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Klausuren Juni 2015
Vernichtungsgehilfe
Unregistered
 
#51
02.06.2015, 18:09
Also die Beweisaufnahme habe ich so (in NRW) verstanden:

Einmal ging es für mich darum, ob die Schiedsklausel eine AGB war.
Das konnte man bejahen, da sich der Notar ja klar genug geäußert hat.

Ansonsten ging es für mich dann darum, ob die Beklagte das Thema Trittschalldämmung vor dem Notar thematisiert hat. Das hätte die Klägerin aus meiner Sicht beweisen müssen. Die Beweisaufnahme war aber für mich dahingehend unergiebig.
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V aus D
Unregistered
 
#52
02.06.2015, 18:16
ich habe den Mangel wegen Ungeeignetheit zum üblichen Wohnen angenommen, dennoch wegen Kenntnis des mangels bei Vertragsschluss abgelehnt. Die Pflichtverletzung der B aus 280,281 dann ebenfalls abgelehnt, so dass nur Anspruch auf 10000 € blieb
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Gast
Unregistered
 
#53
02.06.2015, 18:17
In Thüringen ist der Notar vor der Beweisaufnahme gestorben.

Tatbestand war erlassen.
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Scotty
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2015
#54
02.06.2015, 18:18
Hab es so wie vernichtungsgehilfe. Aber nicht Minderung ?
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Berlin2015
Unregistered
 
#55
02.06.2015, 18:28
Also ich habe die Schiedsvereinbarung als unwirksam angesehen, einmal war es schon keine AGB, darüber hinaus war sie meiner Meinung nach unwirksam gem. § 1031 V ZPO, weil sie mitten im Vertrag drinhing.

Wegen dem Trittschallschutz habe ich einen Anspruch wegen 280, 281 bejaht, weil man die Klausel m.M. nach aufgrund der Gesamtumstände dahingehend auslegen musste, dass auf jeden Fall entsprechende Maßnahmen bei Verkauf der Wohnung durchgeführt werden sollten. Anders kann ich mir nicht erklären, warum die Parteien sich sonst seitenlang darüber gestritten hätten.
Den Anspruch bzgl des Stellplatzes habe ich dagegen verneint, habe dafür keine Anspruchsgrundlage gesehen. Vielleicht kann ja jemand, der dies bejaht hat, mir eine nennen? :)

Alles in Allem eine richtig bescheidene Klausur.
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J aus B
Unregistered
 
#56
02.06.2015, 18:52
Also ich hab in Berlin geschrieben und hab das nicht als Schiedsvereinbarung sondern als Schiedsgutachtenvertrag gewertet, sodass §§ 1029 ff. Zpo keine Anwendung finden (Abgrenzung steht im Putzo).
Weil ich von einer Individualvereinbarung ausgegangen bin (obwohl ich das jetzt immer mehr selber hinterfrage xD), kam ich nicht zur AGB Kontrolle.
Deswegen fiel Mängelgewährleistung bei mir insgesamt raus. Hab dann noch Cic geprüft, aber da fehlte es mir an einer Pflichtverletzung. Das Verhalten vom Notar dürfte hier nicht zurechenbar sein.

Bzgl. Des Stellplatzes habe ich Mängelgewährleistung angeprüft (434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2), aber wegen 442 abgelehnt.
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Gast
Unregistered
 
#57
02.06.2015, 18:53
Was lief denn in Baden-Württemberg?
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Gast
Unregistered
 
#58
02.06.2015, 19:00
Hat irgendwer ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht oder ein Notwegerecht angesprochen? Dann wäre K die Zufahrt zum Stellplatz auch legal möglich.
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Gast
Unregistered
 
#59
02.06.2015, 19:59
Habe in Hamburg geschrieben. Es war eine reine Katastrophe. Habe AGB angenommen, weiß aber gar nicht mehr, was der Zeuge ausgesagt hat. Die Klausel war vom K vorformuliert, aber auch für eine Vielzahl von Verträgen? Wenn AGB (+) war die Klausel unwirksam. Es stand im Palandt.
Sonst habe 2 Mal Minderung geprüft, 1 Mal Minderung (-), weil Mangel (-) und beim Stellplatz Mangel (+) weil verstoß gegen die Garageverordnung. 442 habe ich wegen Zeitmangel nicht mal angesprochen...
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J aus B
Unregistered
 
#60
02.06.2015, 20:00
Hab auch kurzzeitig an sowas überlegt, aber der SV gab hierfür nicht viel her. Für ein gewohnheitsrechtliches fehlte es bereits an der Angabe, wie lange der Nachbar das duldete. Laut OLG Karl gestattet das Notwegrecht auch grundsätzlich nur den Zugang durch Personen und nicht eine Zufahrt für Fahrzeuge.
Also glaube ich nicht, dass dies fallentscheidend war. Aber ein extea-punkt für Kreativität etc. gibt's bestimmt ;-)
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