02.12.2022, 21:53
Habt ihr im praktischen Teil also der Klageerwiderung auf das Gutachten verwiesen?
Im Bearbeitervermerkt stand ja man solle einen umfassenden Schriftsatz schreiben.
Ich hatte weder Zeit alles nochmal zu wiederholen bzw. es war mir auch echt zu blöd alles "nochmal" zu schreiben.
Im Bearbeitervermerkt stand ja man solle einen umfassenden Schriftsatz schreiben.
Ich hatte weder Zeit alles nochmal zu wiederholen bzw. es war mir auch echt zu blöd alles "nochmal" zu schreiben.
02.12.2022, 22:07
Das stand bei uns so nicht. Sinngemäß habe ich irgendwie in Erinnerung, dass eine Sachverhaltsdarstellung im Schriftsatz nicht enthalten sein muss, und das auf das Gutachten verwiesen werden kann.
Habe dann einen kurzen 3 Zeiler gemacht von wegen ist jetzt alles Erfüllt, kein Vorbehalt, Verweis auf 341 BGB.
Der 2. Teil bei uns ging wie folgt.
A geht in Autohaus und entdeckt seltenes Auto.
A erzählt davon seiner Freundin (F) davon. Beide legen Geld zusammen, wollen Auto kaufen.
A geht alleine ins Autohaus und kauft. F wird in keinem Zusammenhang nicht erwähnt.
A geht wieder alleine ins Autohaus und holt das Auto ab.
A bezahlt mit seiner eigenen EC Karte (kein Gemeinsames Konto)
Beide benutzen das Auto, gemeinsam und auch alleine.
Über die Eigentumsverhältnisse wird zu keiner Zeit gesprochen.
SIe trennen sich.
A nimmt Auto und alle Schlüssel mit.
F meint sie habe hälftiges MIteintum am Auto, droht mit Feststellungsklage.
Sie sei "Durch den Kauf" Eigentümerin geworden, jedenfalls dadurchm, dass A das AUto abgeholt hat und die ganze Zeit wusste, dass die hälfte des Geldes von ihr kommt etc.
Sie meint das werde ja alles schon nach 1006 BGB vermutet, dass sie hälftiges Miteigentum hat.
--> Prüfung, ob sie damit durchkommt. Ausdrücklich auf Eigentum beschränkt. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche waren nicht zu prüfen. Kein Schriftsatz machen.
Habe dann einen kurzen 3 Zeiler gemacht von wegen ist jetzt alles Erfüllt, kein Vorbehalt, Verweis auf 341 BGB.
Der 2. Teil bei uns ging wie folgt.
A geht in Autohaus und entdeckt seltenes Auto.
A erzählt davon seiner Freundin (F) davon. Beide legen Geld zusammen, wollen Auto kaufen.
A geht alleine ins Autohaus und kauft. F wird in keinem Zusammenhang nicht erwähnt.
A geht wieder alleine ins Autohaus und holt das Auto ab.
A bezahlt mit seiner eigenen EC Karte (kein Gemeinsames Konto)
Beide benutzen das Auto, gemeinsam und auch alleine.
Über die Eigentumsverhältnisse wird zu keiner Zeit gesprochen.
SIe trennen sich.
A nimmt Auto und alle Schlüssel mit.
F meint sie habe hälftiges MIteintum am Auto, droht mit Feststellungsklage.
Sie sei "Durch den Kauf" Eigentümerin geworden, jedenfalls dadurchm, dass A das AUto abgeholt hat und die ganze Zeit wusste, dass die hälfte des Geldes von ihr kommt etc.
Sie meint das werde ja alles schon nach 1006 BGB vermutet, dass sie hälftiges Miteigentum hat.
--> Prüfung, ob sie damit durchkommt. Ausdrücklich auf Eigentum beschränkt. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche waren nicht zu prüfen. Kein Schriftsatz machen.
02.12.2022, 22:11
(02.12.2022, 21:53)Gast1202 schrieb: Habt ihr im praktischen Teil also der Klageerwiderung auf das Gutachten verwiesen?
Im Bearbeitervermerkt stand ja man solle einen umfassenden Schriftsatz schreiben.
Ich hatte weder Zeit alles nochmal zu wiederholen bzw. es war mir auch echt zu blöd alles "nochmal" zu schreiben.
Ich habe nur meine Kernargumente sehr verkürzt nochmal aufgegriffen. Finde das mit dem nochmal schreiben auch total doof, hab es aber sehr knapp gemacht.
02.12.2022, 22:14
(02.12.2022, 22:07)Ref_GPA1234 schrieb: Der 2. Teil bei uns ging wie folgt.
A geht in Autohaus und entdeckt seltenes Auto.
A erzählt davon seiner Freundin (F) davon. Beide legen Geld zusammen, wollen Auto kaufen.
A geht alleine ins Autohaus und kauft. F wird in keinem Zusammenhang nicht erwähnt.
A geht wieder alleine ins Autohaus und holt das Auto ab.
A bezahlt mit seiner eigenen EC Karte (kein Gemeinsames Konto)
Beide benutzen das Auto, gemeinsam und auch alleine.
Über die Eigentumsverhältnisse wird zu keiner Zeit gesprochen.
SIe trennen sich.
A nimmt Auto und alle Schlüssel mit.
F meint sie habe hälftiges MIteintum am Auto, droht mit Feststellungsklage.
Sie sei "Durch den Kauf" Eigentümerin geworden, jedenfalls dadurchm, dass A das AUto abgeholt hat und die ganze Zeit wusste, dass die hälfte des Geldes von ihr kommt etc.
Sie meint das werde ja alles schon nach 1006 BGB vermutet, dass sie hälftiges Miteigentum hat.
--> Prüfung, ob sie damit durchkommt. Ausdrücklich auf Eigentum beschränkt. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche waren nicht zu prüfen. Kein Schriftsatz machen.
Ach irre, das ist ja nochmal richtig viel und auch nicht leicht zu prüfen. Aber hey, mehr, mehr, mehr in den Klausuren, ist doch viel zu einfach.
02.12.2022, 22:34
Ja ich frage mich auch immer ob das wirklich notwendig ist. Und dann heißt es am Ende, dies fehlt das fehlt, das hätte viel ausführlicher sein müssen. Aber sein wir mal ehrlich. Wenn man den Fall nicht kennt und auch nur ein bisschen länger nachdenken muss, dann schafft man das einfach nicht mehr. Und ich mach es schon immer so, dass ich sehr stark die Schwerpunkte gewichte.
05.12.2022, 16:00
Z3 Einziehungsklage; Erfüllung des Drittschuldners an den Schuldner wegen VU Widerrufsrecht aus Fernabsatzvertrag, Hilfsaufrechnung des Beklagten, darin Stellvertretung und Widerrufsrecht zu prüfen
05.12.2022, 16:23
(05.12.2022, 16:00)Ref aus NRW schrieb: Z3 Einziehungsklage; Erfüllung des Drittschuldners an den Schuldner wegen VU Widerrufsrecht aus Fernabsatzvertrag, Hilfsaufrechnung des Beklagten, darin Stellvertretung und Widerrufsrecht zu prüfen
Das war mal eine richtige Rennfahrerklausur oder nicht?
Habe alles nur oberflächlich geschafft, von dem Tatbestand mal ganz abgesehen…
05.12.2022, 16:30
Ja, war schon ne Rennfahrerklausur, v.a der TB war mies beschissen. Habe die Hilfsaufrechnung durchgehen lassen, weil der Schuldnerin diesbezüglich kein WR zustand. Ansonsten für den ersten gepfändeten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt, da zurechenbares Setzen eines Rechtsscheins und für den anderen 357 I. An sich fair, aber herbe viel
05.12.2022, 16:34
(05.12.2022, 16:30)GWizz schrieb: Ja, war schon ne Rennfahrerklausur, v.a der TB war mies beschissen. Habe die Hilfsaufrechnung durchgehen lassen, weil der Schuldnerin diesbezüglich kein WR zustand. Ansonsten für den ersten gepfändeten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt, da zurechenbares Setzen eines Rechtsscheins und für den anderen 357 I. An sich fair, aber herbe viel
Ja habe den ersten Anspruch auch aus 812 bejaht und dann bin ich über die Kenntnis und 407 BGB gegangen.
Widerruf von der Schuldnerin war ok, hilfsaufrechnung habe ich dann durchgehen lassen wegen 179 BGB und mangels Widerrufsrecht
05.12.2022, 16:42
Rennfahrer aber machbar. Wie habt ihr es gehandhabt, dass eigentlich eine Titelumschreibung vorgeht und die Klägerin nicht rechtsschutzbedürftig ist in Fällen, in denen der Schuldner gg Drittschuldner einen Titel hat (hier aus VU?)