06.01.2023, 19:32
In nrw wurde ein Fuß abgesäbelt
06.01.2023, 19:36
(06.01.2023, 19:26)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:20)Soda schrieb:(06.01.2023, 18:56)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 18:49)CCLaw_NRW schrieb:(06.01.2023, 18:16)Alberto schrieb: Hat einer heute was vernünftiges bei der Zweckmäßigkeit? Mir fiel da irgendwie nichts ein! ?
Aus welchem BL bist du? Was kam dran?
In nds gutgläubiger Erwerb im Gebrauchtwagenhandel u.a.
Hessen hier, selbe Klausur.
mir fiel nur ein die Streitverkündung an den Veräußerer zu diskutieren.
Wie bist du mit der Formulierung " Es kann zur Begründung auf das Gutachten verwiesen werden" umgegangen? War Spitzklammertechnik oder alles verweisen gemeint damit?
In nds gab es kein Gutachten oder hattest du du die nrw Klausur?
In Hessen, war die Erfolgsaussicht der Klage (gutgläubiger Fahrzeugerwerb) zu begutachten und darauf aufbauend alles Weitere.
06.01.2023, 19:37
(06.01.2023, 19:36)Soda schrieb:(06.01.2023, 19:26)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:20)Soda schrieb:(06.01.2023, 18:56)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 18:49)CCLaw_NRW schrieb: Aus welchem BL bist du? Was kam dran?
In nds gutgläubiger Erwerb im Gebrauchtwagenhandel u.a.
Hessen hier, selbe Klausur.
mir fiel nur ein die Streitverkündung an den Veräußerer zu diskutieren.
Wie bist du mit der Formulierung " Es kann zur Begründung auf das Gutachten verwiesen werden" umgegangen? War Spitzklammertechnik oder alles verweisen gemeint damit?
In nds gab es kein Gutachten oder hattest du du die nrw Klausur?
In Hessen, war die Erfolgsaussicht der Klage zu begutachten und darauf aufbauend alles Weitere.
Dann hattet ihr was anderes, in nds war eine Klausur aus Beklagtensicht :-)
06.01.2023, 19:38
In Hessen war die Klausur auch aus Beklagtensicht.
06.01.2023, 19:42
06.01.2023, 19:43
(06.01.2023, 19:20)Soda schrieb:(06.01.2023, 18:56)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 18:49)CCLaw_NRW schrieb:(06.01.2023, 18:16)Alberto schrieb: Hat einer heute was vernünftiges bei der Zweckmäßigkeit? Mir fiel da irgendwie nichts ein! ?
Aus welchem BL bist du? Was kam dran?
In nds gutgläubiger Erwerb im Gebrauchtwagenhandel u.a.
Hessen hier, selbe Klausur.
mir fiel nur ein die Streitverkündung an den Veräußerer zu diskutieren.
Wie bist du mit der Formulierung " Es kann zur Begründung auf das Gutachten verwiesen werden" umgegangen? War Spitzklammertechnik oder alles verweisen gemeint damit?
Mir fiel die Streitverkündung gar nicht ein - ich habe allerdings auch den gutgläubigen Erwerb aufgrund der Gesamtschau aller Verdachtsmomente abgelehnt.
Bei der Zweckmäßigkeit auch nichts wirklich, nur
- Verteidigungsanzeige/erwiderung qualifiziert elektronisch unter Vorlage der Vollmacht (diese ggf. noch ausfüllen lassen - hatte nichts im Aktenauszug gefunden)
- Hilfsweise Einrede der Entreicherung wegen Abführung der MwSt erheben (aber keine Ahnung, ob es das überhaupt gibt, aber wusste nichts mit der Info, dass die bereits abgeführt wurde anzufangen)
Und bei der Gutachtentechnik aus dem BV: Ich hab in meiner Vorbereitung sowas gediegen ausgelassen und in den jeweiligen Klausuren improvisiert. Hab das dann heute so gelöst und etwa geschrieben "Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe des Pkw zu, da dieser kein Eigentum erwerben konnte, denn insbesondere war dieser nicht gutgläubig und ihn traf wegen der Vielzahl der Verdachtsmomente eine Nachforschungspflicht [S. 15 f.]. Soweit der Kläger vorträgt, [geringer Verkaufspreis], [fehlendes Serviceheft], ... wird sich dieser Vortrag zu eigen gemacht."
So hab ich das gemacht, aber keine Ahnung ob das was taugt
06.01.2023, 19:43
(06.01.2023, 19:42)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:38)Soda schrieb: In Hessen war die Klausur auch aus Beklagtensicht.
Aber die mit dem Verkehrsunfall oder gutgläubig Erwerb? Wir hatten nämlich kein Gutachten und aus Beklagtensicht wüsste ich auch nicht inwiefern ich da einen Streit verkünden soll
Ah sorry jetzt gesehen dass ihr das mit dem Fahrzeug hattet, was hast du so geprüft?
Ich habe 985 (-) da kein Besitz
989,990 bejaht wegen bösglöubkgkeir, das konnte man glaube ich auch anders sehen und dann noch 816 bzgl Verkaufserlös. Das habe ich dann noch bejaht
06.01.2023, 19:46
(06.01.2023, 19:43)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:42)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:38)Soda schrieb: In Hessen war die Klausur auch aus Beklagtensicht.
Aber die mit dem Verkehrsunfall oder gutgläubig Erwerb? Wir hatten nämlich kein Gutachten und aus Beklagtensicht wüsste ich auch nicht inwiefern ich da einen Streit verkünden soll
Ah sorry jetzt gesehen dass ihr das mit dem Fahrzeug hattet, was hast du so geprüft?
Ich habe 985 (-) da kein Besitz
989,990 bejaht wegen bösglöubkgkeir, das konnte man glaube ich auch anders sehen und dann noch 816 bzgl Verkaufserlös. Das habe ich dann noch bejaht
Wir in nds haben einen zweischixhtigen Aufbau daher ist das glaube ich anders als bei euch. Ich habe in der klögerstation zunlxhst den gugl Erwerb bejaht und dann beim Beklagten gesagt dass er bestreiten kann mit seinen Argumenten
06.01.2023, 20:04
(06.01.2023, 19:43)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:42)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:38)Soda schrieb: In Hessen war die Klausur auch aus Beklagtensicht.
Aber die mit dem Verkehrsunfall oder gutgläubig Erwerb? Wir hatten nämlich kein Gutachten und aus Beklagtensicht wüsste ich auch nicht inwiefern ich da einen Streit verkünden soll
Ah sorry jetzt gesehen dass ihr das mit dem Fahrzeug hattet, was hast du so geprüft?
Ich habe 985 (-) da kein Besitz
989,990 bejaht wegen bösglöubkgkeir, das konnte man glaube ich auch anders sehen und dann noch 816 bzgl Verkaufserlös. Das habe ich dann noch bejaht
Hessen Hier:
Ich habe 985 umfassend geprüft, da ja das ganze gutachterlich erfolgen sollte.
Ich habe schlussendlich einen gutgläubigen Erwerb bejaht des Klägers. Gibt auch eine BGH Entscheidung dazu mit gefälschten Fahrzeugpapieren. Habe demnach Argumentiert. Im Anschluss hat er bei mir aber wieder sein Eigentum durch den gutgläubigen Weiterverkauf der Beklagten verloren. Also kein Eigentum mehr.
Andere Herausgabeansprüche habe ich wegen fehlendem Verschulden (990, 823) und Unmöglichkeit (§ 812) abgelehnt.
Der Hilfsantrag ging bei mir durch nach § 816 I 1 BGB aber nur in Höhe des Nettokaufpreises. Habe gesagt bzgl. der MwSt liegt Entreicherung vor.
Demzufolge war meine Zweckmäßigkeit "komisch", da die Klage schlussendlich ja erfolgreich sein wird im Hilfsantrag.
06.01.2023, 20:14
(06.01.2023, 20:04)Soda schrieb:(06.01.2023, 19:43)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:42)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:38)Soda schrieb: In Hessen war die Klausur auch aus Beklagtensicht.
Aber die mit dem Verkehrsunfall oder gutgläubig Erwerb? Wir hatten nämlich kein Gutachten und aus Beklagtensicht wüsste ich auch nicht inwiefern ich da einen Streit verkünden soll
Ah sorry jetzt gesehen dass ihr das mit dem Fahrzeug hattet, was hast du so geprüft?
Ich habe 985 (-) da kein Besitz
989,990 bejaht wegen bösglöubkgkeir, das konnte man glaube ich auch anders sehen und dann noch 816 bzgl Verkaufserlös. Das habe ich dann noch bejaht
Hessen Hier:
Ich habe 985 umfassend geprüft, da ja das ganze gutachterlich erfolgen sollte.
Ich habe schlussendlich einen gutgläubigen Erwerb bejaht des Klägers. Gibt auch eine BGH Entscheidung dazu mit gefälschten Fahrzeugpapieren. Habe demnach Argumentiert. Im Anschluss hat er bei mir aber wieder sein Eigentum durch den gutgläubigen Weiterverkauf der Beklagten verloren. Also kein Eigentum mehr.
Andere Herausgabeansprüche habe ich wegen fehlendem Verschulden (990, 823) und Unmöglichkeit (§ 812) abgelehnt.
Der Hilfsantrag ging bei mir durch nach § 816 I 1 BGB aber nur in Höhe des Nettokaufpreises. Habe gesagt bzgl. der MwSt liegt Entreicherung vor.
Demzufolge war meine Zweckmäßigkeit "komisch", da die Klage schlussendlich ja erfolgreich sein wird im Hilfsantrag.
Mist, ich habe 932 bejaht und dann gesagt dass der Beklagte Leon Besitzer ist. 989,990 S.1 hab ich bejaht und gesagt dass die Beklagte grob fahrlässig verkannt hat dass etwaige HerausgabeA des Klägers bestehen könnten weil die Geschichte ja etwas komisch war und sie ja wussten dass der pkw unterschlagen wurde. 816 habe ich auch bejaht allerdings vollständig da ich keine Zeit mehr hatte und auch nicht so fit im bereicherungsR bin. Habe die Klage dann abgewiesen und argumentiert dass er kein Eigentümer geworden ist (aus beklagtensicht hier andere Argumentation) und daher dann auch kein hilfsanspruch weil der Kläger wenn er kein Eigentümer geworden ist auch kein berechtigter isd 816 war. Keine Ahnung fand es etwas verwirrend und sachenR liegt mir nicht.
Was hast du zu den 400€ geschrieben? Ich habe geschrieben dass er eig nur ein AnwR erworben hat dies aber unschädlich ist weil es ja dem vollerwerb gleichsteht