22.02.2023, 16:21
Hallo,
wie tenoriere ich, wenn sich eine Zahlungsklage (gleicher Gegenstand) gegen 2 Beklagte richtet und dabei gegen den Beklagten zu 1) voll durchgeht und gegen den Beklagten zu 2) vollständig wegen Unbegründetheit mangels Anspruchsgrundlagen abgewiesen werden soll?
Schreibt man dann einfach:
"Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger X € nebst X Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen"?
Sehe ich das richtig, dass der Beklagte zu 1) die Kosten des Rechtsstreits zu 50% trägt und der Kläger ebenfalls 50%, weil die Klage gegen den Beklagten zu 2) ja unbegründet war? (Es sind nur Gerichtskosten angefallen)
wie tenoriere ich, wenn sich eine Zahlungsklage (gleicher Gegenstand) gegen 2 Beklagte richtet und dabei gegen den Beklagten zu 1) voll durchgeht und gegen den Beklagten zu 2) vollständig wegen Unbegründetheit mangels Anspruchsgrundlagen abgewiesen werden soll?
Schreibt man dann einfach:
"Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger X € nebst X Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen"?
Sehe ich das richtig, dass der Beklagte zu 1) die Kosten des Rechtsstreits zu 50% trägt und der Kläger ebenfalls 50%, weil die Klage gegen den Beklagten zu 2) ja unbegründet war? (Es sind nur Gerichtskosten angefallen)
22.02.2023, 18:17
1. Ja, genau.
2. Ja, ist Baumbach. Glück gehabt, dass keine außergerichtlichen angefallen sind ;)
2. Ja, ist Baumbach. Glück gehabt, dass keine außergerichtlichen angefallen sind ;)
22.02.2023, 20:50
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
28.02.2023, 13:43
Nochmal eine Frage zum Tenor des Schlussurteils bei folgendem Sachverhalt:
Es gibt 2 Beklagte. Gegen den Beklagten zu 2) erging ein Teil-VU, in dem er in Höhe der vollen Klageforderung verurteilt wurde und das rechtskräftig geworden ist. Der Beklagte zu 1) hat sich erfolgreich verteidigt und die Klage gegen ihn ist unbegründet.
Schreibt man dann:
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet.
Wie verwurstet man das gegen den Beklagten zu 2) bereits ergangene und rechtskräftige Teil-VU in dem Tenor des Endurteils? Und wirkt sich das Teil-VU gegen den Beklagten zu 2) bei den Kosten aus?
Es gibt 2 Beklagte. Gegen den Beklagten zu 2) erging ein Teil-VU, in dem er in Höhe der vollen Klageforderung verurteilt wurde und das rechtskräftig geworden ist. Der Beklagte zu 1) hat sich erfolgreich verteidigt und die Klage gegen ihn ist unbegründet.
Schreibt man dann:
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet.
Wie verwurstet man das gegen den Beklagten zu 2) bereits ergangene und rechtskräftige Teil-VU in dem Tenor des Endurteils? Und wirkt sich das Teil-VU gegen den Beklagten zu 2) bei den Kosten aus?

01.03.2023, 00:09
Ich würde nur abweisen. Die übrige Klage ist ja schon abgewiesen und nicht mehr Streitgegenstand. Wie wenn sie zurückgenommen worden wäre o.ä. Andernfalls provoziert man ja gerade die Frage, ob da noch etwas übrig ist oder im Tenor etwas fehlt.
Bei den Kosten geht es immer noch nur um gerichtliche?
War im VU schon eine Kostenentscheidung?
Bei den Kosten geht es immer noch nur um gerichtliche?
War im VU schon eine Kostenentscheidung?
01.03.2023, 01:15
Danke für die Antwort.
Das mit dem schlichteren Hauptsachetenor ergibt Sinn.
Die Kostenentscheidung bleibt laut dem rechtskräftigen Teil-VU gegen den Beklagten zu 2) dem Schlussurteil vorbehalten.
Im Klageantrag befinden sich vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung, die im Teil-VU gegen den Beklagten zu 2) dem Kläger neben der Hauptforderung zugesprochen wurden.
Mit dem Beklagten zu 1) fand eine mündl. Verh. statt, in der klar wurde, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) unbegründet ist. Kläger und Beklagter zu 1) wurden dabei beide anwaltlich vertreten, weil Landgerichtsprozess.
Habe da grad echt einen Knoten im Hirn.
Das mit dem schlichteren Hauptsachetenor ergibt Sinn.
Die Kostenentscheidung bleibt laut dem rechtskräftigen Teil-VU gegen den Beklagten zu 2) dem Schlussurteil vorbehalten.
Im Klageantrag befinden sich vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung, die im Teil-VU gegen den Beklagten zu 2) dem Kläger neben der Hauptforderung zugesprochen wurden.
Mit dem Beklagten zu 1) fand eine mündl. Verh. statt, in der klar wurde, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) unbegründet ist. Kläger und Beklagter zu 1) wurden dabei beide anwaltlich vertreten, weil Landgerichtsprozess.
Habe da grad echt einen Knoten im Hirn.
01.03.2023, 08:12
Na dann ist es jetzt doch wirklich Baumbach, oder?
Wer das VU kassiert, trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der Kosten des Klägers, der andere Beklagte nichts, der Kläger den Rest.
Oder ist das VU schon im schriftlichen Vorverfahren ergangen, sodass der Verurteilte mit der Terminsgebühr nichts zu tun hat?
Wer das VU kassiert, trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der Kosten des Klägers, der andere Beklagte nichts, der Kläger den Rest.
Oder ist das VU schon im schriftlichen Vorverfahren ergangen, sodass der Verurteilte mit der Terminsgebühr nichts zu tun hat?
01.03.2023, 09:24
Achso, ja, das Teil-VU gegen den Bekl. zu 2) erging bereits im schriftlichen Vorverfahren.
02.03.2023, 07:51
(01.03.2023, 09:24)Martin37 schrieb: Achso, ja, das Teil-VU gegen den Bekl. zu 2) erging bereits im schriftlichen Vorverfahren.
Dann müsste das Ziel sein, dass die Terminsgebühr ihn nicht belastet. Er darf also nicht die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen, weil die sonst halb bei ihm wäre.
Jetzt könnte man an sich tenorieren "mit Ausnahme der Terminsgebühr", aber das ist kein Fall der Kostentrennung. Ich würde es daher so machen, dass ich nicht die Hälfte tenoriere, sondern die Prozesskosten in Euro ausrechne, sie so verteile, wie es am Ende sein soll, und daraus eine Quote errechne, die dann tenoriert wird. Der Beklagte zu 2) würde dann also von den außergerichtlichen Kosten des Klägers nur 45 % tragen.
Aber das sind alles nur Billigkeitserwägungen. Das ergibt sich nicht zwingend aus dem Gesetz und kann natürlich auch anders gesehen werden.
03.03.2023, 15:24
Alles klar, vielen Dank!