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Antworten

 
Klausuren Juni 2015
Leonie
Unregistered
 
#211
06.06.2015, 10:43
(06.06.2015, 10:40)gast schrieb:  Man sollte doch nur die klausel entwerfen im Kautelar teil?!
das war doch in zwei Sätzen zu machen..?!

Also in Berlin sollte man doch einen kompletten Darlehensvertrag entwerfen. Oder nicht? Jetzt bin ich total verwirrt.
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Gast
Unregistered
 
#212
06.06.2015, 10:50
War in der Zulässigkeit problematisch oder konnte man die weg lassen?
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Gast
Unregistered
 
#213
06.06.2015, 10:54
In NRW die Klausel
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Gast
Unregistered
 
#214
06.06.2015, 11:21
(06.06.2015, 10:50)gast schrieb:  War in der Zulässigkeit problematisch oder konnte man die weg lassen?

Die Zulässigkeit war insofern problematisch, dass die sachlich sowie auch örtlich Zuständigkeit m. E. zu problematisieren war. Sachlich weil €5.000,- zum Amtsgericht gehört und örtlich weil die Beklagte in Neuruppin wohnt.
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horsti
Unregistered
 
#215
06.06.2015, 11:23
Finde die Gedanken von einigen hier zum Leasing wirklich nicht schlecht, Respekt wer darauf gekommen ist. Vielleicht trifft es das am besten, da ja auch die Freundin wie bei Leasing üblich die Lasten des Fahrzeugs tragen sollte, auch wenn sie es abstritt. Mag sein, dass das alles noch zu kompliziert gedacht ist. Im Sachverhalt hieß es ja recht schlicht, die Freundin wolle sich Geld borgen. Ich denke das sollte auf Darlehen herauslaufen. Dass ER den Wagen gekauft hat, steht nicht entgegen, weil man nicht einfach sagen kann weil im Verhältnis A der Vertrag X besteht, besteht im Verhältnis B der Vertrag Y. Man muss da schon trennen, außerdem hilft § 362 II.
Letzten Endes ist das alles auch nicht sooo entscheidend meine ich. Man musste wohl dazu kommen, dass er durch Kündigung den Restbetrag fällig stellen konnte. Auf S. 1 war sein Schreiben vom November 11 auch ausdrücklich als Kündigung bezeichnet, obwohl der Begriff in dem Schreiben selbst nicht auftauchte. Das war ne nette Hilfe.

"In der Mahnsache"? Weiß nicht. Der Schriftsatz nach Widerspruch gegen MB heißt Anspruchsbegründung, meine aber, dass man den nicht unbedingt so überschreibt. Ich habe geschrieben "In dem Rechtsstreit"... Mahnsache glaube ich nicht recht, weil man mittlerweile ja im streitigen Verfahren angekommen ist.
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Gast
Unregistered
 
#216
06.06.2015, 11:25
@ Leonie: In Berlin war die gesamte Vereinbarung zu entwerfen. Ist schon richtig.

@ gast: In der Zulässigkeit war die Zuständigkeit etwas problematisch (sachl. u. örtl.).
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Gast 288
Unregistered
 
#217
06.06.2015, 11:32
Aber beim Leasing bleibt der LeasingG doch ET der Sache, nur Halter ist der LeasingN und wie habt ihr dann die ET Stellung des M begründet?
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Gast
Unregistered
 
#218
06.06.2015, 11:40
(06.06.2015, 11:23)horsti schrieb:  Letzten Endes ist das alles auch nicht sooo entscheidend meine ich. Man musste wohl dazu kommen, dass er durch Kündigung den Restbetrag fällig stellen konnte. Auf S. 1 war sein Schreiben vom November 11 auch ausdrücklich als Kündigung bezeichnet, obwohl der Begriff in dem Schreiben selbst nicht auftauchte. Das war ne nette Hilfe.



Ich hätte aber bei der Variante nicht gewusst, wie ich die angebotenen Tatsachen der Parteien da hätte verarbeiten sollen - wer die laufenden Kosten übernimmt.
Ich fand die Hinweise zwar nett, aber die Argumente und das Vorbringen der Parteien hat da meines Erachtens nicht zu gepasst.
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Gast
Unregistered
 
#219
06.06.2015, 11:44
Ich fand eine konkludent vereinbarte Sicherungsübereignung lag viel näher als ein Leasing.
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Fromularfreunde
Unregistered
 
#220
06.06.2015, 11:51
Das Beck'sche Formularhandbuch schlägt für die Formulierung der Anspruchsbegründung nach Widerspruch im Mahnverfahren übrigens Folgendes vor:


An das

Landgericht Hamburg1, 2, 3

Geschäfts-Nr.

In Sachen

Raabe

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

1.A Versicherungs-AG

2.Schultz

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

zeige ich innerhalb der gesetzten Frist4 an, dass der Kläger im streitigen Verfahren durch mich vertreten wird. Es wird gebeten, einen baldigen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen,5 in dem ich beantragen werde:6

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 18.387,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2009 und EUR 5,– vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet und die Beklagten nicht innerhalb der Frist ihre Verteidigungsbereitschaft erklären, wird beantragt,

gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen.7

Begründung:8
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