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  5. Klausuren Juni 2015
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Klausuren Juni 2015
Gast
Unregistered
 
#121
03.06.2015, 22:19
Hahaha...schön dass du deinen Humor noch nicht verloren hast :-/;) ich frage nur deshalb, weil bei uns war auch eine Rechnung, hab das aber als Schadensberechnung verstanden. Nicht dass ich jetzt noch frustrierter werde:s
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Gast
Unregistered
 
#122
04.06.2015, 08:42
Hat jemand § 441 Abs. 4 BGB als Anspruchsgrundlage? Der sieht, als Anspruch auf Rückzahlung des Minderungsbetrages, bei voll gezahltem Kaufpreis und dann jedoch hypothetisch gegebener Minderung, doch auch ganz passend aus. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für SE, nur eben ohne Verschulden...
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NRWKlaus
Unregistered
 
#123
04.06.2015, 11:46
Hallo zusammen,

ich denke, dass man die Abgrenzung Schiedsvereinbarung iSd. § 1029 ZPO /Schiedsgutachterklausel in der Zulässigkeit (da wir ja ein Urteil schreiben) offen lassen konnte, da es jedenfalls an § 1031 Abs.5 S.1 ZPO scheiterte, da die Klägerin Verbraucherin war und diesbezüglich keine selbstständige Vertragsurkunde erhalten hat. Aus Zeitgründen war dieses Vorgehen mMn auf jedenfall legitim.

In der Begründetheit dann die AGB prüfen, die bei mir letztlich an § 307 Abs.1 BGB scheitern, da die Klausel zu weit geht vom Wortlaut. Was ist zb mit etwaigen unbestrittenen Mängeln...hier macht es doch keinen Sinn einen Sachverständigen vorher zu beauftragen...Daher in JEDEMFALL (ohne inhaltliche Differenzierung zwischen verschiedenen Mängeln) einen mit Kosten verbundenen Sachverständigen zu beauftragen, bevor man einen Anspruch klageweise geltend machen kann, verstößt mMn gegen Treu und Glauben. Ich habe den konkreten Wortlaut der Klausel aber auch nicht mehr im Kopf! Hier kommt es aber auch nur auf ein biserl Argumentation an.

Materiell-rechtlich wohl jetzt nicht überdurchschnittlich schwer (wie schon einige geschrieben haben). Aber im Kombination mit dem Tatbestand und einigen Detailproblemen schon eine anspruchsvolle Klausur, keine Frage! Zudem ist "durchschnittlich schwer" bereits als seeeehr anspruchsvoll in juristischen Klausuren zu werten ;)

Ich denke ein Schwpkt lag in der Auslegung der vereinbarten Zusatzleistung im Kaufvertrag, also anahnd dem Wortlaut, dann die Umstände mit einbeziehen (§§ 133, 157 BGB) und ggf. ergänzende Vertragsauslegung mithilfe § 242 BGB, da ja das Gericht letztlich diesbezüglich eine Beweisaufnahme durchgeführt hat wegen des konkreten Gesprächsablaufs im Notartermin. Auch hier kam es auf Argumentation an.

Ich kann mir letztlich vorstellen, dass die Korrektoren hier Begriffe wie Unergiebigkeit ohne Beweiswürdigung, fehlende Schlüssigkeit bzgl. der Arglist und strukturelles Vorgehen mit den sämtlichen Argumenten und Interessen anhand den gängigen Auslegungsregeln lesen wollen, daher schon schwierig im Detail...

Wer die Klausur zeitlich gepackt hat, kann doch schon froh sein!

Viel Glück allen morgen! ;)
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NRWKlaus
Unregistered
 
#124
04.06.2015, 11:55
Ach noch eine kleine letztlich wohl unbedeutende Frage:

Beim landgerichtlichen Urteil muss man ja keine Rechtsmittelbelehrung beifügen wegen § 232 S.2 ZPO, da Anwaltszwang. Musste man in NRW laut Bearbeitervermerk auch angeben, warum ggf. nicht einschlägig oder nur bringen, wenn ZWINGEND erforderlich? Hatte die betreffende Zeile nur überflogen...

Also hab die RMB es nämlich jetzt einfach weggelassen ohne Bergündung warum....
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Gast
Unregistered
 
#125
04.06.2015, 12:04
Also ich bin nach wie vor der Meinung, dass der Mangel bezüglich der Trittschalldämmung wegen des Schiedsgutachtenvertrages nicht zu prüfen war. In Bawü hat das Gericht der Klägerin rechtliches Gehör gewährt, ob der Sachverständige sein Gutachten erstellen soll. Dies hat die Klägerin mit der Begründung abgelehnt, das wäre nicht notwendig. Wenn sie den Mangel dennoch gerichtlich geltend macht, ist das ja wohl treuwidrig. So stehts doch auch im Putzo_ Wurden die Feststellungen durch den SV nicht getroffen, ist als unbegründet abzuweisen. Hab dazu noch eine Entscheidung gefunden, die machen das auch so: Az. 1 O 2820/08
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Gast
Unregistered
 
#126
04.06.2015, 12:13
Ja, ich sehe das auch so: das Kammergericht sagt dazu (KG Berlin, Urteil vom 24. September 2004 – 7 U 228/03 –, juris):

"Die Aufgabe des Schiedsgutachters ging nämlich nach der Schiedsgutachterklausel des Vertrages im wesentlichen dahin, für die Klarstellung des Vertragsinhalts maßgebliche Tatsachen zu ermitteln und für die Vertragsparteien verbindlich festzustellen, um damit einem Rechtsstreit vorzubeugen. Da er sonst seinen Zweck weitgehend verfehlen würde, enthält ein solcher Schiedsgutachtervertrag in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens trotz der Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde (pactum de non petendo). Das ist auch hier anzunehmen. Eine derartige Vereinbarung berechtigt den Schuldner, die Leistung jedenfalls vorübergehend zu verweigern, und hat deshalb nach § 202 Abs. 1 BGB die Folge, dass die Verjährung gehemmt ist (BGH a.a.O.).


Die Klägerin kann deshalb nicht auf Leistung klagen, denn nach der hier vereinbarten Schiedsgutachterklausel muss zunächst das Schiedsgutachterverfahren durchlaufen werden (vergl. BGH NJW 1982, 1878). Solange dieses Gutachten nicht vorliegt, hat die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht, sodass die Klageforderung nach wie vor noch nicht fällig ist."
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NRW_Ph
Unregistered
 
#127
04.06.2015, 12:14
BaWü und NRW scheinen schon sehr unterschiedlich gestrickt gewesen zu sein ...
An eine Unwirksamkeit nach § 1031 V ZPO glaube ich aber nicht, da der Vertrag notariell beurkundet war (§ 1031 V 3, 2. HS) und nichts dafür vorgetragen war, dass die Kl. ihre Ausfertigung des not. Vertrages nicht erhalten hätte.

Wegen RMB: Ich habe sie ohne Begründung weggelassen, da nur am AG erforderlich. Das sollte für sich selbst sprechen. Der Vermerk ging ja glaube ich dahin, dass die Belehrung "verkürzt" gegeben werden könne, wenn sie erforderlich sei.
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NRW_Ph
Unregistered
 
#128
04.06.2015, 12:21
(04.06.2015, 12:13)Gast schrieb:  Ja, ich sehe das auch so: das Kammergericht sagt dazu (KG Berlin, Urteil vom 24. September 2004 – 7 U 228/03 –, juris):
[...]

Kann es sein, dass das KG hier etwas unsauber arbeitet?
Ein pactum de non petendo betrifft die Klagbarkeit eines Anspruchs und damit eine Frage der Zulässigkeit. Ob ein solcher Klageverzichtsvertrag zulässig ist, ist umstritten. Jedenfalls dürften aber hohe Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sein, die in der Klausur nicht erfüllt waren.
Dagegen ist die Frage des Leistungsverweigerungsrechts wegen einer Leistungsbeatimmung durch den Gutachter eine materiell-rechtliche Frage. In NRW war die Bestimmung eine (m. E. unwirksame) AGB, was dann den Weg in die Mängelprüfung durch das Gericht eröffnet hat.

Gab es in BaWü denn eine Beweisaufnahme zu einer Beschaffenheitsvereinbarung?
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Gast
Unregistered
 
#129
04.06.2015, 12:35
(04.06.2015, 12:21)NRW_Ph schrieb:  
(04.06.2015, 12:13)Gast schrieb:  Ja, ich sehe das auch so: das Kammergericht sagt dazu (KG Berlin, Urteil vom 24. September 2004 – 7 U 228/03 –, juris):
[...]


Gab es in BaWü denn eine Beweisaufnahme zu einer Beschaffenheitsvereinbarung?

Nein, nicht direkt. In der "Beweisaufnahme" wurde nur das aus den Schriftsätzen vorgetragen. Der Sachverständige konnte sich diesbezüglich nicht erinnern, war also unergiebig. Er wusste aber, dass die Klägerin die Schiedsgutachenklausel eingeführt hat. Daher war hier wohl die Inhaltskontrolle nicht eröffnet, weil keine AGB vorlagen. Selbst wenn aber eine Beschaffenheitsvereinbarung vorgelegen hätte, wäre sie mE damit ausgeschlossen gewesen, eben wegen der Schiedsgutachtenvereinbarung. Es kann doch keinen Unterschied machen, ob ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde und das Ergebnis noch nicht da ist oder ob überhaupt kein Gutachten bestellt wurde.
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Gast bln
Unregistered
 
#130
04.06.2015, 12:42
Also ich habe mich lange in der klausur gefragt, warum die klägerin in einer passage sagte, dass es kein mangel im sinne des 434 sondern vertragliche pflichtverletzung bezüglich des trittschalldämmung ist.
Oder hab ich es falsch verstanden
Daher han ich kein mangel sondern nur pflichtverletzung wegen der eigentlich "versprochenen" schalldämmung nach 280 geprüft.
Was sagt ihr dazu?
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