13.02.2023, 15:06
Guten Tag,
ich schreibe eine Rechtsanwaltsklausur und stecke nun vor einem Problem.
Und zwar geht es um Rechtsmittel bei einem unechten Versäumnisurteil.
Beim unechten Versäumnisurteil gibts das Rechtsmittel der Berufung. Der streitwert beträgt 500€, also unter 600€ (§ 511 ZPO)
Außerdem hat das Urteil des Amtsgericht eine Berufung nicht ausdrücklich zugelassen.
Damit würde man doch jetzt sagen, dass eine Berufung nicht zulässig sei?
Das Gericht hat allerdings nach meiner Lösung eine schlüssige Klage als unschlüssig abgewiesen.
Von meinem Rechtsempfinden her finde ich das komisch, dass man dann trotzdem keinen Rechtsmittel hat.
Was soll ich meinem Mandanten denn nun empfehlen? Gibt es doch Möglichkeiten dagegen vorzugehen und ich kenne die Norm einfach nicht?
LG :D
ich schreibe eine Rechtsanwaltsklausur und stecke nun vor einem Problem.
Und zwar geht es um Rechtsmittel bei einem unechten Versäumnisurteil.
Beim unechten Versäumnisurteil gibts das Rechtsmittel der Berufung. Der streitwert beträgt 500€, also unter 600€ (§ 511 ZPO)
Außerdem hat das Urteil des Amtsgericht eine Berufung nicht ausdrücklich zugelassen.
Damit würde man doch jetzt sagen, dass eine Berufung nicht zulässig sei?
Das Gericht hat allerdings nach meiner Lösung eine schlüssige Klage als unschlüssig abgewiesen.
Von meinem Rechtsempfinden her finde ich das komisch, dass man dann trotzdem keinen Rechtsmittel hat.
Was soll ich meinem Mandanten denn nun empfehlen? Gibt es doch Möglichkeiten dagegen vorzugehen und ich kenne die Norm einfach nicht?
LG :D
13.02.2023, 16:31
Ich wäre jetzt über § 514 II gegangen. Gegen das unechte VU ist der Einspruch ja nicht statthaft und gem. § 514 II 2 ist die Grenze von 600€ nicht anwendbar.
13.02.2023, 16:53
(13.02.2023, 16:31)GPAMember schrieb: Ich wäre jetzt über § 514 II gegangen. Gegen das unechte VU ist der Einspruch ja nicht statthaft und gem. § 514 II 2 ist die Grenze von 600€ nicht anwendbar.
Vielen Dank für die Antwort.
Würde § 514 II ZPO hier passen?
Er sagt ja: "Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden."
Mit der schuldhaften Versäumung hat es in meinem Fall nichts zu tun.
Der Beklagte taucht zur Verhandlung nicht auf.
Gegen den Kläger wird ein unechtes VU erlassen, weil die Klage nach der Meinung des Gerichts nicht schlüssig sei.
Kann sein, dass ich 514 ZPO auch einfach nicht verstanden habe.
Könntest du es vielleicht erklären?
LG
13.02.2023, 17:14
Du hast recht. Der § 514 ist hier nicht einschlägig. Dann würde mir nur noch der § 321a ZPO einfallen... So aus dem Stand wüsste ich es ansonsten auch nicht.
13.02.2023, 17:25
(13.02.2023, 17:14)GPAMember schrieb: Du hast recht. Der § 514 ist hier nicht einschlägig. Dann würde mir nur noch der § 321a ZPO einfallen... So aus dem Stand wüsste ich es ansonsten auch nicht.
Ahhhh das hört sich SUPER an!
Oh vielen vielen Dank!!!!
Ich war echt schon sehr verzweifelt.
Liebe Grüße :D
13.02.2023, 23:06
Der Justizgewährungsanspruch verlangt keinen Instanzenzug. Wenn das Gericht letztinstanzlich falsch entscheidet, ist es leider so:
- Gehörsrüge hilft nur ausnahmsweise, wenn nämlich zugleich ein Gehörsverstoß vorliegt. Das kann man dann begründen, wenn ohne Hinweis von einer völlig üblichen Auslegung/gefestigten Rechtsprechung abgewichen wird. Das musste die Partei dann nicht erwarten. Diesen Schritt musst Du aber gehen - nicht jede falsche Rechtsanwendung ist Gehörsverstoß, schon gar nicht, wenn zuvor ein richterlicher Hinweis erging.
- Gegenvorstellung gibt es bei Urteilen nicht, 318 ZPO.
- außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit wird mangels Anhalts im Gesetz und aus Gründen der Rechtsmittelklarheit heute abgelehnt.
Nicht völlig auszuschließen, dass der Fall gerade darauf hinausläuft, dass nichts mehr geht...
- Gehörsrüge hilft nur ausnahmsweise, wenn nämlich zugleich ein Gehörsverstoß vorliegt. Das kann man dann begründen, wenn ohne Hinweis von einer völlig üblichen Auslegung/gefestigten Rechtsprechung abgewichen wird. Das musste die Partei dann nicht erwarten. Diesen Schritt musst Du aber gehen - nicht jede falsche Rechtsanwendung ist Gehörsverstoß, schon gar nicht, wenn zuvor ein richterlicher Hinweis erging.
- Gegenvorstellung gibt es bei Urteilen nicht, 318 ZPO.
- außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit wird mangels Anhalts im Gesetz und aus Gründen der Rechtsmittelklarheit heute abgelehnt.
Nicht völlig auszuschließen, dass der Fall gerade darauf hinausläuft, dass nichts mehr geht...