• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren November 2022
« 1 ... 9 10 11 12 13 ... 23 »
 
Antworten

 
Klausuren November 2022
lolNRW
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#101
12.11.2022, 16:39
Ging um einen Mietwagenvermieter der einen Maserati mit Haftungsfreistellung in den AGB vermietet hat bzgl. grober Fahrlässigkeit, man musste die Klausel und eine Obliegenheitsklausel zur Meldung bei der Polizei überprüfen sowie einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung des Autos und dann waren da eine ganze Reihe an Schadensposten die einzeln zu überprüfen waren. Praktischer Teil: Vergleich und Anschreiben an den Gegner.
Suchen
Zitieren
VerbesserinHessen
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#102
13.11.2022, 21:55
Die letzten 2 Klausuren stehen an... Viel Erfolg!
Suchen
Zitieren
LGKleve
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2022
#103
14.11.2022, 15:28
Mag einer den Sachverhalt der V1 in NRW kurz zusammenfassen?  Smile
Suchen
Zitieren
OnelasttimeHessen
Junior Member
**
Beiträge: 42
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#104
14.11.2022, 16:33
Gerichtsklausur
18 S. SV

AS betreibt seit 2018 ein Ästhetikhaus in dem von examinierten Heilpraktikern mittels Laserbehandlungen Tattoos, Permanentmakeup, pigmentflecken und Gefäßerweiterungen entfernt werden.
Sie selbst besucht hierzu regelmäßig fort- Und Weiterbildungen 
Bisher traten keine Komplikationen auf und sie hat nur positive Reviews im Internet 

Am 8.9 schreibt sie dem RP, dass 5 ABS 2 NiSV nicht umgesetzt werden soll.
Dieser tritt ab 01.01.2023 in Kraft- danach sollen laserbehandlungen künftig nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Weiterbildung durchgeführt werden.


Rp lehnt ab und sagt es sei an 5 Abs.2 NiSV gebunden, verweist darauf, dass nach 8 NiSG Geldbußen erfolgen können. 
Grundlage sei das NiSG. Es beweist außerdem auf schutzenpfehlungen einer Schutz(?)-Kommission die in einem Bericht angibt dass Gesundheitsgefährdungen aufgrund falscher Anwendungen von Lasern erfolgen. Daher empfiehlt es die Durchführung nur von medizinisch geschultem Personal.

Bundesregierung hat in Gesetzesbegründung ebenfalls auf Gesundheitsschutz verwiesen 

AS begehrt einstweiligen Rechtsschutz 
Antrag in etwa auf „Gestattung“ der weiteren Ausführung ihres Betriebes über den 31.12.2022 hinaus ohne approbierte Arzte

Sie führt aus, dass sie diese nicht bezahlen könne und ihren Betrieb einstellen müsste wenn die Norm ihre Wirkung entfalte, da diese Laserbehandlungen ihre einzige angebotene DL sei.
Sie hat am gleichen Tag FK erhoben.

AG ist ua der Ansicht, dass VerwG schon nicht zuständig sei und er falscher AG sei (Bundesregierung sei richtig)

Bundesreg wird beigeladen 
Alle stimmen Entscheidung durch Berichtserstatter zu.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.11.2022, 16:38 von OnelasttimeHessen. Bearbeitungsgrund: Tippfehler )
Suchen
Zitieren
OnelasttimeHessen
Junior Member
**
Beiträge: 42
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#105
14.11.2022, 16:34
(14.11.2022, 16:33)OnelasttimeHessen schrieb:  Gerichtsklausur
18 S. SV

AS betreibt seit 2018 ein Ästhetikhaus in dem von examinierten Heilpraktikern mittels Laserbehandlungen Tattoos, Permanentmakeup, pigmentflecken und Gefäßerweiterungen entfernt werden.
Sie selbst besucht hierzu regelmäßig fort- Und Weiterbildungen 
Bisher traten keine Komplikationen auf und sie hat nur positive Reviews im Internet 

Am 8.9 schreibt sie dem RP, dass 5 ABS 2 NiSV nicht umgesetzt werden soll.
Dieser tritt ab 01.01.2024 in Kraft- danach sollen laserbehandlungen künftig nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Weiterbildung durchgeführt werden.


Rp lehnt ab und sagt es sei an 5 Abs.2 NiSV gebunden, verweist darauf, dass nach 8 NiSG Geldbußen erfolgen können. 
Grundlage sei das NiSG. Es beweist außerdem auf schutzenpfehlungen einer Schutz(?)-Kommission die in einem Bericht angibt dass Gesundheitsgefährdungen aufgrund falscher Anwendungen von Lasern erfolgen. Daher empfiehlt es die Durchführung nur von medizinisch geschultem Personal.

Bundesregierung hat in Gesetzesbegründung ebenfalls auf Gesundheitsschutz verwiesen 

AS begehrt einstweiligen Rechtsschutz 
Antrag in etwa auf „Gestattung“ der weiteren Ausführung ihres Betriebes über den 31.12.2022 hinaus ohne approbierte Arzte

Sie führt aus, dass sie diese nicht bezahlen könne und ihren Betrieb einstellen müsste wenn die Norm ihre Wirkung entfalte, da diese Laserbehandlungen ihre einzige angebotene DL sei.
Sie hat am gleichen Tag FK erhoben.

AG ist ua der Ansicht, dass VerwG schon nicht zuständig sei und er falscher AG sei (Bundesregierung sei richtig)

Bundesreg wird beigeladen 
Alle stimmen Entscheidung durch Berichtserstatter zu.

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...lpraktiker


https://openjur.de/u/2332497.html
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.11.2022, 16:46 von OnelasttimeHessen.)
Suchen
Zitieren
NRWLER22
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2022
#106
14.11.2022, 19:37
Lief genau so in NRW. Waren insgesamt 21 Seiten Akte… Why not
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.11.2022, 19:37 von NRWLER22.)
Suchen
Zitieren
VerbesserinHessen
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#107
14.11.2022, 20:01
(14.11.2022, 19:37)NRWLER22 schrieb:  Lief genau so in NRW. Waren insgesamt 21 Seiten Akte… Why not


Computer Wütend
Suchen
Zitieren
Frankfurter
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#108
14.11.2022, 20:14
Einfach mal eine Entscheidung mit 162 Rz. 1:1 als Klausur stellen. Das war heute zwar inhaltlich nicht wirklich schwierig aber von der Aufmachung und vom unmöglich ordentlich zu bewältigenden Umfang einfach eine bodenlose Unverschämtheit. Wer davon ausging dass die LJPA das Examen ernst nähmen und sich bei der Konzeption der Klausuren Mühe geben würden, der wurde heute eines Besseren belehrt.
Suchen
Zitieren
GastHessen251
Junior Member
**
Beiträge: 19
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2022
#109
14.11.2022, 21:02
(14.11.2022, 19:37)NRWLER22 schrieb:  Lief genau so in NRW. Waren insgesamt 21 Seiten Akte… Why not

In Hessen waren es nur 18 Seiten, was war bei euch wohl 3 Seiten mehr?!
Suchen
Zitieren
OnelasttimeHessen
Junior Member
**
Beiträge: 42
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#110
14.11.2022, 21:08
(14.11.2022, 21:02)GastHessen251 schrieb:  
(14.11.2022, 19:37)NRWLER22 schrieb:  Lief genau so in NRW. Waren insgesamt 21 Seiten Akte… Why not

In Hessen waren es nur 18 Seiten, was war bei euch wohl 3 Seiten mehr?!

Mit Einem Kalender den ich nicht gebraucht habe ? also quasi „nur“ 17 S
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 9 10 11 12 13 ... 23 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus