03.06.2015, 06:33
Kann jemand beurteilen ob als Gerichtsstand möglicherweise § 24 Abs.2 ZPO einschlägig war?
03.06.2015, 07:36
M. E. nein. Das Wegerecht wirkte sich ja nur mittelbar aus.
03.06.2015, 08:03
@NRW_Ph: so hab ich es auch. Auch mein TB ist total chaotisch u lebt von Verweisungen...ich hoffe sie verzeihen es:(
03.06.2015, 08:33
Ich denke nicht, dass die Klausel unwirksam ist. Das im Palandt bezieht sich auf einen Bauträgervertrag, siehe OLG Köln, Beschl. v. 24.04.2008 – Az. 15 W 15/08. Also ganz anderer SV
03.06.2015, 08:54
naja, ich sehe immer noch nicht, wieso hinsichtlich des Parkplatzes überhaupt ein Mangel vorgelegen haben soll, schließlich hat sich die gute Klägerin das ja alles vorher mehrfach angeschaut und die Beklagte hat ihr wahrheitsgetreu ihr Wissen dargelegt. Die falsche Vorstellung von der grundstücksfremden Zufahrt fällt damit wohl von Anfang an in ihre Risikosphäre, aber begründet keinen Mangel. Wie auch immer, allgemein hatte es die Klaurus sehr in sich, es kann nur noch besser werden.:rolleyes:
03.06.2015, 09:59
Oh man, nachdem ich eigentlich mit nem ganz passablen Gefühl aus der Klausur rausgekommen bin, habe ich mir gedacht ich quäle mich mals selbtst und schaue hier ins Forum. Nach dem was ich hier so leses ist meine Klausur-lösung irgendwie ganz anders ausgegangen. Ich glaub, die habe ich ziemlich verkackt... Naja, immerhin bin "fertig" geworden... Viel Erfolg für die weiteren Klausuren.
03.06.2015, 10:02
Wie kann es eigentlich sein, dass eine im Wesentlichen identische Klausur in einem Bundesland mit und in einem anderen ohne Tatbestand zu fertigen ist? Ich habe Zweifel, dass die Nordrhein-Westfalen so viel schneller schreiben (oder denken) können als die Berliner.
03.06.2015, 10:07
@Berlin2015: § 434 I 2 Nr. 2 BGB, "Eignung für gewöhnliche Verwendung" des Parkplatzes bei einer Breite der Zufahrt von "nur" 2 Metern?
Wahrscheinlich konnte man den Anspruch an beiden Merkmalen scheitern lassen. Aber dann wäre mir unverständlich, warum in den Schriftsätzen so sehr auf der groben Fahrlässigkeit der Klägerin und der Arglist der Beklagten rumgeritten wurde. (Zugegeben ein schwaches Argument.)
Wahrscheinlich konnte man den Anspruch an beiden Merkmalen scheitern lassen. Aber dann wäre mir unverständlich, warum in den Schriftsätzen so sehr auf der groben Fahrlässigkeit der Klägerin und der Arglist der Beklagten rumgeritten wurde. (Zugegeben ein schwaches Argument.)
03.06.2015, 10:23
Eine kurze Frage: durfte man die Zeugenaussage des Notars würdigen?!?!?
03.06.2015, 10:51
Als wegen des Parkplatzes... wenn man den Anspruch an 442 scheitern lässt, dann kann man den Mangel doch eigentlich offen lassen. Das wäre dann höchstens im Hilfsgutachten zu prüfen.
Hab die Aussage des Notars verwertet. Ich habe das Argument der Beklagten nicht so richtig nachvollziehen können. Abs. 2 war ja eindeutig.
Hab die Aussage des Notars verwertet. Ich habe das Argument der Beklagten nicht so richtig nachvollziehen können. Abs. 2 war ja eindeutig.