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Klausuren Dezember 2022
Law123
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#191
09.12.2022, 18:05
(09.12.2022, 17:48)RefBB schrieb:  
(09.12.2022, 17:41)Gastastan schrieb:  War der Richter bei euch abgelehnt? In Berlin wurde mWn nur nicht über seinen Antrag entschieden bis er in den Ruhestand ging und dann nach 21c II GVG die andere Richterin den Vorsitz hätte übernehmen sollen, deswegen hat ich da nur 27

Hab da § 29 angenommen, weil zwischen der 1. Verhandlung und dem Ruhestand 4 Monate lagen und der Antrag ja eigentlich innerhalb von 2 Wochen beschieden werden muss, also schon zu diesem Zeitpunkt der Verstoß gegeben war; auch wurde die HV ausgesetzt, obwohl sie nach Abs. 2 keinen Aufschub duldet..


In NRW wurde auch einfach nicht entschieden, weil er eh pensioniert wurde. Habe daher die fehlende Entscheidung als Verstoß also auch 29 etc geprüft.
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ReferendarBWA
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#192
09.12.2022, 18:05
Also ich hatte das so verstanden, dass die Mandatserteilung die ja extra mit Datum angegeben war zu spät für jegliches Einschreiten des Anwalts war. 


„Der RA muss beim Fehlen eines allgemeinen Verteidigungsauftrags – vor Ablauf der Begründungsfrist – zur Unterzeichnung der Begründungsschrift wirksam bevollmächtigt sein 
(vgl. OLG Brandenburg NStZ 1995, 52; OLG Nürnberg NJW 2007, 1767 [späterer Nachweis ist möglich]; s. dazu auch OLG Jena NStZ-RR 2012, 320; vgl. auch BGH NStZ 2001, 52); mündliche Vollmachtserteilung genügt.“ 
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NRWe
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#193
09.12.2022, 18:09
(09.12.2022, 17:51)ReferendarBWA schrieb:  
(09.12.2022, 17:48)Ref_GPA1234 schrieb:  
(09.12.2022, 17:48)ReferendarBWA schrieb:  Aber er hatte ja selbst schon zu Protokoll begründet…..


Aber bei einer unzuständigen Rechtspflegerin.
Habe das Hindernis als bereinigt angesehen. Verdammt  Wütend


In NRW hat sie nur selber bei der unzuständigen Justizbeschäftigten die Revision eingelegt, nicht begründet.  die Einlegungsfrist konnte durch den neuen RA noch gewahrt werden (bei mir zumindest :D war mir mit dem Fristende sehr unsicher), Urteil wurde am 9.11. dem ehemaligen RA zugestellt, Mandat am 8.12. niedergelegt
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Law123
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#194
09.12.2022, 18:10
Bei uns in NRW kam die Mandantin heute am 09.12.22, also konnte die RA noch heute Begründung abschicken. Daher hab ich da kein Problem gesehen. Vollmacht hatte sie schon. 

Revision gg Berufungsurteil hatten wir nie und hab ich auch nie zuvor gesehen Victory Gab es da groß was anderes, außer eben, 324 etc?
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Ref_GPA1234
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#195
09.12.2022, 18:11
Liest sich so als wäre unsere Klausuren leicht unterschiedlich (hoffe ich zumindest, sonst hätte ich ja mal komplett gepennt; von einer Niederlegung habe ich nichts mitbekommen).

Ich meine das letzte war bei uns, dass er am 7.12. Akteneinsicht genommen hat.

Hat irgendjemand 338 Nr. 1 StPO angenommen?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2022, 18:15 von Ref_GPA1234.)
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ReferendarBWA
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#196
09.12.2022, 18:19
Ja - 338 1 bb stpo
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Law123
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Registriert seit: Nov 2021
#197
09.12.2022, 18:23
Falls jemand über die Sachrügen sprechen will. Da habe ich:

- Versuchte Nötigung statt vollendete

- Bei gefährlicher KV hat das Gericht die Strafrahmenverschieben auf minder schweren Fall nicht erörtert, was mMn einschlägig wäre.
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GWizz
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#198
09.12.2022, 18:27
Habe 224 I Nr 2 abgelehnt, weil ich die Darstellung nicht ausreichend fand. Auch Nr 5 mit selber Begründung. Weil weder angegeben war, wie schwer der Gegenstand war noch, ob dies scharfen Kanten die Geschädigte getroffen haben
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SartoriusBIG
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#199
09.12.2022, 18:30
(09.12.2022, 18:19)ReferendarBWA schrieb:  Ja - 338 1 bb stpo

Der war hier glaube ich nicht anwendbar, weil § 222a I nur vor den Landgerichten im ersten Rechtszug anwendbar ist. Bin dann über Halbsatz 1. gegangen.
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Refin 2 NRW
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Registriert seit: Dec 2022
#200
09.12.2022, 19:04
(09.12.2022, 18:10)Law123 schrieb:  Bei uns in NRW kam die Mandantin heute am 09.12.22, also konnte die RA noch heute Begründung abschicken. Daher hab ich da kein Problem gesehen. Vollmacht hatte sie schon. 

Revision gg Berufungsurteil hatten wir nie und hab ich auch nie zuvor gesehen Victory Gab es da groß was anderes, außer eben, 324 etc?

Man muss dann beim Verfahrenshindernis die Zulässigkeit der Berufung prüfen. Ansonsten keine Besonderheiten außer 324 ff.

Habe 338 nr 1 abgelehnt wegen 21e abs. 3 GVG. Da stand, dass der Geschäftsverteilungsplan auch innerhalb des Jahres geändert werden kann unter besonderen Umständen. Im Kommentar stand dann, dass auch der Ruhestand dazu gehört
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