28.11.2022, 18:06
(28.11.2022, 16:36)RefBayern22 schrieb:(28.11.2022, 16:28)Reezy schrieb: Wie habt ihr das gelöst, dass ihr die Vortat beendet bekommen habt für die Hehlerei? Da fand ich den Kommentar jetzt auch nur bedingt hilfreich.
Aus diesem Grund war es bei mir keine Hehlerei, war allenfalls im HGA ablehnend zu prüfen.
Wenn rechtswidrige Lage erst durch Übergabe an „Hehler“ entsteht, handelt es sich um keine vollendete Vortat, daher fehlendes TBM für Hehlerei und es handelt sich nur um eine Unterschlagung (Siehe auch BGH 4 StR 112/11)
Aber wäre es dann nicht grundsätzlich unbillig (in dem Fall jetzt nicht weil 246 II StGB ja greift) nur deswegen auf den geringeren Strafrahmen von 3 Jahre max runterzugehen? Die kriminelle Energie und das Tatverhalten vom Angeklagten sind ja gleich einem Hehler.
28.11.2022, 18:12
Sorry für den Doppelpost, weiß auch nicht was da schon wieder schief gelaufen ist.
Ich frag mich aber dann wofür es denn dann vom Richter in der Verhandlung den Hinweis nach 265 Stpo gab.
Ich frag mich aber dann wofür es denn dann vom Richter in der Verhandlung den Hinweis nach 265 Stpo gab.
28.11.2022, 18:41
Vielleicht konnte man ja die "Veranlassung des Angeklagten" durch B als Manifestation des Zueignungswillens seitens des B werten und somit eine strafbare Vortat des B gem. § 246 StGB annehmen. Der Abschluss des Kaufvertrags und die Veräußerung durch den Angeklagten würden dann § 259 StGB unterfallen.
28.11.2022, 18:42
Ich habe eine versuchte Hehlerei angenommen und kam daher nicht zu §246 StGB.
28.11.2022, 18:49
(28.11.2022, 18:12)Reezy schrieb: Sorry für den Doppelpost, weiß auch nicht was da schon wieder schief gelaufen ist.
Ich frag mich aber dann wofür es denn dann vom Richter in der Verhandlung den Hinweis nach 265 Stpo gab.
Also ich habe (ist aber glaube ich kaum vertretbar) den Hinweis quasi in dem Zusammenhang als gegeben gesehen, dass laut der Anklage eine mittäterschaftliche vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden sollte, was vorliegend von Anfang an ausgeschieden ist, weil es sich um ein eigenhändiges Delikt handelt. Weiter, dass Mittäterschaft wenn überhaupt nur dann geht, wenn beide gemeinsam das Fahrzeug führen. Er war aber nur Beifahrer und hat das Fahrzeug nicht geführt, was auch schon in der Anklage so geschildert wurde, daher falsche rechtliche Einordnung, d.h. richtigerweise hätte es der Anklage nach eine Anstiftung zum 316 sein müssen…… Die dann entweder durchgeht, wenn BAK über 1,1 und weitere Indizien oder eben nicht, wenn Fahrlässigkeit angenommen wird und dann ja keine Anstiftung möglich ist.
Aber ich hab mir sehr schwer getan mit dem
materiell-rechtlichen, daher war das vielleicht auch kompletter Quatsch. Aber so hab ich versucht zu argumentieren
29.11.2022, 15:33
Wie lief es bei euch? Bei mir habt ich Verurteilung wegen 315c (Fahrt bis zur Verfolgung) und 315d, Freispruch 242, 142, 216, 315c, Einstellung 123
29.11.2022, 15:38
Hab vollständigen Freispruch, hilfsweise Strafzumessung (geringe Geldstrafe).
Argumentation ist aber teilweise wackelig ?
Argumentation ist aber teilweise wackelig ?
29.11.2022, 15:58
29.11.2022, 16:08
(29.11.2022, 15:33)Benutzername schrieb: Wie lief es bei euch? Bei mir habt ich Verurteilung wegen 315c (Fahrt bis zur Verfolgung) und 315d, Freispruch 242, 142, 216, 315c, Einstellung 123
Freispruch: 242, 142, 316
Einstellung: 123, 315d
Verurteilung: 315c bis Unfall und 315c Verfolgung
Wieso hast du 315c bis zur Verfolgung freigesprochen?
29.11.2022, 16:23
(29.11.2022, 16:08)Examen in Bayern schrieb:(29.11.2022, 15:33)Benutzername schrieb: Wie lief es bei euch? Bei mir habt ich Verurteilung wegen 315c (Fahrt bis zur Verfolgung) und 315d, Freispruch 242, 142, 216, 315c, Einstellung 123
Freispruch: 242, 142, 316
Einstellung: 123, 315d
Verurteilung: 315c bis Unfall und 315c Verfolgung
Wieso hast du 315c bis zur Verfolgung freigesprochen?
Bis zur Verfolgung hab ich 315c auch Verurteilung! Danach hab ich mangels Kausalität für Gefährdung Freispruch.
Wieso hast du bei 315d Einstellung?