03.06.2015, 16:37
Hat jemand eine Idee was in der nächsten Klausur dran kommt???
03.06.2015, 16:43
(03.06.2015, 15:46)Gast schrieb: Was ist denn eigentlich das Problem bei einer Zufahrtsbreite von zwei Metern. Selbst eine S-Klasse kann darauf locker fahren.
Hinsichtlich dieser Frage war ich wieder völlig blond, weil ich keine Vorstellung hatte, wie breit ein normales Auto ist xD
In Berlin stand da ja noch was, dass die Zufahrt enger ist als in einer Garagenverordnung vorgesehen. Die Klägerin behauptete ja auch, dass ihr Kfz zu breit sei. Die Beklagte hätte dann meines Erachtens darlegen müssen, dass das Kfz der Klägerin überdurchschnittlich breit sei. Weil sie es nicht gemacht hat, habe ich einen Sachmangel nach 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bejaht
03.06.2015, 16:44
Ich weiß es nicht, aber es muss besser als Dienstag laufen! Die Klausur war furchtbar!
03.06.2015, 16:46
Also ich habe gestern auch in BaWü geschrieben und meine Lösung sah so aus:
A. Zulassigkeit +
Abgrenzung Schriedsklausel/Schiedsgutachtenvertrag
B. Begründetheit -
I. Trittschalldämmung als Mangel gem. § 437, 434, 280, 281 -
Grds. vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst und wirksam, weil keine AGB, sondern von der Klägerin gestellt. Würdigung der Aussage des Notars. Dieser hat ausgesagt, sich daran zu erinnern, dass Klausel auf Vorschlag der Klägerin eingeführt werden sollte. Vortrag der Klägerin war verspätet.
Folge keine AGB, Inhaltskontrolle nicht eröffnet.
Da der Sachverständige seine Feststellungen nicht getroffen hat, obwohl Gericht rechtliches Gehör gewährte, war diesbezüglich als zur Zeit unbegründet abzuweisen
II. Verpflichtung der Beklagten für eine Trittschalldämmung in der Wohnung zu sorgen §§ 433, 280, 281, iVm Vertrag -
Vom Anwendungsbereich der Klausel nicht erfasst, da es hier nicht um Sekundärpflichten, sondern um eine primäre Erfüllungspflicht ging.
Dann Auslegung der Klausel: Diese sollte nur "bauordnungsrechtlich erforderliche" Trittschalldämmung erfassen. Die DIN-Norm war nicht als solche öffentlich-rechtliche Vorschrift auszulegen, daher lag schon keine Pflichtverletzung vor.
III. Mangelhaftigkeit des Stellplatzes §§ 434, 280, 281-
Vom Anwendungsbereich der Klausel auch nicht erfasst. Ob ein Mangel vorliegt kann dahin stehen, da 442 +
A. Zulassigkeit +
Abgrenzung Schriedsklausel/Schiedsgutachtenvertrag
B. Begründetheit -
I. Trittschalldämmung als Mangel gem. § 437, 434, 280, 281 -
Grds. vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst und wirksam, weil keine AGB, sondern von der Klägerin gestellt. Würdigung der Aussage des Notars. Dieser hat ausgesagt, sich daran zu erinnern, dass Klausel auf Vorschlag der Klägerin eingeführt werden sollte. Vortrag der Klägerin war verspätet.
Folge keine AGB, Inhaltskontrolle nicht eröffnet.
Da der Sachverständige seine Feststellungen nicht getroffen hat, obwohl Gericht rechtliches Gehör gewährte, war diesbezüglich als zur Zeit unbegründet abzuweisen
II. Verpflichtung der Beklagten für eine Trittschalldämmung in der Wohnung zu sorgen §§ 433, 280, 281, iVm Vertrag -
Vom Anwendungsbereich der Klausel nicht erfasst, da es hier nicht um Sekundärpflichten, sondern um eine primäre Erfüllungspflicht ging.
Dann Auslegung der Klausel: Diese sollte nur "bauordnungsrechtlich erforderliche" Trittschalldämmung erfassen. Die DIN-Norm war nicht als solche öffentlich-rechtliche Vorschrift auszulegen, daher lag schon keine Pflichtverletzung vor.
III. Mangelhaftigkeit des Stellplatzes §§ 434, 280, 281-
Vom Anwendungsbereich der Klausel auch nicht erfasst. Ob ein Mangel vorliegt kann dahin stehen, da 442 +
03.06.2015, 17:03
Ich hoffe auch auf eine bessere Klausur am Freitag. Die Z 1 Klausur war ganz und gar nicht meins. Ich habe nichts von dem was ihr hier schreibt und frage mich die ganze zeit, was ich in den fünf Stunden eigentlich gemacht hab.
03.06.2015, 17:43
Das mit dem Rechtsmangel bzgl. des Sondernutzungsrechts leuchtet ein.
An einen Erfüllungsanspruch wegen der Trittschalldämmung habe ich auch gedacht. Hier (NRW) war aber nur vereinbart, dass die Bekl. den Erwerber im Kaufvertrag verpflichten würde, für den öffentlich-rechtlich gebotenen Schallschutz zu sorgen. Ob sie ihn dazu verpflichtet hat, wurde soweit ich mich erinnere von den Parteien gar nicht mehr thematisiert.
An einen Erfüllungsanspruch wegen der Trittschalldämmung habe ich auch gedacht. Hier (NRW) war aber nur vereinbart, dass die Bekl. den Erwerber im Kaufvertrag verpflichten würde, für den öffentlich-rechtlich gebotenen Schallschutz zu sorgen. Ob sie ihn dazu verpflichtet hat, wurde soweit ich mich erinnere von den Parteien gar nicht mehr thematisiert.
03.06.2015, 17:43
... sollte "Rechtskauf" heißen.
03.06.2015, 18:17
(03.06.2015, 16:37)Gast schrieb: Hat jemand eine Idee was in der nächsten Klausur dran kommt???
Da wir offenbar den Sachsendurchgang erwischt haben - hier ein nicht ganz ernst gemeinter Tip::D
http://de.wikipedia.org/wiki/Strandrecht
03.06.2015, 19:23
Also eigentlich war das doch eine ganz doofe Kaufrechtsklausur mit viel Auslegung ... Jedenfalls betreffen meine Fehler bislang ausschließlich Stoff der ersten drei Semester und des Einführungslehrgangs. Das ist zwar ärgerlich, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Korrektoren die Klausur mehr als "durchschnittlich schwer" bewerten.
Also kommt Freitag entweder eine Klägerklausur zum StVG oder eine Kautelarklausur mit einem GbR-Vertrag. :D
Also kommt Freitag entweder eine Klägerklausur zum StVG oder eine Kautelarklausur mit einem GbR-Vertrag. :D
03.06.2015, 19:48
Ich habe das mit dem Stellplatz auch über Rechtskauf gemacht... Der Mangel lag bei mir in der rechtlichen Unmöglichkeit für die Klägerin, diesen zu nutzen. Die Pflichtverletzung der Beklagten lag in der fehlenden bzw. unzureichenden Aufklärung über das Drittrecht am Teil der Zufahrt. Dies war mE Eine Nebenpflicht der Beklagten gewesen. Auch wenn die Klägerin selbst nachgeforscht und sich schließlich blind auf den Inhalt des GB-Auszuges verlassen hatte, entbindet das doch nicht die Beklagte von ihrer Aufklärungspflicht. Klingt das total verkehrt?