10.10.2022, 14:56
(10.10.2022, 14:54)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:37)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:34)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:33)NRW vibes schrieb: 826 BGB war in NRW nach BV ausgeschlossen oder?
Ja
Interessant, ansonsten aber ähnlich (hoffe, ich habe den nicht übersehen, glaube aber nicht)? Wie habt ihr gelöst?
Antrag zu habe ich ne titelgegenklage angenommen, weil der Kläger sich darauf berufen hat, dass das Vu mangels Zustellung nicht existent ist, habe ich aber abgelehnt, weil eine Zustellung festgestellt werden konnte. Hilfsweise hat der Kläger materielle Einwände gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht. Unter anderem, dass kein darlehensvertrag vorliegt. Habe ich abgelehnt, weil präkludiert. Antrag zu 3 war die Herausgabe das Titels welchen ich demnach auch abgelehnt habe
Habe Antrag zu 1 ausgelegt als Titelgegenklge und hilfsweise 767 hinsichtlich der materiellen Einwände.
371 ich dann abgelehnt
Im Ergebnis also Klage zulässig, aber unbegründet.
Aber naja mal sehen .
10.10.2022, 14:57
Die Frage ist ja auch, warum wurde Beweis über die Richtigkeit der Zustellungsurkunde und die Zustellung usw erhoben, wenn sowieso alles unzulässig ist?
10.10.2022, 14:59
(10.10.2022, 14:57)Gast23 schrieb: Die Frage ist ja auch, warum wurde Beweis über die Richtigkeit der Zustellungsurkunde und die Zustellung usw erhoben, wenn sowieso alles unzulässig ist?
Nicht unzulässig, sondern unbegründet. Und der Antrag ist ja grade unbegründet wegen des Beweises durch die zustellungsurkunde. Bei mir zumindest
10.10.2022, 14:59
10.10.2022, 15:01
(10.10.2022, 14:59)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:57)Gast23 schrieb: Die Frage ist ja auch, warum wurde Beweis über die Richtigkeit der Zustellungsurkunde und die Zustellung usw erhoben, wenn sowieso alles unzulässig ist?
Nicht unzulässig, sondern unbegründet. Und der Antrag ist ja grade unbegründet wegen des Beweises durch die zustellungsurkunde. Bei mir zumindest
Ja bei mir auch, hab ihn auch als unbegründet abgewiesen. Aber anscheinend war ja schon der Antrag nach 732 i.V.m 767 nicht zulässig..
Naja mal sehen
10.10.2022, 15:02
(10.10.2022, 15:01)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:59)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:57)Gast23 schrieb: Die Frage ist ja auch, warum wurde Beweis über die Richtigkeit der Zustellungsurkunde und die Zustellung usw erhoben, wenn sowieso alles unzulässig ist?
Nicht unzulässig, sondern unbegründet. Und der Antrag ist ja grade unbegründet wegen des Beweises durch die zustellungsurkunde. Bei mir zumindest
Ja bei mir auch, hab ihn auch als unbegründet abgewiesen. Aber anscheinend war ja schon der Antrag nach 732 i.V.m 767 nicht zulässig..
Naja mal sehen
Doch der ist zulässig, weil Rechtsschutzintensiver
10.10.2022, 15:05
(10.10.2022, 15:01)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:59)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:57)Gast23 schrieb: Die Frage ist ja auch, warum wurde Beweis über die Richtigkeit der Zustellungsurkunde und die Zustellung usw erhoben, wenn sowieso alles unzulässig ist?
Nicht unzulässig, sondern unbegründet. Und der Antrag ist ja grade unbegründet wegen des Beweises durch die zustellungsurkunde. Bei mir zumindest
Ja bei mir auch, hab ihn auch als unbegründet abgewiesen. Aber anscheinend war ja schon der Antrag nach 732 i.V.m 767 nicht zulässig..
Naja mal sehen
Ich habe bei der hektischen Kommentar-Lektüre gemeint gelesen zu haben, dass für Einwendung, dass Titel unwirksam ist wegen fehlender Zustellung, § 732 statthaft ist und nicht § 771 ZPO. Dann eben Unzulässigkeit, weil hier Klageverfahren und § 732 nicht neben § 767 etc. geltend machbar. Aber jetzt bin ich komplett unsicher...
Die Zustellung des VUs wollte ich erst bei § 826 prüfen, hab es dann aber schon bei § 767 bzgl. der Frage der Präklusion eingebaut, weil ich mir dachte, bei fehlender Zustellung wäre die Frist für den Einspruch gegen das VU schon gar nicht zu laufen begonnen, ergo Einwand noch dort gelten machbar. Ergab in meinem Kopf irgendwie Sinn, jetzt aber nicht mehr so richtig...
10.10.2022, 15:06
(10.10.2022, 15:05)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:01)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:59)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:57)Gast23 schrieb: Die Frage ist ja auch, warum wurde Beweis über die Richtigkeit der Zustellungsurkunde und die Zustellung usw erhoben, wenn sowieso alles unzulässig ist?
Nicht unzulässig, sondern unbegründet. Und der Antrag ist ja grade unbegründet wegen des Beweises durch die zustellungsurkunde. Bei mir zumindest
Ja bei mir auch, hab ihn auch als unbegründet abgewiesen. Aber anscheinend war ja schon der Antrag nach 732 i.V.m 767 nicht zulässig..
Naja mal sehen
Ich habe bei der hektischen Kommentar-Lektüre gemeint gelesen zu haben, dass für Einwendung, dass Titel unwirksam ist wegen fehlender Zustellung, § 732 statthaft ist und nicht § 771 ZPO. Dann eben Unzulässigkeit, weil hier Klageverfahren und § 732 nicht neben § 767 etc. geltend machbar. Aber jetzt bin ich komplett unsicher...
Die Zustellung des VUs wollte ich erst bei § 826 prüfen, hab es dann aber schon bei § 767 bzgl. der Frage der Präklusion eingebaut, weil ich mir dachte, bei fehlender Zustellung wäre die Frist für den Einspruch gegen das VU schon gar nicht zu laufen begonnen, ergo Einwand noch dort gelten machbar. Ergab in meinem Kopf irgendwie Sinn, jetzt aber nicht mehr so richtig...
Korrektur: Meine natürlich § 767 I analog statt § 771
10.10.2022, 15:22
In RLP dasselbe. Meine Lösung:
Keine Aussetzung, weil Vss von 148f nicht vorliegen
Antrag zu 1) a) Titelgegenklage unbegründet, weil Zustellung (+)
b) VGK unbegründet, weil Einwendung gegen Darlehensvertrag, wenn er besteht, präkludiert, also (-)
Weil Verwirkung (-) mangels umstandsmoment
Weil Erfüllung (-), da Scheck nicht eingelöst
Antrag zu 2) unbegründet, Bekl hat ja nichts falsch gemacht
Antrag zu 3) in der Konsequenz auch unbegründet
Wiederklage zulässig und begründet
Keine Aussetzung, weil Vss von 148f nicht vorliegen
Antrag zu 1) a) Titelgegenklage unbegründet, weil Zustellung (+)
b) VGK unbegründet, weil Einwendung gegen Darlehensvertrag, wenn er besteht, präkludiert, also (-)
Weil Verwirkung (-) mangels umstandsmoment
Weil Erfüllung (-), da Scheck nicht eingelöst
Antrag zu 2) unbegründet, Bekl hat ja nichts falsch gemacht
Antrag zu 3) in der Konsequenz auch unbegründet
Wiederklage zulässig und begründet
10.10.2022, 15:30
(10.10.2022, 15:06)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:05)Gast schrieb:(10.10.2022, 15:01)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:59)Gast schrieb:(10.10.2022, 14:57)Gast23 schrieb: Die Frage ist ja auch, warum wurde Beweis über die Richtigkeit der Zustellungsurkunde und die Zustellung usw erhoben, wenn sowieso alles unzulässig ist?
Nicht unzulässig, sondern unbegründet. Und der Antrag ist ja grade unbegründet wegen des Beweises durch die zustellungsurkunde. Bei mir zumindest
Ja bei mir auch, hab ihn auch als unbegründet abgewiesen. Aber anscheinend war ja schon der Antrag nach 732 i.V.m 767 nicht zulässig..
Naja mal sehen
Ich habe bei der hektischen Kommentar-Lektüre gemeint gelesen zu haben, dass für Einwendung, dass Titel unwirksam ist wegen fehlender Zustellung, § 732 statthaft ist und nicht § 771 ZPO. Dann eben Unzulässigkeit, weil hier Klageverfahren und § 732 nicht neben § 767 etc. geltend machbar. Aber jetzt bin ich komplett unsicher...
Die Zustellung des VUs wollte ich erst bei § 826 prüfen, hab es dann aber schon bei § 767 bzgl. der Frage der Präklusion eingebaut, weil ich mir dachte, bei fehlender Zustellung wäre die Frist für den Einspruch gegen das VU schon gar nicht zu laufen begonnen, ergo Einwand noch dort gelten machbar. Ergab in meinem Kopf irgendwie Sinn, jetzt aber nicht mehr so richtig...
Korrektur: Meine natürlich § 767 I analog statt § 771
Eben noch mal im Thomas/Putzo geschaut, § 732 Rn. 7: § 732 begründet, wenn formelle Unwirksamkeit des Titels geltend gemacht wird, weil Urteil mangels Verkündung oder Zustellung nicht existent ist.