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  5. Klausuren August 2022
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Klausuren August 2022
NRWGAST50
Unregistered
 
#81
06.08.2022, 14:44
Z4 war echt viel. Wie würdet ihr die Gewichtung zwischen Klageteil und Kautelarteil auf der einen Seite und den praktischen Teil auf der anderen Seite einschätzen? Ich bin zwar fertig geworden, aber musste mich echt an einigen Stellen kürzer halten als ich wollte Wütend
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Gast
Unregistered
 
#82
07.08.2022, 13:47
Und was haben K.-Seminare so für Strafrecht hervor gesagt?
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Gast
Unregistered
 
#83
07.08.2022, 15:27
(06.08.2022, 13:30)Gast schrieb:  
(06.08.2022, 13:03)Gast 242 schrieb:  
(06.08.2022, 12:41)Gast schrieb:  
(06.08.2022, 11:56)Gast 242 schrieb:  
(04.08.2022, 18:40)Gast schrieb:  Tja im April hatten wir Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung als ZV-Klausur. Wenn ich so an die doch recht normalen Durchgänge  vorher mit Kaufrecht, Verkehrsunfall, Pferdeunfall und vllt einer Berufung zurückdenke, frage ich mich schon, ob die es nicht langsam etwas übertreiben.



Arrest und einstweilige Verfügung sind im 5. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt, also im ZV-Recht. Es ist allgemein bekannt, dass das in der ZV Klausur kommt und selbst bei Kaiser wird darauf überall hingewiesen. Zumindest den Widerspruch nach 924 ZPO sollte man daher kennen

Kannte ich auch tatsächlich alles. Fand es trotzdem herb.

Sorry, wollte auch gar nicht gegen dich pöbeln. Bin nur frustriert, weil ich ohne Ende ZV-Recht mit all den Sonderproblemen gelernt habe, und dann so ein Bullshit kommt, der in prozessualer Hinsicht hauptsächlich darin besteht, sich ein Schema und Maßstäbe aus dem bekannten einstweiligen Rechtschutz im Zivilrecht + 80V VwGO zu basteln.

Ich hatte vorher bei Kaiser eine Klausur zu 719,707 geschrieben und fand tatsächlich, dass alles im Kommentar stand, was man brauchte.. ist eigentlich ein ZV-Klassiker

Soweit ich das sehe, gibt es bei Kaiser eine (!) Anwalts(!)klausur, in der man neben diversen anderen Dingen und einem Einspruch gegen ein VU noch zusätzlich einen Antrag nach §§ 719, 707 ZPO stellen soll. Dass das als Annexmaterie in einer Anwaltsklausur Thema sein kann, ist natürlich klar; ich finde aber nicht, dass man davon sprechen kann, es handele sich bei einer reinen gerichtlichen Beschlussklausur nach §§ 719, 707 ZPO um einen "ZV-Klassiker" (jedenfalls findet sich zu diesem "Klassiker" nichts im Lackmann und ich glaube auch nichts im Kaiser-ZV-Skript). Und in Sachen Kommentar ist es ja leider auch so, dass der Th/P (den von den Prüfern im Zweifel eh niemand auf dem Schreibtisch stehen hat) hinsichtlich des Entscheidungsmaßstabs jedenfalls bzgl. § 719 I 2 ZPO eine Mindermeinung vertritt, zumindest soweit ich das im Nachgang nachvollziehen konnte. Freut mich für Dich natürlich, wenn Dir die Klausur trotzdem gefallen hat, ich kann den Vorredner in seiner Frustration aber sehr gut nachvollziehen...

Naja, viel Erfolg für Strafrecht an alle hier  Smile
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Gast
Unregistered
 
#84
07.08.2022, 15:42
Ist ja anscheinend das Motto dieses Durchgangs, alles was selten oder am Rand vorkommt als Aufhänger oder Hauptthema zu nehmen...

Das auf diverse Dinge oder Probleme grds. im Rep oder Büchern hingewiesen wird, ist ja eh klar, aber dass das auch nur im Entferntesten so dran kommt wie bisher, da "heiße Rechtsprechung" o.ä., dazu hat mMn bisher leider niemand substantiiert vortragen können.
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Gast
Unregistered
 
#85
07.08.2022, 17:37
(07.08.2022, 15:42)Gast schrieb:  Ist ja anscheinend das Motto dieses Durchgangs, alles was selten oder am Rand vorkommt als Aufhänger oder Hauptthema zu nehmen...

Das auf diverse Dinge oder Probleme grds. im Rep oder Büchern hingewiesen wird, ist ja eh klar, aber dass das auch nur im Entferntesten so dran kommt wie bisher, da "heiße Rechtsprechung" o.ä., dazu hat mMn bisher leider niemand substantiiert vortragen können.

Corona- BGH kam dran.
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Gast
Unregistered
 
#86
07.08.2022, 18:26
(07.08.2022, 15:27)Gast schrieb:  
(06.08.2022, 13:30)Gast schrieb:  
(06.08.2022, 13:03)Gast 242 schrieb:  
(06.08.2022, 12:41)Gast schrieb:  
(06.08.2022, 11:56)Gast 242 schrieb:  Arrest und einstweilige Verfügung sind im 5. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt, also im ZV-Recht. Es ist allgemein bekannt, dass das in der ZV Klausur kommt und selbst bei Kaiser wird darauf überall hingewiesen. Zumindest den Widerspruch nach 924 ZPO sollte man daher kennen

Kannte ich auch tatsächlich alles. Fand es trotzdem herb.

Sorry, wollte auch gar nicht gegen dich pöbeln. Bin nur frustriert, weil ich ohne Ende ZV-Recht mit all den Sonderproblemen gelernt habe, und dann so ein Bullshit kommt, der in prozessualer Hinsicht hauptsächlich darin besteht, sich ein Schema und Maßstäbe aus dem bekannten einstweiligen Rechtschutz im Zivilrecht + 80V VwGO zu basteln.

Ich hatte vorher bei Kaiser eine Klausur zu 719,707 geschrieben und fand tatsächlich, dass alles im Kommentar stand, was man brauchte.. ist eigentlich ein ZV-Klassiker

Soweit ich das sehe, gibt es bei Kaiser eine (!) Anwalts(!)klausur, in der man neben diversen anderen Dingen und einem Einspruch gegen ein VU noch zusätzlich einen Antrag nach §§ 719, 707 ZPO stellen soll. Dass das als Annexmaterie in einer Anwaltsklausur Thema sein kann, ist natürlich klar; ich finde aber nicht, dass man davon sprechen kann, es handele sich bei einer reinen gerichtlichen Beschlussklausur nach §§ 719, 707 ZPO um einen "ZV-Klassiker" (jedenfalls findet sich zu diesem "Klassiker" nichts im Lackmann und ich glaube auch nichts im Kaiser-ZV-Skript). Und in Sachen Kommentar ist es ja leider auch so, dass der Th/P (den von den Prüfern im Zweifel eh niemand auf dem Schreibtisch stehen hat) hinsichtlich des Entscheidungsmaßstabs jedenfalls bzgl. § 719 I 2 ZPO eine Mindermeinung vertritt, zumindest soweit ich das im Nachgang nachvollziehen konnte. Freut mich für Dich natürlich, wenn Dir die Klausur trotzdem gefallen hat, ich kann den Vorredner in seiner Frustration aber sehr gut nachvollziehen...

Naja, viel Erfolg für Strafrecht an alle hier  Smile

War meine mit Abstand schlechteste Klausur. Mir war das Thema völlig unbekannt.
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Gast
Unregistered
 
#87
08.08.2022, 14:13
Na, wie war es? 
Auf 315d wurde ja mal wo draufhingewiesen und hat das genützt?
Wie habt ihr denn das mit den Taten aus dem ersten Prozess in die Strafbarkeitsprüfung eingebunden?
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Gast NrwNrw
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2022
#88
08.08.2022, 14:56
In NRW gab es keinen ersten Prozess.

Urkundenfälschung+Verkehrsdelikte eines „Rasers“, der BMW über Wochenende anmietet und jeden Tag irgend ein Mist anstellt. Zb einen Donut in der Mitte einer Kreuzug zieht, driftet und einen Burnout macht vor der Polizei und dann vor dieser flüchtet, auf der Autobahn mit hoher Geschwindigkeit an einen anderer Verkehrsteilnehmern vorbeifährt und vor Rückgabe des Kfz, an einer Selbstbedinungstankstelle mit einer gefunden Kreditkarte, auf der die PIN ist, bezahlt. 
Prozessual, ob die geständige Einlassung verwertbar ist, da er unaufgefordert zur Polizei geht und der Polizist ohne Belehrung nachfragt, was er genau meine, nach Angaben unterbricht er ihn und belehrt ihn + Zeugenaussagen zu den Taten.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2022, 16:28 von Gast NrwNrw.)
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Jurref22
Junior Member
**
Beiträge: 17
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2022
#89
08.08.2022, 15:08
(08.08.2022, 14:13)Gast schrieb:  Na, wie war es? 
Auf 315d wurde ja mal wo draufhingewiesen und hat das genützt?
Wie habt ihr denn das mit den Taten aus dem ersten Prozess in die Strafbarkeitsprüfung eingebunden?
Habe die ersten Taten nur kurz innerhalb des § 153 StGB angesprochen (mögliches Aussageverweigerungsrecht wegen eigener Tatbeteiligung ändert an Strafbarkeit wegen Falschaussage nichts) und nicht gesondert geprüft, dafür fehlte mir auch einfach noch die Zeit.. meint ihr, man hätte das noch extra prüfen sollen? 

Hab auch nicht genau verstanden, ob eine Abschlussvfg. erforderlich war.
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Gast181
Unregistered
 
#90
08.08.2022, 15:15
Heyho hier jemand, der im Juni diesen Jahres geschrieben hat. Ihr habt echt n miesen und komischen Durchgang. Kopf hoch und weiter gehts!
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