02.05.2023, 10:48
Hallo,
nachdem ich 2019 ein duales Studium als Diplom-Verwaltungswirt (FH) abgeschlossen hatte, habe ich heuer mein Jurastudium mit einem Gesamtergebnis im unteren befriedigend beendet. Ist es realistisch, dass ich mit meinem Abschluss vom vorherigen Studium einer (vorzugsweise juristischen) Nebentätigkeit im Ref nachgehen kann und ist das überhaupt sinnvoll? Bzw wäre eine nicht-juristische Nebentätigkeit sinnvoll oder grundsätzlich eher nicht in Betracht zu ziehen? Ziel für das Referendariat wäre nicht hauptsächlich das Bestehen, sondern ~ 7 Punkte. Ließe sich das grundsätzlich vereinbaren?
Dankeschön!
nachdem ich 2019 ein duales Studium als Diplom-Verwaltungswirt (FH) abgeschlossen hatte, habe ich heuer mein Jurastudium mit einem Gesamtergebnis im unteren befriedigend beendet. Ist es realistisch, dass ich mit meinem Abschluss vom vorherigen Studium einer (vorzugsweise juristischen) Nebentätigkeit im Ref nachgehen kann und ist das überhaupt sinnvoll? Bzw wäre eine nicht-juristische Nebentätigkeit sinnvoll oder grundsätzlich eher nicht in Betracht zu ziehen? Ziel für das Referendariat wäre nicht hauptsächlich das Bestehen, sondern ~ 7 Punkte. Ließe sich das grundsätzlich vereinbaren?
Dankeschön!
02.05.2023, 20:39
Bei dieser magischen Punktzahl fällt mir ein, dass in Sachsen-Anhalt sich nach der herrschenden "Verwaltungspraxis" vorbehalten wird, die Nebentätigkeit zu versagen, wenn man unter 7 Punkte fällt.
Andererseits klingelt irgendwo was in meinem Ohr, dass man ohnehin davon ausgeht, dass jeder einem Nebenjob nachgeht, da man anders unter Umständen kaum über die Runden kommen könnte.
Du kannst Nebentätigkeiten unabhängig von deinen Studienabschlüssen nachgehen. Das kann alles Mögliche sein, was man sich auch außerhalb des Refs vorstellen kann. Nur 8 Wochenstunden sollte es, zum Beispiel, oftmals nicht überschreiten, wenn es sich nicht um einen juristischen Nebenjob handelt. Sinnvoll ist es unter anderem, wenn du Geld oder Erfahrung nebenbei sammeln möchtest. Ob es für dich sinnvoll ist – was denkst du selbst denn?
Andererseits klingelt irgendwo was in meinem Ohr, dass man ohnehin davon ausgeht, dass jeder einem Nebenjob nachgeht, da man anders unter Umständen kaum über die Runden kommen könnte.
Du kannst Nebentätigkeiten unabhängig von deinen Studienabschlüssen nachgehen. Das kann alles Mögliche sein, was man sich auch außerhalb des Refs vorstellen kann. Nur 8 Wochenstunden sollte es, zum Beispiel, oftmals nicht überschreiten, wenn es sich nicht um einen juristischen Nebenjob handelt. Sinnvoll ist es unter anderem, wenn du Geld oder Erfahrung nebenbei sammeln möchtest. Ob es für dich sinnvoll ist – was denkst du selbst denn?
03.05.2023, 20:20
Danke erstmal für die Antwort!
Da bin ich noch unentschlossen, ob sich eine Nebentätigkeit grundsätzlich anbietet.
Wahrscheinlich habe ich die Frage ungenau formuliert, weil ich eigentlich ganz spezifisch für den Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt in Erfahrung bringen möchte, ob man damit erfahrungsgemäß einer sinnvollen (juristischen) Tätigkeit im Referendariat nachgehen kann. Im besten Fall sehe ich das nämlich so, dass man mit der Nebentätigkeit inhaltlich einigermaßen auf der gleichen Schiene unterwegs ist, wie beim Lernstoff (einem Teil des Lernstoffs), damit das dann nicht objektiv ein Minus in puncto Auseinandersetzung mit juristischer Materie innerhalb dieser rund zwei Jahre ist.
Da bin ich noch unentschlossen, ob sich eine Nebentätigkeit grundsätzlich anbietet.
Wahrscheinlich habe ich die Frage ungenau formuliert, weil ich eigentlich ganz spezifisch für den Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt in Erfahrung bringen möchte, ob man damit erfahrungsgemäß einer sinnvollen (juristischen) Tätigkeit im Referendariat nachgehen kann. Im besten Fall sehe ich das nämlich so, dass man mit der Nebentätigkeit inhaltlich einigermaßen auf der gleichen Schiene unterwegs ist, wie beim Lernstoff (einem Teil des Lernstoffs), damit das dann nicht objektiv ein Minus in puncto Auseinandersetzung mit juristischer Materie innerhalb dieser rund zwei Jahre ist.
15.05.2023, 19:57
jetzt hab ich doch nochmal eine Frage, weil das in einem anderen Thread aufgekommen ist, aber nicht darauf eingegangen wurde, obwohl ich das interessant gefunden habe: kann eine mögliche Nebentätigkeit auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt werden? In dem Beitrag, auf den ich mich beziehe, hat es eben geheißen, dass die größtenteils abgabefreien 70 Tage im Kalenderjahr bei einer Tätigkeit, die einmal pro Woche ausgeübt wird, ja im Normalfall nicht gerissen werden?
Dankeschön!
Dankeschön!
17.05.2023, 09:53
(15.05.2023, 19:57)Dplm91 schrieb: jetzt hab ich doch nochmal eine Frage, weil das in einem anderen Thread aufgekommen ist, aber nicht darauf eingegangen wurde, obwohl ich das interessant gefunden habe: kann eine mögliche Nebentätigkeit auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt werden? In dem Beitrag, auf den ich mich beziehe, hat es eben geheißen, dass die größtenteils abgabefreien 70 Tage im Kalenderjahr bei einer Tätigkeit, die einmal pro Woche ausgeübt wird, ja im Normalfall nicht gerissen werden?
Dankeschön!
Wieso soll das nicht gehen? Wenn der Dienstherr schon durchgängige Nebenbeschäftigungen erlaubt, dann doch wohl erst recht nur temporäre...
17.05.2023, 11:00
(15.05.2023, 19:57)Dplm91 schrieb: jetzt hab ich doch nochmal eine Frage, weil das in einem anderen Thread aufgekommen ist, aber nicht darauf eingegangen wurde, obwohl ich das interessant gefunden habe: kann eine mögliche Nebentätigkeit auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt werden? In dem Beitrag, auf den ich mich beziehe, hat es eben geheißen, dass die größtenteils abgabefreien 70 Tage im Kalenderjahr bei einer Tätigkeit, die einmal pro Woche ausgeübt wird, ja im Normalfall nicht gerissen werden?
Dankeschön!
Sollte möglich sein, allerdings stellt sich dann ggf. die Frage der Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe noch eher. In der kurzfristigen Beschäftigung gibt es nämlich keine Entgeltgrenze, weswegen du (in dieser) unbeschränkt verdienen kannst.
17.05.2023, 15:44
danke erstmal. Würde das dann bei einer wöchentlich eintägigen Beschäftigung nicht den absoluten Regelfall darstellen oder übersehe ich da etwas? Bzw wäre das für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber?) nicht die optimale Konstellation? Oder anders formuliert: Aus welchen Gründen würde man denn dann alternativ überhaupt eine abgabenpflichtige Tätigkeit aufnehmen?
19.09.2023, 23:05
(17.05.2023, 11:00)Egal schrieb:(15.05.2023, 19:57)Dplm91 schrieb: jetzt hab ich doch nochmal eine Frage, weil das in einem anderen Thread aufgekommen ist, aber nicht darauf eingegangen wurde, obwohl ich das interessant gefunden habe: kann eine mögliche Nebentätigkeit auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt werden? In dem Beitrag, auf den ich mich beziehe, hat es eben geheißen, dass die größtenteils abgabefreien 70 Tage im Kalenderjahr bei einer Tätigkeit, die einmal pro Woche ausgeübt wird, ja im Normalfall nicht gerissen werden?
Dankeschön!
Sollte möglich sein, allerdings stellt sich dann ggf. die Frage der Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe noch eher. In der kurzfristigen Beschäftigung gibt es nämlich keine Entgeltgrenze, weswegen du (in dieser) unbeschränkt verdienen kannst.
Mal ganz von dem Thema "Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe" abgesehen: Praktisch dürfte es sehr schwer sein einen Nebenjob zu finden, den du als kurzfristige Beschäftigung laufen lassen kannst. Denn wer will schon einen Referendar mit <10 Stunden pro Woche einstellen, der dann auch nur max. 3 Monate (Höchstdauer bei kurzfristiger Beschäftigung) da ist? Da hat man den Referendar gerade eingearbeitet und schon ist er wieder weg...
Edit: Ich nehme das oben gesagte zurück, habe mich gerade schlau gemacht und festgestellt, dass man tatsächlich bis zu 70 Kalendertage pro Jahr kurzfristig beschäftigt arbeiten kann.
20.09.2023, 00:26
(17.05.2023, 15:44)Dplm91 schrieb: danke erstmal. Würde das dann bei einer wöchentlich eintägigen Beschäftigung nicht den absoluten Regelfall darstellen oder übersehe ich da etwas? Bzw wäre das für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber?) nicht die optimale Konstellation? Oder anders formuliert: Aus welchen Gründen würde man denn dann alternativ überhaupt eine abgabenpflichtige Tätigkeit aufnehmen?
Mein Verständnis von dem ganzen war bisher (korrigiert mich wenn ich falsch liege):
1. Es spricht grundsätzlich alles gegen eine "normale" Beschäftigung. Denn diese läuft automatisch in Steuerklasse 6 mit sehr hohen Abzügen, sodass man recht wenig Netto erhält. Schlimmstenfalls muss man sogar nach der Steuererklärung nachzahlen, wurde im Forum auch schon öfter erwähnt (kann aber ggfs. auch eine Erstattung bekommen).
2. Die kurzfristige Beschäftigung lohnt sich schon eher, da man hier von der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung befreit ist. Allerdings kann man diese Versicherungsleistungen dann (jedenfalls anteilig) nicht in Anspruch nehmen. Auf die Unterhaltsbeihilfe zahlt man aber ja die oben gennanten Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings landet man bei der kurzfristigen Beschäftigung im Hinblick auf die Steuern wieder in der Steuerklasse 6 (mit dem unter 1. genanten Problem) oder die kurzfrisitge Beschäftigung wird wahlweise pauschal mit 25% besteuert. Auch nicht so toll. Abgesehen davon könnte auch die "Berufsmäßigkeit" (Ausschlusskriterium bei der kurzfristigen Beschäftigung) ein Problem sein.
3. Der 520€ Minijob. Man zahlt als Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge (außer Rentenversicherung; von der kann man sich ggfs. auch befreien lassen und auch keine (Lohn-)Steuer. Nachteil: Man darf nur 520€ verdienen, sonst landet man wieder bei 1.
Die Antwort auf deine oben genannte Frage lauetet m.E. also: "Normale" Beschäftigungen (d.h. kein Minijob/kurzfristige Beschäftigung) werden wohl in der Regel immer dann aufgenommen, wenn man im Nebenjob mehr als 520€ pro Monat verdient.
Der Minijob scheint also die beste Lösung zu sein und jedenfalls nach meiner persönlichen Nahbereichsempirie auch die am weitesten verbreitetste Lösung zu sein.
Falls jemand noch einen besseren Vorschlag hat: Immer her damit
