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Neues Kaufrecht
lawlife24
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 14
Registriert seit: Nov 2022
#1
25.11.2022, 19:00
Hallo, ich habe eine Frage.
1. Könnt ihr mir nochmal den Unterschied zwischen einer Garantie und Zusicherung im Kaufrecht erklären?
2. Kann mir jemand den § 476 III BGB erklären? Ich verstehe den nicht so ganz. Bedeutet das, dass der Ausschluss der Gewährleistung hinsichtlich Schadensersatzes ggü dem Verbraucher möglich ist, nicht aber hinsichtlich Rücktritt etc.?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.11.2022, 19:12 von lawlife24.)
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GS0
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 12
Registriert seit: Aug 2022
#2
25.11.2022, 20:31
(25.11.2022, 19:00)lawlife24 schrieb:  Hallo, ich habe eine Frage.
1. Könnt ihr mir nochmal den Unterschied zwischen einer Garantie und Zusicherung im Kaufrecht erklären?
2. Kann mir jemand den § 476 III BGB erklären? Ich verstehe den nicht so ganz. Bedeutet das, dass der Ausschluss der Gewährleistung hinsichtlich Schadensersatzes ggü dem Verbraucher möglich ist, nicht aber hinsichtlich Rücktritt etc.?



Zu 2.: wie du bereits gesagt hast. Ausschluss von SEA möglich, aber nicht der Ausschluss von Gewährleistungsrechten. Beim Ausschluss von SE müssen aber die AGB Grenzen beachtet werden. Kein Ausschluss von Schäden an Körper etc, auch nicht wegen grober Fahrlässigkeit etc, glaube das steht iwie in 309 Nr 7/8 BGB
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Landvogt
Member
***
Beiträge: 61
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#3
25.11.2022, 21:56
Den Begriff der "Zusicherung" kenne ich so aus dem Kaufrecht nicht. Es gab früher (vor der Schuldrechtsreform) in § 463 BGB a.F. die "zugesicherte Eigenschaft" (die es heute noch im Mietrecht gibt, § 536 Abs. 2 BGB) auch im Kaufrecht. Ich würde die Begriffe der "Zusicherung" oder "zugesicherter Eigenschaft" im Kaufrecht heute nicht mehr verwenden.

Die "Garantie" kann im Kaufrecht verschiedene Bedeutungen haben:
  • Nach der Legaldefinition in § 443 BGB können damit zunächst Rechte des Käufers gemeint sein, die der Verkäufer, Hersteller ("Herstellergarantie") oder ein sonstiger Dritter dem Käufer zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten einräumt, falls die Kaufsache nicht die bezeichnete Eigenschaften hat.
    Ein besonderer Fall hiervon ist die Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB). Der Verkäufer garantiert hier für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Eigenschaft. In der Konsequenz streitet für den Käufer die gesetzliche Vermutung, dass ihm die in der Garantie gewährten Rechte auch dann zustehen sollen, wenn ein Sachmangel erst nach Gefahrübergang (während der Geltungsdauer der Garantie) auftritt.
  • Oft ist mit Garantie aber auch eine unbedingte (verschuldensabhängige) Einstandspflicht für eine bestimmte Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemeint. Die Folge ist zum einen die verschuldensunabhängige Haftung des Garantiegebers (!) nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. Zum anderen knüpfen einige andere kaufrechtliche Vorschriften an die Garantie der Beschaffenheit an und verbessern die Position des Käufers ggü. dem Verkäufer, insb. §§ 442 Abs. 1, 444, 445 BGB (dass die Garantiebegriffe in § 276 Abs. 1 S. 1 und §§ 442 Abs. 1, 444, 445 BGB übereinstimmen, ist allerdings umstritten).
    Abzugrenzen ist die Garantie einer bestimmten Beschaffenheit von der bloßen Beschaffungsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, die eine unbedingte Einstandspflicht nicht voraussetzt und in ihrer Intensität unterhalb der Beschaffenheitsgarantie anzusiedeln ist.
  • Verschiedene Arten der Garantie können kombiniert werden, müssen aber nicht. Das ist Auslegungsfrage.
Die Terminologie ist hier leider nicht immer einheitlich und die Regelung in § 443 BGB m.E. nicht übermäßig hilfreich.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.11.2022, 22:02 von Landvogt.)
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