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Klausuren Mai 2023
Gast-17
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#141
15.05.2023, 19:55
Heute in NRW war ein Urteil zu schreiben. Es ging um einen Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO iVm § 1 SpielV. Die Klägerin war ein Café, welches Spielautomaten ausgestellt hat und dafür auch eine Geeignetheitsbestätigung bekommen hat. Diese soll nun widerrufen werden, da die Schankwirtschaft nicht mehr im Vordergrund steht, sondern zunehmend nur noch der Spielbetrieb, und die Automaten sollen aus dem Café entfernt werden.
Problem in der Zulässigkeit der Klage war die Einhaltung der Klagefrist (wirksame Zustellung? Wiedereinsetzung?). Als EGL habe ich dann § 49 II Nr. 3 VwVfG (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) und § 14 OBG NRW (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) genommen. Probleme: sind nachträgliche Tatsachen eingetreten, die die Behörde berechtigen, den VA jetzt nicht mehr zu erlassen, insb. Aufstellungsort noch geeignet? Gefährdung öffentlicher Interessen in Form von Jugendschutz, Schutz vor Spieltrieb, Schutz der Konkurrenz, Schutz der Rechtsordnung? Richtige Ermessenausübung bzw. Interessenabwägung mit den Interessen der Klägerin (Berufsfreiheit, wirtschaftliche Interessen) gegenüber den öffentlichen Interessen
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Gast-17
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Registriert seit: Oct 2022
#142
16.05.2023, 16:35
Urteil von heute:
https://openjur.de/u/2347392.html
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gastnrw12345
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Registriert seit: Mar 2023
#143
16.05.2023, 23:47
(16.05.2023, 16:35)Gast-17 schrieb:  Urteil von heute:
https://openjur.de/u/2347392.html

habe das Urteil jetzt nur überflogen, aber fandet ihr auch, dass unser Sachverhalt eher darauf angelegt war, die Gefahr zu verneinen? Bzw Ermessensfehler anzunehmen, sonst hätte man ja auch keinen Schriftsatz machen können.
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JoshNRW
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Registriert seit: Jan 2022
#144
17.05.2023, 01:35
Ja, unser SV war ein bisschen "entschärft", so dass im Ergebnis beide Lösungen vertretbar waren, wenn man die Abwägung gut begründet. 

Wichtig war noch die Klagefrist der FFK zu problematisieren und ggf die unrichtige RMB anzusprechen. Generell die statthaften Klagearten kurz abzugrenzen, also AK, FK und FFK. 

Die Ziffern 1 und 4 als eigene VA erkennen. 
Ziffer 1 habe ich unrechtmäßig qualifiziert, Ziffer 4 als rechtmäßig. Man kann es aber auch genau andersherum vertretbar begründen, denn es wurde ja viel zum argumentieren angeboten das man in die Abwägung einbringen konnte, Stichwort praktische Konkordanz. 
Dann anzusprechen, in wie weit sich der e.V auf Grundrechte berufen kann, die aufgrund des Ermessen im Rahmen von 13 Abs. 1,2 VersG NRW in die Abwägung einzubringen sind. 

Ach so, Punkte konnte man bestimmt auch sammeln, wenn man die EGL herleitet, also Sperrwirkung VersG NRW gegenüber Generalklausel PolG NRW und Standardmaßnahmen PolG NRW bei versammlungsspezifischen Gefahren. 

Und natürlich überhaupt erstmal die Versammlung herleiten, weil der Mandant das ja angeführt hat, dass das für ihn gar keine Versammlung sei.
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Julia.
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Registriert seit: May 2023
#145
17.05.2023, 07:31
Das hört sich doch insgesamt machbar an, auch wenn es viel ist.

Nimmt mir jedenfalls etwas Nervösität.
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JoshNRW
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Registriert seit: Jan 2022
#146
17.05.2023, 07:35
Unser Durchgang war aber auch insgesamt sehr fair und dankbar. Keine wirklichen Exoten und auch zeitlich war es immer irgendwie machbar. Bedeutet dann aber wahrscheinlich auch, dass der Bewertungsmaßstab eher streng sein wird.
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ReferendarAachen
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Registriert seit: Feb 2022
#147
17.05.2023, 08:43
Kann jemand etwas zu dem Umfang der Aktenstücke sagen? Machbar oder schon mehr, als man es von den Übungsklausuren gewohnt ist?
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gastnrw12345
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Themen: 2
Registriert seit: Mar 2023
#148
17.05.2023, 09:12
(17.05.2023, 01:35)JoshNRW schrieb:  Ja, unser SV war ein bisschen "entschärft", so dass im Ergebnis beide Lösungen vertretbar waren, wenn man die Abwägung gut begründet. 

Wichtig war noch die Klagefrist der FFK zu problematisieren und ggf die unrichtige RMB anzusprechen. Generell die statthaften Klagearten kurz abzugrenzen, also AK, FK und FFK. 

Die Ziffern 1 und 4 als eigene VA erkennen. 
Ziffer 1 habe ich unrechtmäßig qualifiziert, Ziffer 4 als rechtmäßig. Man kann es aber auch genau andersherum vertretbar begründen, denn es wurde ja viel zum argumentieren angeboten das man in die Abwägung einbringen konnte, Stichwort praktische Konkordanz. 
Dann anzusprechen, in wie weit sich der e.V auf Grundrechte berufen kann, die aufgrund des Ermessen im Rahmen von 13 Abs. 1,2 VersG NRW in die Abwägung einzubringen sind. 

Ach so, Punkte konnte man bestimmt auch sammeln, wenn man die EGL herleitet, also Sperrwirkung VersG NRW gegenüber Generalklausel PolG NRW und Standardmaßnahmen PolG NRW bei versammlungsspezifischen Gefahren. 

Und natürlich überhaupt erstmal die Versammlung herleiten, weil der Mandant das ja angeführt hat, dass das für ihn gar keine Versammlung sei.
habe das überwiegend auch so, aber im Rahmen der FFK gibt es ja gar keine Klagefrist, habe das mit der RMB daher gar nicht mehr angesprochen und iwie auch verdrängt in dem Moment, die Schriftsätze waren so lang. 

Ich habe nur die Verwirkung angesprochen, weil er ja keinen Eilrechtsschutz wahrgenommen hat während der Versammlung. 

Beide Ziffern sind bei mir unrechtmäßig, weil beides mal schon keine Gefahr gegeben ist, hinsichtlich Ziff 4 habe ich nämlich auch gesagt, an sich würden Gehsteigberatungen eine Gefahr begründen, aber ist ja nicht gegeben gewesen beim Mandanten, also darf kein VA erlassen werden. 

Inwiefern Vereine sich auf Grundrechte berufen können habe ich gar nicht großartig problematisiert, nur Art. 19 III zitiert und gesagt Art. 8, 5, 4 dem Wesen nach anwendbar, findet ihr das zu kurz / falsch? 

Und in dem Urteil ist das APR ja als verletzt angesehen, ich dachte immer das ist eher ein "subsidiäres Grundrecht" (habe ich so nicht aufgeschrieben) aber für mich war klar, dass das hinter Art.8,5,4 zurücktritt. 
Ich hatte immer gelernt dass Art 8 ein "überragendes" elementares GR ist, insofern wundert mich das Urteil doch sehr.
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gastnrw12345
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Beiträge: 45
Themen: 2
Registriert seit: Mar 2023
#149
17.05.2023, 09:14
(17.05.2023, 08:43)ReferendarAachen schrieb:  Kann jemand etwas zu dem Umfang der Aktenstücke sagen? Machbar oder schon mehr, als man es von den Übungsklausuren gewohnt ist?

wir hatten immer so 13-15 Seiten, ich fand unsere Klausuren zeitlich alle katastrophal und die ganze Akte zu verwerten, war so gut wie unmöglich. 
Thematisch waren die Klausuren aber fair. Ich bin echt gespannt, wie sie bewertet werden
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Verb23
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Beiträge: 26
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#150
17.05.2023, 11:16
(17.05.2023, 09:12)gastnrw12345 schrieb:  
(17.05.2023, 01:35)JoshNRW schrieb:  Ja, unser SV war ein bisschen "entschärft", so dass im Ergebnis beide Lösungen vertretbar waren, wenn man die Abwägung gut begründet. 

Wichtig war noch die Klagefrist der FFK zu problematisieren und ggf die unrichtige RMB anzusprechen. Generell die statthaften Klagearten kurz abzugrenzen, also AK, FK und FFK. 

Die Ziffern 1 und 4 als eigene VA erkennen. 
Ziffer 1 habe ich unrechtmäßig qualifiziert, Ziffer 4 als rechtmäßig. Man kann es aber auch genau andersherum vertretbar begründen, denn es wurde ja viel zum argumentieren angeboten das man in die Abwägung einbringen konnte, Stichwort praktische Konkordanz. 
Dann anzusprechen, in wie weit sich der e.V auf Grundrechte berufen kann, die aufgrund des Ermessen im Rahmen von 13 Abs. 1,2 VersG NRW in die Abwägung einzubringen sind. 

Ach so, Punkte konnte man bestimmt auch sammeln, wenn man die EGL herleitet, also Sperrwirkung VersG NRW gegenüber Generalklausel PolG NRW und Standardmaßnahmen PolG NRW bei versammlungsspezifischen Gefahren. 

Und natürlich überhaupt erstmal die Versammlung herleiten, weil der Mandant das ja angeführt hat, dass das für ihn gar keine Versammlung sei.
habe das überwiegend auch so, aber im Rahmen der FFK gibt es ja gar keine Klagefrist, habe das mit der RMB daher gar nicht mehr angesprochen und iwie auch verdrängt in dem Moment, die Schriftsätze waren so lang. 

Ich habe nur die Verwirkung angesprochen, weil er ja keinen Eilrechtsschutz wahrgenommen hat während der Versammlung. 

Beide Ziffern sind bei mir unrechtmäßig, weil beides mal schon keine Gefahr gegeben ist, hinsichtlich Ziff 4 habe ich nämlich auch gesagt, an sich würden Gehsteigberatungen eine Gefahr begründen, aber ist ja nicht gegeben gewesen beim Mandanten, also darf kein VA erlassen werden. 

Inwiefern Vereine sich auf Grundrechte berufen können habe ich gar nicht großartig problematisiert, nur Art. 19 III zitiert und gesagt Art. 8, 5, 4 dem Wesen nach anwendbar, findet ihr das zu kurz / falsch? 

Und in dem Urteil ist das APR ja als verletzt angesehen, ich dachte immer das ist eher ein "subsidiäres Grundrecht" (habe ich so nicht aufgeschrieben) aber für mich war klar, dass das hinter Art.8,5,4 zurücktritt. 
Ich hatte immer gelernt dass Art 8 ein "überragendes" elementares GR ist, insofern wundert mich das Urteil doch sehr.
Bei FFK muss man aber beachten, dass die Klagenfrist dann doch relevant wird, wenn ursprünglich fristgemäß AFK hätte erhoben werden können, der Kläger das aber nicht gemacht hat. Dann kann aus einer ursprünglich unzulässigen AFK keine zulässige FFK werden, wenn der Kläger erst nach Ablauf der 1 Monatsfrist klage erhebt. Deswegen war es wohl wichtig zu erkennen dass die 1 Jahres Frist läuft wegen unrichtiger RBB. 

Bei mir waren beide Ziffern unrechtmäßig, hab viel beim milderen Mittel diskutiert und halt herangeführt, dass auch im letzten Jahr nach dem umziehen auf den hinteren Teil des Platzes alles reibungslos verlief. Ziffer 4 hab ich dann kurz vor Ende noch als unrechtmäßig thematisiert weil keine unmittelbare Gefahr. Der Verein hat ja nie Anlass dazu gegeben, das mit dieser Gefahr zu rechnen sein könnte. 

Hatte am Ende wieder viel zu wenig Zeit bei der Abwägung und hab dann im Bezug auf Grundrechte begrifflich glaub ich viel durcheinander gebracht  Skeptical
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