen Rate automatisch Eigentümerin. Dann braucht es doch die Übereignung als seperate Gegenleistung nicht mehr. Das würdest du aber mit dem Antrag ausdrücken oder nicht?
06.06.2015, 15:08
(06.06.2015, 14:59)Gast schrieb: Es war aber im Gegensatz zum BGH Fall gerade keine Duldung eines Garagenüberbaues eingetragen, sondern nur ein im Umfang genau definiertes Wegerecht.
Die fehlende Absicherung bzw. Ausdehnung des Wegerechts stellt einen Rechtsmangel des Stellplatzes dar, weil der Nachbar die effektive Parkplatznutzung jederzeit unterbinden kann. Ein unerreichbarer Parkplatz aber ist als solcher wohl mangelhaft. Die Frage war dann, ob 442 greift.
Wenn man einen Rechtsmangel annimmt und §442 greift, war es dann möglich den §442 an §442 Abs.2 scheitern zu lassen?
Das Grundstück des Nachbarn, welches die Absicherung Wegerecht belastete war ja im Grundbuch eingetragen.
06.06.2015, 15:24
Gast: Ich bin grundsätzlich eher von DV mit SÜ ausgegangen, habe die Frage aber letztlich offen gelassen. Das durfte ich aber nicht, weil davon der richtige Antrag abhängt. Und mein Antrag ist dann leider der für KV mit EV. ;)
06.06.2015, 15:28
(06.06.2015, 15:08)Gast schrieb:(06.06.2015, 14:59)Gast schrieb: Es war aber im Gegensatz zum BGH Fall gerade keine Duldung eines Garagenüberbaues eingetragen, sondern nur ein im Umfang genau definiertes Wegerecht.
Die fehlende Absicherung bzw. Ausdehnung des Wegerechts stellt einen Rechtsmangel des Stellplatzes dar, weil der Nachbar die effektive Parkplatznutzung jederzeit unterbinden kann. Ein unerreichbarer Parkplatz aber ist als solcher wohl mangelhaft. Die Frage war dann, ob 442 greift.
Wenn man einen Rechtsmangel annimmt und §442 greift, war es dann möglich den §442 an §442 Abs.2 scheitern zu lassen?
Das Grundstück des Nachbarn, welches die Absicherung Wegerecht belastete war ja im Grundbuch eingetragen.
Eher nicht. Es dürfte schon kein Rechtsmangel sein. Der Nachbar hatte ja kein Recht am Kaufgegenstand. Der Kaufgegenstand war unbrauchbar, weil es an einer (zusätzlichen) Eintragung im Eintrag des Nachbargrundstücks fehlte. Das ist aber kein Fall von § 442 II BGB.
06.06.2015, 15:57
@ NRW_Ph: Die SÜ kann auflösend bedingt sein durch Zahlung der letzten Rate. Dann ist da auch ein automatischer Eigentumsübergang.