04.06.2015, 12:48
(04.06.2015, 12:42)Gast bln schrieb: Also ich habe mich lange in der klausur gefragt, warum die klägerin in einer passage sagte, dass es kein mangel im sinne des 434 sondern vertragliche pflichtverletzung bezüglich des trittschalldämmung ist.
Oder hab ich es falsch verstanden
Daher han ich kein mangel sondern nur pflichtverletzung wegen der eigentlich "versprochenen" schalldämmung nach 280 geprüft.
Was sagt ihr dazu?
Ja genau so hab ich es auch gemacht.
Bezüglich der fehlenden Trittschalldämmung als Mangel war sie wegen der Schiedsgutachtenklausel ausgeschlossen. Aber wenn die Beklagte dazu verpflichtet wurde, den Eigentümer anzuweisen für eine Trittschalldämmung zu sorgen, dann hat die Beklagte ihre Erfüllungspflicht verletzt. Das habe ich dann über §§ 280, 281, 433 gelöst. Aber dann abgelehnt.
04.06.2015, 13:00
Ja das hab ich mich in der klausur auch gefragt.
In der zuläsdigkeit habe ich zwischen schiedsverfahren und schiedsgutachterverfahren abgegrenzt und schiedsgutachterverfahren sngenommen, daher zulässig.
Ich habe aber sls agl 280,241 II genommen
In der zuläsdigkeit habe ich zwischen schiedsverfahren und schiedsgutachterverfahren abgegrenzt und schiedsgutachterverfahren sngenommen, daher zulässig.
Ich habe aber sls agl 280,241 II genommen
04.06.2015, 13:03
Aber wieso Pflichtverletzung?
Wenn die Bekl. tatsächlich dazu verpflichtet war, den anderen Eigentümer zu Trittschall zu verpflichten (es ist nicht gesagt, dass sie das nicht getan hat ...), dann hätte die Kl. doch noch ihren ursprünglichen Erfüllungsanspruch?
Wenn die Bekl. tatsächlich dazu verpflichtet war, den anderen Eigentümer zu Trittschall zu verpflichten (es ist nicht gesagt, dass sie das nicht getan hat ...), dann hätte die Kl. doch noch ihren ursprünglichen Erfüllungsanspruch?
04.06.2015, 13:05
Ja das hab ich mich in der klausur auch gefragt.
In der zuläsdigkeit habe ich zwischen schiedsverfahren und schiedsgutachterverfahren abgegrenzt und schiedsgutachterverfahren sngenommen, daher zulässig.
Ich habe aber als agl 280,241 II genommen
In der zuläsdigkeit habe ich zwischen schiedsverfahren und schiedsgutachterverfahren abgegrenzt und schiedsgutachterverfahren sngenommen, daher zulässig.
Ich habe aber als agl 280,241 II genommen
04.06.2015, 13:22
Na ich denke, dass man hier differenzieren musste:
1. Stellt die fehlende Trittschalldämmung einen Mangel dar? So wie die Klägerin vorgetragen hat, durch die Lautstärke in ihrem Gebrauch unangemessen beeinträchtigt zu sein (Schallschutz, etc)
2. War die Beklagte dazu verpflichtet, eine Trittschalldämmung gegenüber dem Eigentümer durchzusetzen. Das ist eine vertragliche Pflicht aus dem KV (§ 6 des Vertrages war das)
1. Stellt die fehlende Trittschalldämmung einen Mangel dar? So wie die Klägerin vorgetragen hat, durch die Lautstärke in ihrem Gebrauch unangemessen beeinträchtigt zu sein (Schallschutz, etc)
2. War die Beklagte dazu verpflichtet, eine Trittschalldämmung gegenüber dem Eigentümer durchzusetzen. Das ist eine vertragliche Pflicht aus dem KV (§ 6 des Vertrages war das)
04.06.2015, 13:28
So: Es ist ja spannend, wie viele Lösungen es zu dem genannten Fall gibt. Hier kommt noch mein Vorschlag aus NRW (grob):
1. Ablehung des Antrags auf Wiedereröffnung. Denn Wiedereröffnungsgründe (-), insbesondere nach § 156 Abs. 2 ZPO (-). Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 156 Abs. 2 Zif. 2. Alt ZPO (-). Denn das Angriffsmittel des neubenannten Zeugen ist gem. § 296a ZPO unbeachtlich, sodass gem. § 295 ZPO eine Verletzung ausscheidet.
2. Zulässigkeit, Gericht ist zuständig, sachl. 23 Zif. 1, 71 Abs. 1 GVG, örtlich 29 Abs. 1 ZPO.
Auch führt die Schiedsgutachtervereinbarung nicht zur Unzulässigkeit der Klage; denn keine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO; denn keine prozessuale Regelung, dass ein Schiedsgericht den Rechtsstreit entscheiden soll, sondern eine materiell rechtliche Regelung im Sinne des § 317 BGB. Diese hat nur ggf. Auswirkung auf das Recht der Beweiswürdigung durch das Gericht. Unwirksamkeit als AGB kann daher dahinstehen.
3. Begründetheit
a. Anspruch wegen 25.000 Euro für fehledenen Trittschallschutz (-)
denn Gewährleistungsrechte nach § 433, 437, insb. § 441 Abs. 3 (-).
denn Mangel im Sinne von 434 (-).
aa) Trittschallschutz in oberhalb liegender Wohnung ist Beschaffenheit der streitgegenständlichen Wohnung, da dadurch unmittelbar Nutzbarkeit und Lärmbelastung der Wohnung betroffen.
bb) Kein Mangel, indem die oberhalb gelenden Wohnung keinen Trittschallschutz nach Stand der Technik hat. Denn DIN Norm haben keinen normativen Charakter + Altbau vor DIN (erst 1960)
cc) Kein Mangel durch Verstoß gegen Vereinbarung „Bauordnungsrechtlich geboten...“.
- Ansprechen ob Mangel bei Gefahrübergang und somit überhaupt 434 BGB einschlägig oder Sondervereinbarung. Hier ist eine zukünftigte Beschaffenheit der Wohnung unmittelbar betroffen, ähnlich wie bei einer Bedingung (158 BGB) bestimmter Zustand bei Gefahrübergang versprochen, daher bei Gefahrübergang hinreichend angelegt, also 434 anwendbar.
- aber Vereinbarung spricht nur von Bauordnungsrecht; mangels Bauordnungsrecht nach Renovierung kein Verstoß´gegen § 434 Abs. 1 S. 2 BGB
- Anderweitige Auslegung zugunsten DIN: Beweisbelastet Klägerin. Gespräch vor Notartermin kein Beweisangebot, Parteien str. ; Gespräch bei Notartermin: Notar sagt glaubhaft aus, dass DIN nicht angesprochen.
Also Mangel im Sinne von 434 Abs. 1 S. 2 BGB (-).
Anderweitige Ansprüche auch (-).
4. 10.000 Euro für Parkplatz
aa) Wieder Gewährleistungsrechte nach 433, 437 ff. …
- Unmöglichkeit oder eigentliche erfüllbar; Beklagte hätte Wegerecht ankaufen können
- Problem 435 oder ggf. 434 BGB. Hier liegt kein hinderndes Recht auf dem Parkplatz, also 435 BGB (-); vielmehr dauerhafter Zugang nicht hinreichend gewährleistet, übliche Nutzbarkeit nicht dauerhaft sicher § 434 Abs. 1 2. Zif. 2 BGB (+). Also Mangel (+)
Ausschluss 442 BGB (-); denn an sich hat Käufer keine Obliegenheit Zugang zu prüfen, Aufgabe Verkäufer. Hier hat sich Käuferin schon erkundigt. Daraus folgt kein strengerer Maßstab. Im Gegenteil hat sie schon mehr getan als notwendig.
- Problem ist Parkplatz zur Wohnung gehörig oder eigenen Leistung – Auslegung,... hier eigene Leistung, eigener Kaufpreis u.a. 10.000 Euro.
- Klägerin fordert 10.000 Euro. Ist also Schadensersatz statt der ganzen Leistung berechtigt + Auslegung Forderung „Minderung“ hin zu Rücktritt. Dauerhaft nicht gewährleisteter Zugang ist wesentlicher Mangel und berechtigt zu Schadensersatz statt der ganzen Leistung.
Dann aber § 281 Abs. 5, 346, 349 BGB nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Parkplatzes. Rückgabe wurde nicht angeboten. Daher Zug um Zug.
5. Zinsen: Zinsen scheiden aus. Da Zug um Zug und nicht in Verzug gesetzt.
6. Kosten: 91, 92 ZPO. Gesonderte Beachtung, Bewertung das Zug um Zug und nicht sofort 10.000 Euro. Daher hier kleine Abstriche
7. RBB spreche ggf. noch sofortige Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereröffnung.
1. Ablehung des Antrags auf Wiedereröffnung. Denn Wiedereröffnungsgründe (-), insbesondere nach § 156 Abs. 2 ZPO (-). Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 156 Abs. 2 Zif. 2. Alt ZPO (-). Denn das Angriffsmittel des neubenannten Zeugen ist gem. § 296a ZPO unbeachtlich, sodass gem. § 295 ZPO eine Verletzung ausscheidet.
2. Zulässigkeit, Gericht ist zuständig, sachl. 23 Zif. 1, 71 Abs. 1 GVG, örtlich 29 Abs. 1 ZPO.
Auch führt die Schiedsgutachtervereinbarung nicht zur Unzulässigkeit der Klage; denn keine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO; denn keine prozessuale Regelung, dass ein Schiedsgericht den Rechtsstreit entscheiden soll, sondern eine materiell rechtliche Regelung im Sinne des § 317 BGB. Diese hat nur ggf. Auswirkung auf das Recht der Beweiswürdigung durch das Gericht. Unwirksamkeit als AGB kann daher dahinstehen.
3. Begründetheit
a. Anspruch wegen 25.000 Euro für fehledenen Trittschallschutz (-)
denn Gewährleistungsrechte nach § 433, 437, insb. § 441 Abs. 3 (-).
denn Mangel im Sinne von 434 (-).
aa) Trittschallschutz in oberhalb liegender Wohnung ist Beschaffenheit der streitgegenständlichen Wohnung, da dadurch unmittelbar Nutzbarkeit und Lärmbelastung der Wohnung betroffen.
bb) Kein Mangel, indem die oberhalb gelenden Wohnung keinen Trittschallschutz nach Stand der Technik hat. Denn DIN Norm haben keinen normativen Charakter + Altbau vor DIN (erst 1960)
cc) Kein Mangel durch Verstoß gegen Vereinbarung „Bauordnungsrechtlich geboten...“.
- Ansprechen ob Mangel bei Gefahrübergang und somit überhaupt 434 BGB einschlägig oder Sondervereinbarung. Hier ist eine zukünftigte Beschaffenheit der Wohnung unmittelbar betroffen, ähnlich wie bei einer Bedingung (158 BGB) bestimmter Zustand bei Gefahrübergang versprochen, daher bei Gefahrübergang hinreichend angelegt, also 434 anwendbar.
- aber Vereinbarung spricht nur von Bauordnungsrecht; mangels Bauordnungsrecht nach Renovierung kein Verstoß´gegen § 434 Abs. 1 S. 2 BGB
- Anderweitige Auslegung zugunsten DIN: Beweisbelastet Klägerin. Gespräch vor Notartermin kein Beweisangebot, Parteien str. ; Gespräch bei Notartermin: Notar sagt glaubhaft aus, dass DIN nicht angesprochen.
Also Mangel im Sinne von 434 Abs. 1 S. 2 BGB (-).
Anderweitige Ansprüche auch (-).
4. 10.000 Euro für Parkplatz
aa) Wieder Gewährleistungsrechte nach 433, 437 ff. …
- Unmöglichkeit oder eigentliche erfüllbar; Beklagte hätte Wegerecht ankaufen können
- Problem 435 oder ggf. 434 BGB. Hier liegt kein hinderndes Recht auf dem Parkplatz, also 435 BGB (-); vielmehr dauerhafter Zugang nicht hinreichend gewährleistet, übliche Nutzbarkeit nicht dauerhaft sicher § 434 Abs. 1 2. Zif. 2 BGB (+). Also Mangel (+)
Ausschluss 442 BGB (-); denn an sich hat Käufer keine Obliegenheit Zugang zu prüfen, Aufgabe Verkäufer. Hier hat sich Käuferin schon erkundigt. Daraus folgt kein strengerer Maßstab. Im Gegenteil hat sie schon mehr getan als notwendig.
- Problem ist Parkplatz zur Wohnung gehörig oder eigenen Leistung – Auslegung,... hier eigene Leistung, eigener Kaufpreis u.a. 10.000 Euro.
- Klägerin fordert 10.000 Euro. Ist also Schadensersatz statt der ganzen Leistung berechtigt + Auslegung Forderung „Minderung“ hin zu Rücktritt. Dauerhaft nicht gewährleisteter Zugang ist wesentlicher Mangel und berechtigt zu Schadensersatz statt der ganzen Leistung.
Dann aber § 281 Abs. 5, 346, 349 BGB nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Parkplatzes. Rückgabe wurde nicht angeboten. Daher Zug um Zug.
5. Zinsen: Zinsen scheiden aus. Da Zug um Zug und nicht in Verzug gesetzt.
6. Kosten: 91, 92 ZPO. Gesonderte Beachtung, Bewertung das Zug um Zug und nicht sofort 10.000 Euro. Daher hier kleine Abstriche
7. RBB spreche ggf. noch sofortige Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereröffnung.
04.06.2015, 13:59
Also ich hab jetzt auch nochmal im Zöller nachgelesen und da steht:
Während eine Schiedsvereinbarung Klage vor staatl Gericht unzulässig macht, schließt ein Schiedsgutachtervertrag den Rechtsweg zu den staatl Gerichten nicht aus, BGH WM 82, 543; [undefined=undefined]das Gericht darf aber die vom Gutachter festzustellenden Tatsachen nicht selbst feststellen.
[/undefined]
Also das ist doch eindeutig, oder?? Wenn also ein Schiedsgutachtenvertrag vorliegt, dann darf das Gericht darüber nicht Beweis erheben...
Während eine Schiedsvereinbarung Klage vor staatl Gericht unzulässig macht, schließt ein Schiedsgutachtervertrag den Rechtsweg zu den staatl Gerichten nicht aus, BGH WM 82, 543; [undefined=undefined]das Gericht darf aber die vom Gutachter festzustellenden Tatsachen nicht selbst feststellen.
[/undefined]
Also das ist doch eindeutig, oder?? Wenn also ein Schiedsgutachtenvertrag vorliegt, dann darf das Gericht darüber nicht Beweis erheben...
04.06.2015, 14:07
in nrw war aber die Klausel von der beklagten gestellt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam, steht explizit im palandt für den hauskauf. ich gehe mal davon aus, dass das auf wohnungseigentum übertragbar ist.
also darf das Gericht entscheiden.
also darf das Gericht entscheiden.
04.06.2015, 14:11
Ja, bei uns war das genau anders herum. Die Klägerin hatte den Vorschlag gemacht...Puhh im Erman stehts auch: "Wird eine Forderung eingeklagt, zu deren Festlegung ein noch nicht erstattetes Schiedsgutachten entscheidend ist, so ist die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen (BGH NJW-RR 1988, 1405; Hamburg NZV 1998, 414; München OLGRp 2000, 43, 44; Pal/Grüneberg Rn 3)." Man jetzt hab ich aber für kurze Zeit Panik bekommen...
04.06.2015, 14:28
Hinsichtlich der Trittschalldämmung hatte in NRW auch die Klägerin den Vorschlag gemacht eine solche Klausel einzufügen. => AGB (-)
Aber die andere Klausel, die wurde nach Aussage des Notars, schon in anderen Verträgen von der Beklagten verwendet. => AGB (+)
Aber die andere Klausel, die wurde nach Aussage des Notars, schon in anderen Verträgen von der Beklagten verwendet. => AGB (+)