09.12.2022, 18:05
(09.12.2022, 17:48)RefBB schrieb:(09.12.2022, 17:41)Gastastan schrieb: War der Richter bei euch abgelehnt? In Berlin wurde mWn nur nicht über seinen Antrag entschieden bis er in den Ruhestand ging und dann nach 21c II GVG die andere Richterin den Vorsitz hätte übernehmen sollen, deswegen hat ich da nur 27
Hab da § 29 angenommen, weil zwischen der 1. Verhandlung und dem Ruhestand 4 Monate lagen und der Antrag ja eigentlich innerhalb von 2 Wochen beschieden werden muss, also schon zu diesem Zeitpunkt der Verstoß gegeben war; auch wurde die HV ausgesetzt, obwohl sie nach Abs. 2 keinen Aufschub duldet..
In NRW wurde auch einfach nicht entschieden, weil er eh pensioniert wurde. Habe daher die fehlende Entscheidung als Verstoß also auch 29 etc geprüft.
09.12.2022, 18:05
Also ich hatte das so verstanden, dass die Mandatserteilung die ja extra mit Datum angegeben war zu spät für jegliches Einschreiten des Anwalts war.
„Der RA muss beim Fehlen eines allgemeinen Verteidigungsauftrags – vor Ablauf der Begründungsfrist – zur Unterzeichnung der Begründungsschrift wirksam bevollmächtigt sein
(vgl. OLG Brandenburg NStZ 1995, 52; OLG Nürnberg NJW 2007, 1767 [späterer Nachweis ist möglich]; s. dazu auch OLG Jena NStZ-RR 2012, 320; vgl. auch BGH NStZ 2001, 52); mündliche Vollmachtserteilung genügt.“
„Der RA muss beim Fehlen eines allgemeinen Verteidigungsauftrags – vor Ablauf der Begründungsfrist – zur Unterzeichnung der Begründungsschrift wirksam bevollmächtigt sein
(vgl. OLG Brandenburg NStZ 1995, 52; OLG Nürnberg NJW 2007, 1767 [späterer Nachweis ist möglich]; s. dazu auch OLG Jena NStZ-RR 2012, 320; vgl. auch BGH NStZ 2001, 52); mündliche Vollmachtserteilung genügt.“
09.12.2022, 18:09
(09.12.2022, 17:51)ReferendarBWA schrieb:(09.12.2022, 17:48)Ref_GPA1234 schrieb:Habe das Hindernis als bereinigt angesehen. Verdammt(09.12.2022, 17:48)ReferendarBWA schrieb: Aber er hatte ja selbst schon zu Protokoll begründet…..
Aber bei einer unzuständigen Rechtspflegerin.
In NRW hat sie nur selber bei der unzuständigen Justizbeschäftigten die Revision eingelegt, nicht begründet. die Einlegungsfrist konnte durch den neuen RA noch gewahrt werden (bei mir zumindest :D war mir mit dem Fristende sehr unsicher), Urteil wurde am 9.11. dem ehemaligen RA zugestellt, Mandat am 8.12. niedergelegt
09.12.2022, 18:10
Bei uns in NRW kam die Mandantin heute am 09.12.22, also konnte die RA noch heute Begründung abschicken. Daher hab ich da kein Problem gesehen. Vollmacht hatte sie schon.
Revision gg Berufungsurteil hatten wir nie und hab ich auch nie zuvor gesehen
Gab es da groß was anderes, außer eben, 324 etc?
Revision gg Berufungsurteil hatten wir nie und hab ich auch nie zuvor gesehen

09.12.2022, 18:11
Liest sich so als wäre unsere Klausuren leicht unterschiedlich (hoffe ich zumindest, sonst hätte ich ja mal komplett gepennt; von einer Niederlegung habe ich nichts mitbekommen).
Ich meine das letzte war bei uns, dass er am 7.12. Akteneinsicht genommen hat.
Hat irgendjemand 338 Nr. 1 StPO angenommen?
Ich meine das letzte war bei uns, dass er am 7.12. Akteneinsicht genommen hat.
Hat irgendjemand 338 Nr. 1 StPO angenommen?
09.12.2022, 18:19
Ja - 338 1 bb stpo
09.12.2022, 18:23
Falls jemand über die Sachrügen sprechen will. Da habe ich:
- Versuchte Nötigung statt vollendete
- Bei gefährlicher KV hat das Gericht die Strafrahmenverschieben auf minder schweren Fall nicht erörtert, was mMn einschlägig wäre.
- Versuchte Nötigung statt vollendete
- Bei gefährlicher KV hat das Gericht die Strafrahmenverschieben auf minder schweren Fall nicht erörtert, was mMn einschlägig wäre.
09.12.2022, 18:27
Habe 224 I Nr 2 abgelehnt, weil ich die Darstellung nicht ausreichend fand. Auch Nr 5 mit selber Begründung. Weil weder angegeben war, wie schwer der Gegenstand war noch, ob dies scharfen Kanten die Geschädigte getroffen haben
09.12.2022, 18:30
09.12.2022, 19:04
(09.12.2022, 18:10)Law123 schrieb: Bei uns in NRW kam die Mandantin heute am 09.12.22, also konnte die RA noch heute Begründung abschicken. Daher hab ich da kein Problem gesehen. Vollmacht hatte sie schon.
Revision gg Berufungsurteil hatten wir nie und hab ich auch nie zuvor gesehenGab es da groß was anderes, außer eben, 324 etc?
Man muss dann beim Verfahrenshindernis die Zulässigkeit der Berufung prüfen. Ansonsten keine Besonderheiten außer 324 ff.
Habe 338 nr 1 abgelehnt wegen 21e abs. 3 GVG. Da stand, dass der Geschäftsverteilungsplan auch innerhalb des Jahres geändert werden kann unter besonderen Umständen. Im Kommentar stand dann, dass auch der Ruhestand dazu gehört