02.06.2015, 20:06
War die Klausel eine AGB???? Weiß jetzt gar nichts mehr!!!
02.06.2015, 20:12
Mal vom rein Inhaltlichen abgesehen war die Klausur zeitlich kaum zu schaffen. Es sei denn man war in der Lage mit der linken und rechten Hand gleichzeitig zu schreiben.:dodgy:
02.06.2015, 20:19
Hab heute in Berlin geschrieben. Bei mir war es keine AGB. Der Notar hatte ausgesagt, dass die Klausel nicht in seinem Mustervertrag vorgesehen ist. Und unstreitig hatte die Klägerin die Klausel vorgeschlagen und textlich entworfen. Nach Aussage des Notars verhandelten die Parteien dann noch ein wenig über die Klausel und einigten sich letztlich. Damit ist auch nicht die Anwendbarkeit des 307 bgb über 310 Abs. 3 Nr. 2 bgb eröffnet gewesen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kam noch ein Antrag auf Wiedereröffnung der mV und der Vortrag, dass die Beklagte den jetzigen Eigentümer der Wohnung über der Klägerin vor dem Rechtsstreit zur Trittschalldämmung aufgefordert hatte. Weiß jemand, wo das eine Rolle gespielt hätte (Zurückweisung als verspätet hin oder her)?
Ansonsten stimme ich in den Gesamtkanon, dass die Klausur zu voll gestopft war, ein.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kam noch ein Antrag auf Wiedereröffnung der mV und der Vortrag, dass die Beklagte den jetzigen Eigentümer der Wohnung über der Klägerin vor dem Rechtsstreit zur Trittschalldämmung aufgefordert hatte. Weiß jemand, wo das eine Rolle gespielt hätte (Zurückweisung als verspätet hin oder her)?
Ansonsten stimme ich in den Gesamtkanon, dass die Klausur zu voll gestopft war, ein.
02.06.2015, 20:24
Kann es dann sein, dass in Berlin und NRW auch noch unterschiedlich war, wer die Klausel gestellt hat?
02.06.2015, 20:27
Ich hab den verspäteten Vortrag bei der Frage, ob eine vertragliche Verpflichtung des Klägers den Dritten (unabhängig vom Baurecht) zum Einbau einer Trittschallschutzdämmung besteht. Hier habe ich den Willen der Parteien nach § 133, 157 ausgelegt. Der Vortrag des Klägers hätte doch möglicherweise für eine solche Vereinbarung sprechen können?? Jedenfalls habe ich es nach § 296 II als verspätete zurückgewiesen. Hab mich aber gefragt, ob dafür nicht ein eigenständiger Beschluss erforderlich war. Weiß jemand etwas darüber?
02.06.2015, 20:47
Da das Vorbringen nach Schluss erfolgte, war es nach 296a verspätet, da aber iRd Wiedereröffnungsantrags eingeführt, spielte die Verspätung dafür mE keine Rolle. Wichtig war nur, dass keine neuen wesentlichen Tatsachen vorgetragen wurden, da die Klägerin nur das einführte, was die Beklagte eh nicht bestritt, nämlich dass sie sich nur zur Einhaltung der baulichen Vorschriften im falle einer Renovierung verpflichten wollte. Damit wesentliches neues Vorbringen-, damit Antrag auf Wiedereröffnung -.
Hat jemand das auch so oder ähnlich? würde mich etwas beruhigen
Hat jemand das auch so oder ähnlich? würde mich etwas beruhigen
02.06.2015, 21:08
296a hab ich auch genommen, passte so schön vom Wortlaut. Beschluss über die Ablehnung der Wiedereröffnung (156 zpo) ist wohl nicht angezeigt. Die Wiedereröffnung als solche wird wohl idR per Beschluss angeordnet.
Hatte den verspäteten Tatsachenvortrag ganz abstrakt bei der Auslegung verortet, wie weit "bauordnungsrechtlich erforderliche Trittschalldämmung" zu fassen wäre in der Klausel. Es bei einem selbständigen Anspruch aus der Klausel zu prüfen, klingt nachvollziehbar. Für mich drängt sich keins von beidem mehr auf als das andere.
Habe den Vortrag als neues Vorbringen gewertet, die noch eine Beweisaufnahme (Zeugnis des Nachbarn) erfordert hätte, da die Beklagte bestritten hat, den Nachbarn zur Trittschalldämmung aufgefordert zu haben. Also: Wesentlich neues Vorbingen (+), Wiedereröffnung nach 156 (-) mangels Gerichtsverschuldens.
PS: In Berlin hat die Klägerin die Schiedsklausel gestellt. Wer wars in NRW?
Hatte den verspäteten Tatsachenvortrag ganz abstrakt bei der Auslegung verortet, wie weit "bauordnungsrechtlich erforderliche Trittschalldämmung" zu fassen wäre in der Klausel. Es bei einem selbständigen Anspruch aus der Klausel zu prüfen, klingt nachvollziehbar. Für mich drängt sich keins von beidem mehr auf als das andere.
Habe den Vortrag als neues Vorbringen gewertet, die noch eine Beweisaufnahme (Zeugnis des Nachbarn) erfordert hätte, da die Beklagte bestritten hat, den Nachbarn zur Trittschalldämmung aufgefordert zu haben. Also: Wesentlich neues Vorbingen (+), Wiedereröffnung nach 156 (-) mangels Gerichtsverschuldens.
PS: In Berlin hat die Klägerin die Schiedsklausel gestellt. Wer wars in NRW?
02.06.2015, 22:08
In NRW war es die Beklagte...glaub ich zumindest:D
02.06.2015, 22:11
Die Klausur war furchtbar!!! Habe in Berlin geschrieben. Für mich war die Klage zulässig. Die Einrede ging ins leere, da es sich um eine Schiedsgutachterklausur handelte.
Bei mir war die Klausel eine AGB?! Allerdings von der Kl. gestellt. Hier kam die Aussage des Notars ins Spiel, die auch verwertbar war? Weil der Unternehmer beweispflichtig ist. Aber letztendlich waren die 25000 unbegründet, wegen der wirksamen Klausel. Der 10000 habe ich stattgegeben, da Mangel.
Der SV hat mich völlig überfordert...hoffe Freitag wird es besser laufen
Bei mir war die Klausel eine AGB?! Allerdings von der Kl. gestellt. Hier kam die Aussage des Notars ins Spiel, die auch verwertbar war? Weil der Unternehmer beweispflichtig ist. Aber letztendlich waren die 25000 unbegründet, wegen der wirksamen Klausel. Der 10000 habe ich stattgegeben, da Mangel.
Der SV hat mich völlig überfordert...hoffe Freitag wird es besser laufen
02.06.2015, 22:47
Also hier (NRW) mit Tatbestand und E-Gründen mM kaum zu schaffen. Ich kenne biser nur zwei, die fertig geworden sind.
So sieht's für mich aus:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorl. vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
A. Zulässigkeit
I. Schiedsvereinbarung (-),
lediglich Schiedsgutachtenvereinbarung (Abgrenzung nach T/P) als Ergebnis einer Auslegung; Wirksamkeit hier nicht relevant
II. (befristeter) Klageverzicht?
str., ob möglich; jedenfalls strenge Anforderungen, die hier nicht erfüllt waren, daher (-)
III. Zuständigkeit
§§ 11, 17 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG
IV. obj. Klagehäufung, § 260 ZPO
B. Begründetheit
I. Trittschall
1. Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB und aus § 437 Nr. 2, 441? (Rücktritt war nicht erklärt)
P: Darf Gericht trotz Schiedsgutachtenklausel hierüber entscheiden?
i. E. (+), da Klausel nach § 307 I BGB unwirksam
Bekl. ist trotz notariellem Vertrag Verwender, da Auftraggeber
Schiedsgutachtenklausel bei Mängeln benachteiligt bei Immobilien den Käufer unangemessen (Palandt, § 307, ziemlich weit hinten)
P: Schallschutz als Sachmangel i.S.d. 434 BGB?
i. E. (-):
a) Klausel als Beschaffenheitsvereinbarung?
Auslegung nach Wortlaut (-), aber sonstige Umstände?
(-), da Klägerin Beweislast trägt (§ 363 BGB) und Beweisaufnahme Notar unergiebig
Gericht musste auch nicht erneut in Beweisaufnahme eintreten, da § 296a ZPO; i.Ü. Ermessensentscheidung (Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO), hier aber Verspätung selbst verschuldet
b) vorausgesetzte Beschaffenheit (-)
c) übliche Beschaffenheit?
angesichts Baujahr i. O.
2. Ansprüche aus cic gesperrt
3. Ansprüche aus § 823 BGB (-),
keine Rechtsgutsverletzung dargelegt; bloße Beeinträchtigung genügt nicht
II. Stellplatz
1. SE/Minderung: AGL wie oben, scheitern hier aber an § 442 BGB [hier habe ich einen "lustigen" Fehler gemacht ...]
Klägerin hatte grob fahrlässig Unkenntnis, denn sie hat das Problem erkannt, sich dann aber mit einer formell vollständigen, aber inhaltlich ungenügenden Auskunft zufrieden gegeben; Bekl. hat nicht arglistig verschwiegen, Vortrag der Kl. reicht dafür nicht aus
2. cic (-), gesperrt (keine Arglist)
III. Nebenentscheidungen
§§ 91 I, 709 ZPO
Wenn ich jetzt noch einen Tatbestand hätte ... ;)
So sieht's für mich aus:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorl. vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
A. Zulässigkeit
I. Schiedsvereinbarung (-),
lediglich Schiedsgutachtenvereinbarung (Abgrenzung nach T/P) als Ergebnis einer Auslegung; Wirksamkeit hier nicht relevant
II. (befristeter) Klageverzicht?
str., ob möglich; jedenfalls strenge Anforderungen, die hier nicht erfüllt waren, daher (-)
III. Zuständigkeit
§§ 11, 17 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG
IV. obj. Klagehäufung, § 260 ZPO
B. Begründetheit
I. Trittschall
1. Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB und aus § 437 Nr. 2, 441? (Rücktritt war nicht erklärt)
P: Darf Gericht trotz Schiedsgutachtenklausel hierüber entscheiden?
i. E. (+), da Klausel nach § 307 I BGB unwirksam
Bekl. ist trotz notariellem Vertrag Verwender, da Auftraggeber
Schiedsgutachtenklausel bei Mängeln benachteiligt bei Immobilien den Käufer unangemessen (Palandt, § 307, ziemlich weit hinten)
P: Schallschutz als Sachmangel i.S.d. 434 BGB?
i. E. (-):
a) Klausel als Beschaffenheitsvereinbarung?
Auslegung nach Wortlaut (-), aber sonstige Umstände?
(-), da Klägerin Beweislast trägt (§ 363 BGB) und Beweisaufnahme Notar unergiebig
Gericht musste auch nicht erneut in Beweisaufnahme eintreten, da § 296a ZPO; i.Ü. Ermessensentscheidung (Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO), hier aber Verspätung selbst verschuldet
b) vorausgesetzte Beschaffenheit (-)
c) übliche Beschaffenheit?
angesichts Baujahr i. O.
2. Ansprüche aus cic gesperrt
3. Ansprüche aus § 823 BGB (-),
keine Rechtsgutsverletzung dargelegt; bloße Beeinträchtigung genügt nicht
II. Stellplatz
1. SE/Minderung: AGL wie oben, scheitern hier aber an § 442 BGB [hier habe ich einen "lustigen" Fehler gemacht ...]
Klägerin hatte grob fahrlässig Unkenntnis, denn sie hat das Problem erkannt, sich dann aber mit einer formell vollständigen, aber inhaltlich ungenügenden Auskunft zufrieden gegeben; Bekl. hat nicht arglistig verschwiegen, Vortrag der Kl. reicht dafür nicht aus
2. cic (-), gesperrt (keine Arglist)
III. Nebenentscheidungen
§§ 91 I, 709 ZPO
Wenn ich jetzt noch einen Tatbestand hätte ... ;)