09.12.2022, 16:59
Ihr habt die Revisionen getrennt geprüft? Wie soll das zeitlich gehen

09.12.2022, 17:01
Ich glaube materiell war gar nicht so viel angelegt oder?
Habe das jedenfalls in der letzten halben Stunde gemacht. Denke der Schwerpunkt lag in den Verfahrensrügen... Was habt ihr da so?
Habe das jedenfalls in der letzten halben Stunde gemacht. Denke der Schwerpunkt lag in den Verfahrensrügen... Was habt ihr da so?
09.12.2022, 17:05
Abs
338 nr 1, 5
rel
74, 24
27 III
326 nicht revisibel
338 nr 1, 5
rel
74, 24
27 III
326 nicht revisibel
09.12.2022, 17:11
09.12.2022, 17:16
Und bei uns gab es nur eine Revision??
Oder habe ich etwas übersehen...
Oder habe ich etwas übersehen...

09.12.2022, 17:22
(09.12.2022, 17:11)Law123 schrieb:(09.12.2022, 17:05)GWizz schrieb: Abs
338 nr 1, 5
rel
74, 24
27 III
326 nicht revisibel
Die hab ich auch. Und :
338 Nr.3
rel noch :
324
261 wg. Verwertungsverbot des SV-Gutachtens
In Hamburg auch zwei Revisionen.
Gab noch ein Zulässigkeitsproblem: Revision beim Unzuständigen Rechtspfleger zu Protokoll gegeben. Unschädlich, da Protokoll unterschrieben und daher schriftliche Einreichung. Aber, schriftliche Revision muss durch RA begründet werden. Hier Begründungsfrist abgelaufen. RA erst nachträglich Kenntnis erlangt. Wiedereinsetzung (+). wenn schon Rechtspfleger nicht weiß, dass er unzuständig ist, muss der Angeklagte das auch nicht wissen.
Sachrüge war ich mir echt nicht so sicher, mir sind folgende Dinge aufgefallen:
- 223, 224 ok
- 240 nur Versuch ? k.a.
- Beihilfe keine Ausführungen zum Gehilfenvorsatz
- Beweiswürdigung Murks: Gibt keinen Erfahrungssatz, dass Ehemann die Ehefrau bei Straftaten unterstützen will
- Strafzumessung: Verstoß 46 III , da 224 Nr. 2, 4, 5 bereits gesetzl TB; Verstoß 52 II StGB, da keine Abwägung gemacht "wegen Vorstrafe kam Bewährung von vornherein nicht in Betracht" ; Strafe des Ehememanns mit der vorliegenden Begründung völlig unvertretbar dass er als Gehilfe trotz Strafmilderung höhere Strafe bekommt als Haupttäter; Falsche Strafzumessngskriterein beim Gehilfen kommt es auf das Gewicht der Beihilfehandlung nicht die schwere der Haupttat an.
09.12.2022, 17:27
(09.12.2022, 17:22)Ref_GPA1234 schrieb:(09.12.2022, 17:11)Law123 schrieb:(09.12.2022, 17:05)GWizz schrieb: Abs
338 nr 1, 5
rel
74, 24
27 III
326 nicht revisibel
Die hab ich auch. Und :
338 Nr.3
rel noch :
324
261 wg. Verwertungsverbot des SV-Gutachtens
Sachrüge war ich mir echt nicht so sicher, mir sind folgende Dinge aufgefallen:
- 223, 224 ok
- 240 nur Versuch ? k.a.
- Beihilfe keine Ausführungen zum Gehilfenvorsatz
- Beweiswürdigung Murks: Gibt keinen Erfahrungssatz, dass Ehemann die Ehefrau bei Straftaten unterstützen will
- Strafzumessung: Verstoß 46 III , da 224 Nr. 2, 4, 5 bereits gesetzl TB; Verstoß 52 II StGB, da keine Abwägung gemacht "wegen Vorstrafe kam Bewährung von vornherein nicht in Betracht" ; Strafe des Ehememanns mit der vorliegenden Begründung völlig unvertretbar dass er als Gehilfe trotz Strafmilderung höhere Strafe bekommt als Haupttäter; Falsche Strafzumessngskriterein beim Gehilfen kommt es auf das Gewicht der Beihilfehandlung nicht die schwere der Haupttat an.
In Berlin war die Vortat 2018 fahrlässige Trunkenfahrt, keine Vorsatztat, keine Gewalttat, falsche Wertung vom Gericht. Berufungsgericht hatte selbe Strafe als Amtsgericht trotz Herabstufung von Täter zu Beihilfe, allein deshalb schon Verstoß gegen 27 III 49 und damit dann auch Verstoß gegen 56 da zur Bewährung auszusetzen aber ka ob das dann notwendige Folge ist oder eigener Verstoß
Bei Strafzumessung der Frau stand im Urteil noch die "Dreistigkeit" mit der sie versucht habe die Polizisten zu täuschen, das hab ich noch als Verstoß 46 II
09.12.2022, 17:29
(09.12.2022, 17:27)Gastastan schrieb:(09.12.2022, 17:22)Ref_GPA1234 schrieb:(09.12.2022, 17:11)Law123 schrieb:(09.12.2022, 17:05)GWizz schrieb: Abs
338 nr 1, 5
rel
74, 24
27 III
326 nicht revisibel
Die hab ich auch. Und :
338 Nr.3
rel noch :
324
261 wg. Verwertungsverbot des SV-Gutachtens
Sachrüge war ich mir echt nicht so sicher, mir sind folgende Dinge aufgefallen:
- 223, 224 ok
- 240 nur Versuch ? k.a.
- Beihilfe keine Ausführungen zum Gehilfenvorsatz
- Beweiswürdigung Murks: Gibt keinen Erfahrungssatz, dass Ehemann die Ehefrau bei Straftaten unterstützen will
- Strafzumessung: Verstoß 46 III , da 224 Nr. 2, 4, 5 bereits gesetzl TB; Verstoß 52 II StGB, da keine Abwägung gemacht "wegen Vorstrafe kam Bewährung von vornherein nicht in Betracht" ; Strafe des Ehememanns mit der vorliegenden Begründung völlig unvertretbar dass er als Gehilfe trotz Strafmilderung höhere Strafe bekommt als Haupttäter; Falsche Strafzumessngskriterein beim Gehilfen kommt es auf das Gewicht der Beihilfehandlung nicht die schwere der Haupttat an.
In Berlin war die Vortat 2018 fahrlässige Trunkenfahrt, keine Vorsatztat, keine Gewalttat, falsche Wertung vom Gericht. Berufungsgericht hatte selbe Strafe als Amtsgericht trotz Herabstufung von Täter zu Beihilfe, allein deshalb schon Verstoß gegen 27 III 49 und damit dann auch Verstoß gegen 56 da zur Bewährung auszusetzen aber ka ob das dann notwendige Folge ist oder eigener Verstoß
Bei Strafzumessung der Frau stand im Urteil noch die "Dreistigkeit" mit der sie versucht habe die Polizisten zu täuschen, das hab ich noch als Verstoß 46 II
Jo hier auch. Deine Lösung wird wohl besser sein. Hatte mir das am Ende leider alles nicht mehr so genau angesehen.
09.12.2022, 17:31
Habe noch bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernissen bzgl der Berufung die sachliche Zuständigkeit des Strafrichters in erster Instanz geprüft wegen 226 I als VerbrechensTB. Aber aus anwaltlicher Vorsicht abgelehnt, da die Feststellungen vom erstinstanzlichen Urteil nicht abgedruckt waren und im Bearbeitervermerk nur stand, dass dieselben Vorschriften wie im Berufungsurteil angewendet wurden.
Wie seid ihr mit der Revisionseinlegung bei der Justizbeschäftigten umgegangen? Wiedereinsetzungsantrag? ?
Wie seid ihr mit der Revisionseinlegung bei der Justizbeschäftigten umgegangen? Wiedereinsetzungsantrag? ?
09.12.2022, 17:32
In der Verfahrensrüge konnte man noch § 29 StPO ansprechen, wegen der fehlenden Entscheidung über den Ablehnungsantrag; § 229 wegen der Unterbrechung des Verfahrens; und § 196 GVG wegen des Abstimmungsverhaltens bzgl der Gehilfenstellung aber die Norm hab ich wirklich nicht verstanden
