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  5. Klausuren Juni 2015
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Klausuren Juni 2015
horsti
Unregistered
 
#221
06.06.2015, 11:52
(06.06.2015, 11:40)Gast schrieb:  
(06.06.2015, 11:23)horsti schrieb:  Letzten Endes ist das alles auch nicht sooo entscheidend meine ich. Man musste wohl dazu kommen, dass er durch Kündigung den Restbetrag fällig stellen konnte. Auf S. 1 war sein Schreiben vom November 11 auch ausdrücklich als Kündigung bezeichnet, obwohl der Begriff in dem Schreiben selbst nicht auftauchte. Das war ne nette Hilfe.



Ich hätte aber bei der Variante nicht gewusst, wie ich die angebotenen Tatsachen der Parteien da hätte verarbeiten sollen - wer die laufenden Kosten übernimmt.
Ich fand die Hinweise zwar nett, aber die Argumente und das Vorbringen der Parteien hat da meines Erachtens nicht zu gepasst.

Es war schon eine eigenartige Gestaltung. Glaube schon, dass es erstmal auf Darlehen rauslaufen sollte. Fälligstellung durch Kündigung nach §§ 490 III, 314.
Dann gab's noch die Frage nach möglichen Gegenansprüchen der Freundin. Habe eine Art Leihe bzgl. der Überlassung angenommen. Hab dann Gegenansprüche abgelehnt, da 601 I das so regelt und sie auch sowas wie die wirtschaftliche Eigentümerin mit Kostenlast sein sollte, also auch GoA oder 812 (-).
Dass er rechtlich Eigentümer war, war recht klar glaube ich. Er hat das Fahrzeug gekauft, daher war auch Übereignung vom Verk. an ihn anzunehmen. Eintragung im Brief ändert daran nichts, es hieß, dass dort privatrechtliche Fragen nicht entschieden würden. Für Brief galt 952 I, also trotz Eintragung der Freundin war er Eigentümer des Briefs.
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Gast
Unregistered
 
#222
06.06.2015, 11:54
Hat jemand Erlass thematisiert? Das Schreiben der Ex-Freundin als Angebot mit Fristsetzung, dass wenn sie nichts mehr von ihm hören würde, sie davon ausgehe, dass die Sache erledigt sei...
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Gast 288
Unregistered
 
#223
06.06.2015, 12:01
Ich glaube nicht, dass man die ET Stellung so einfach bejahen konnte. Dazu gab es zuviele Hinweise im Sachverhalt dies zu problematisieren! Der gegenanspruch der Freundin auf Herausgabe des KFZ Briefes folgte aus 952 II analog: das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Eingetragen war Freundin. Zu Recht? ET erhalten? ...
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Gast 288
Unregistered
 
#224
06.06.2015, 12:04
(06.06.2015, 11:54)Gast schrieb:  Hat jemand Erlass thematisiert? Das Schreiben der Ex-Freundin als Angebot mit Fristsetzung, dass wenn sie nichts mehr von ihm hören würde, sie davon ausgehe, dass die Sache erledigt sei...

Habe das als Angebot zur Aufhebung des Vertrages gesehen, Ablehnung du M aufgrund veränderten Angebots. Keine Annahme durch M, daher AufhebungsV (-). Dann Kündigung durch M, hier war m.E. noch Laufzeitregelung, Fälligkeit etc zu problematisieren.
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Gast
Unregistered
 
#225
06.06.2015, 12:24
Woran scheitert denn jetzt eigentlich der Ausgleich unter nichtehelichen Lebenspartnern?

War dieser Weg wirklich so dermaßen abwegig, dass man kaum mehr bestehen kann?:s
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Gast
Unregistered
 
#226
06.06.2015, 12:32
Hab noch ein ZBR wegen den Reparaturkosten etc.angeprüft, war noch zu unbestimmt, aber aus anwaltlicher Vorsicht habe ich es angesprochen..
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Gast
Unregistered
 
#227
06.06.2015, 12:38
Ich hab auch Verjährung kurz angesprochen und über 167 zpo gelöst.
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Gast
Unregistered
 
#228
06.06.2015, 12:41
Da das Gericht unzuständig war, hätte man kein VU beantragen dürfen, da die Klage dann wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden wäre..
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NRW_Ph
Unregistered
 
#229
06.06.2015, 13:18
Interessante Unterschiede.

Hier mal eine Rekonstruktion meiner Ideen:

A. Materiell
I. 5000,- aus § 488 I 2 BGB
1. DV?
DV wird wohl dem Grunde nach nicht bestritten werden ("Raten für Pkw", Schreiben der Freundin),
aber P: Höhe? (Schreiben: "gemeinsame Anschaffung")
Argumentation am Sachverhalt: Parteien wollten, dass der Pkw wirtschaftlich allein F zustehen, daher auch sie die Anschaffungskosten tragen sollte (Schlüssel, Eintragung, M hatte keinen Führerschein)
Beweis: Parteivernehmung M; im Übrigen tatsächliche Vermutung
=> DV 15.000,- Euro (+)

2. Zurverfügungstellen
(+), dabei kann dahinstehen ob durch Zahlung an Autohaus (§ 362 II BGB) oder durch Annahme erfüllungshalber für einen konkludenten KV zwischen M und F (der bei Ratenzahlung auch einen DV beinhaltet)

3. Fälligkeit
kein ordentliches Kündigungsrecht des M wegen vereinbarter Laufzeit (Gesamtsumme/monatl. Raten),
aber außerordentliche Kündigung nach §§ 490, 314 BGB wegen Verweigerung der weiteren Ratenzahlung

4. Erlöschen i.H.v. 10.000,- Euro durch bisherige Leistung

5. Verjährung?
grundsätzlich verjährt, aber Hemmung durch Mahnbescheid?
Mahnbescheid rechtzeitig (§ 167 ZPO), aber
P: Hemmung auch, wenn Mahnantrag unzulässig?
unzulässig bei Abhängigkeit von Gegenleistung; ob Abhängigkeit besteht, kann hier dahinstehen, da nur bei "erschlichenem" MB Verjährungshemmung entfällt; dies wird der Gegenseite hier nicht zu beweisen sein
=> Verjährung gehemmt

6. Zurückbehaltungsrecht der F?
a) § 985 BGB wg. Fahrzeugbrief
(-), da kein Eigentum der F am Pkw (§ 952 BGB),
dabei kann dahinstehen, ob Übereignung des Autohauses an beide und anschließende SiÜ an M oder Übereignung an M und Verkauf an F unter EV
b) aus KV oder Sicherungsabrede, da mit Zahlung der letzten Rate fälliger Übereignungsanspruch (+),
Entstehung des Anspruchs erst mit Erfüllung reicht für ZBR aus
c) Aufwendungsersatz für behauptete Reparaturen
(-), da konkludent wirtschaftliche Zuordnung zu F vereinbart;
somit kein fremdes Geschäft, Besitzrecht, Rechtsgrund

7. Ergebnis:
Rückzahlungsanspruch i. H. v. 5.000,- Euro, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefes aus § 488 I 2 BGB

II. keine weiteren Ansprüche; insbesondere nach Mandantenbegeheren kein Zinsanspruch zu prüfen

B. Prozessual
Rat an M: Fortführung des streitigen Verfahrens

AG Köln ist örtl. u. sachl. zuständig;
insbes. wirken Kosten des Mahnverfahrens als Kosten des Rechtsstreits nicht streitwerterhöhend (§ 4 ZPO)

gebotene Antragsumstellung auf Zahlung Zug um Zug ist nach § 264 II Nr. 2 ZPO stets zulässig

C. Kündigungsklausel (NRW)
M will Geld zurück bei Trennung
kein ordentliches gesetzliches Kündigungsrecht wegen fester Laufzeit, also Regelungsbedarf
auflösende Bedingung "Trennung" bringt Beweisprobleme, daher über Kündigung zu lösen
DN soll umfinanzieren können, das braucht eine angemessene Zeit
M will keine Zinsen

Ergebnis:
"Der Darlehensgeber kann das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Zinsen sind auch bei Verzug nicht geschuldet."

D. Schriftsatzentwurf
ist bei mir formell zweifelhaft ("Anspruchsschrift", dann wie Klageschrift mit gr. Rubrum); außerdem habe ich Gerichtskostenzahlung und VU-Antrag vergessen

richtig wäre wohl "In der (Mahn-) Sache", kl. Rubrum, Erklärung zum Mediationsverfahren, Zahlung weiterer Gerichtskosten, Bitte um Termin, Ankündigung des Antrags, VU-Antrag
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NRW_Ph
Unregistered
 
#230
06.06.2015, 13:21
Leasing halte ich weiterhin für eher fernliegend. Ich meine auch, M hätte gesagt, er habe den Fahrzeugbrief an sich genommen, aber F hätte diesen nach Zahlung erhalten sollen. Demnach stand das schon damals fest.
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