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Klausuren Juni 2015
Gast
Unregistered
 
#181
05.06.2015, 18:47
Kommen hier etwa die Grundsätze der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, dann wäre es vom Mandanten nix mehr zu holen. Nehme man einen eine Weiterveräußerung an die ex freundin nach erwerb vom verkäufer dann dürfte er aus dem KV zurückgetreten sein und das fahrzeug zurückbekommen aber das wollte er nicht sondern die Kohle zurückhaben. Am besten löst man das über einen Vertrag sui generis der zumindest die Vorschriften des Darlehensvertrages analog Anwendung finden. :s
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Gast
Unregistered
 
#182
05.06.2015, 18:54
Also ich habe folgendermaßen argumentiert.
Ist leider eine Indiana Jones-Lösung - ich weiß.:D

Nichtehelicher Ausgleichsanspruch -
Problem: Wird grundsätzlich nicht gewährt - aber in Ausnahmefällen, wenn es um eine Leistung geht, die über die gemeinsame Lebensgestaltung hinausgeht.

D.H. der Mandant musste beim mir beweisen, dass es nicht nur eine gemeinsame Anschaffung war, sondern praktisch ein Wertzuwachs bei der Freundin.

Mandant sagte, die Freundin hätte das Auto praktisch alleine benutzt - die Gegenseite sagt, dass es der "Gemeinschaft" gedient hätte.

Mandant beweispflichtig. Als Beweismittel dienen halt die Zulassungsbescheinigungen und Parteivernehmung.
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Berliner
Unregistered
 
#183
05.06.2015, 18:54
Und die Zulässigkeit? Wie habt ihr das gemacht?
In Berlin war die Forderung nur 5000 EUR, der Wohnsitz der Beklagten in Neuruppin, aber das Verfahren nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid an das LG Potsdam abgegeben...
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Gast
Unregistered
 
#184
05.06.2015, 18:59
zulässigkeit §29 ZPO erfüllunggsort damaliger wohnsitz der ex freundin in potsdam im palandt stand irgendwie drin dass das gelten soll da keine vereinbarung über den erfüllungsort getroffen ist. im mahnantrag Lg angegeben. Das AG gibt dies nach widerspruch an LG weiter. LG nicht daran gebunden §§ 696ff zpo. streitwert 5000 Euro also AG antrag auf verweisung nach §281 ZPO mit kostenlast an M.
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Gast
Unregistered
 
#185
05.06.2015, 19:12
Habe auch an Darlehensvertrag mit Leistung nach § 362 II gedacht. Ist mE aber problematisch, da dies eine eigene Leistungspflicht der A an den Dritten (Autohaus) voraussetzen würde...Der KV wurde aber ausdrücklich zwischen Autohaus und Mandanten geschlossen, sodass nur der M dem Autohaus ggü verpflichtet war.

Bin daher auch über einen weiteren, danach zwischen A und Mandant konkludent abgeschlossenen KV (mit EV) gegangen, also Anspruch M gegen A auf Zahlung aus § 433 II, wobei hinsichtlich Kaufpreisforderung Ratenzahlung vereinbart wurde...
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B15
Unregistered
 
#186
05.06.2015, 19:19
(05.06.2015, 19:12)Gast schrieb:  Habe auch an Darlehensvertrag mit Leistung nach § 362 II gedacht. Ist mE aber problematisch, da dies eine eigene Leistungspflicht der A an den Dritten (Autohaus) voraussetzen würde...Der KV wurde aber ausdrücklich zwischen Autohaus und Mandanten geschlossen, sodass nur der M dem Autohaus ggü verpflichtet war.

Bin daher auch über einen weiteren, danach zwischen A und Mandant konkludent abgeschlossenen KV (mit EV) gegangen, also Anspruch M gegen A auf Zahlung aus § 433 II, wobei hinsichtlich Kaufpreisforderung Ratenzahlung vereinbart wurde...


Ja, genau das meinte ich und meines Erachtens wird das auch die Lösungsskizze so sehen! Herzlichen Glückwünsch zu diesem Einfall! Ich bin erst hinterher drauf gekommen und ärgere mich echt sehr!
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Gast
Unregistered
 
#187
05.06.2015, 19:22
KV mit EV oder DV mit SÜ ;-)
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Gast
Unregistered
 
#188
05.06.2015, 19:26
Kann jemand die Lösung der kompletten Klausur reinstellen?
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:)
Unregistered
 
#189
05.06.2015, 20:20
Kann jemand sagen, was NRW am Dienstag schreibt? S1/S2 oder ein anderes Fach?
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:)
Unregistered
 
#190
05.06.2015, 20:30
Hat sich erledigt. Es ist Z1 ;) Aber vielleicht kann mir jemand ein Tipp für die Wahlklausur in Berlin Strafrecht geben. Es geht das Gerücht rum, dass es eine STA-Klausur ist. Hab aber inzwischen gehört, dass alles drankommen kann. Weiß da jemand mehr zu?
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