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  5. Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit
1 2 »
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Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit
Kugellager
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#1
26.07.2022, 20:27
Hallo zusammen,

folgendes Fallbeispiel:

Referendar R aus NRW jobbt neben dem Referendariat bei einer Rechtsanwaltskanzlei. Das OLG hat ihm die Nebentätigkeit im Umfang von 10 Stunden pro Woche genehmigt. Nun vereinbart R aber mit der Kanzlei eine wöchentliche Arbeitszeit von 22,5 Stunden. Die Nebentätigkeit selber ist selbstverständlich nicht "schwarz", sondern (außer gegenüber dem OLG) ganz offiziell. Dem OLG wurde gemeldet, es werde 450,00 € verdient. Dieser Betrag wird überschritten. Die Grenze zur Anrechnung des Zusatzverdiensts auf die Unterhaltsbeihilfe wird jedoch nicht überschritten.

Was droht R nun an Konsequenzen seitens des OLG, sollte es von der Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit erfahren? Ist überhaupt damit zu rechnen, dass das OLG informiert werden könnte, etwa durch das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger? Ist es möglich, dass das LBV davon informiert wird?

Die Risiken zusätzlicher Arbeitsbelastung für den Examenserfolg sind R bekannt und müssen daher nicht thematisiert werden. ;)

Ich freue mich über Eure Rückmeldungen!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2022, 21:53 von Kugellager.)
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Gast2121
Unregistered
 
#2
26.07.2022, 21:12
Oh je Oh je.. hier befindet sich jemand im Referendariat und möchte um rechtlichen Rat dahingehend bitte, mit welchen Konsequenzen er bei Verstößen gegen Regel xy rechnen muss... Eventuell solltest du die Juristerei nochmals überdenken
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Kugellager
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#3
26.07.2022, 21:21
Interessant ist hier neben der Feststellung, dass es sich um die Verletzung von Dienstpflichten handeln würde, was auf der Hand liegt, insbesondere, ob auch faktisch mit Konsequenzen zu rechnen ist. Das ist eine Frage von Erfahrungswerten. Weswegen diese Fragestellung an Rs Fähigkeiten innerhalb der Juristerei zweifeln lassen soll, bleibt dein Geheimnis. Auf eine Vertiefung kommt es mir insoweit aber nicht an.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2022, 21:21 von Kugellager.)
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Gast
Unregistered
 
#4
26.07.2022, 23:33
Sofern ich mit Verstößen dieser Art (eher kleineres Zeug) im Bilde bin, kann sowas als Unzuverlässigkeit abgestempelt werden und in die Personalakte aufgenommen werden. Das würde dann bei einer späteren Verbeamtung höchstwahrscheinlich im Wege stehen, da derartiges extrem bei der Bewertung miteinfließt (Stichwort charakterliche Eignung). 

Bin mir unsicher, ob das Geld zurückverlangt wird. Theoretisch kannst du ja auch außerhalb deiner regulären Arbeitszeit (die ja fürs Ref vorgesehen ist) auch nach der Arbeit noch für die Kanzlei schuften.
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Gast
Unregistered
 
#5
27.07.2022, 07:21
Von anderen Stellen wir das OLG wohl eher nicht informiert werden. Bei Verdacht kommt es hin und wieder aber mal vor, dass ein OLG Kontoauszüge zur Überprüfung des Umfangs einer Nebentätigkeit anfordert.
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Gast
Unregistered
 
#6
27.07.2022, 08:39
(26.07.2022, 21:12)Gast2121 schrieb:  Oh je Oh je.. hier befindet sich jemand im Referendariat und möchte um rechtlichen Rat dahingehend bitte, mit welchen Konsequenzen er bei Verstößen gegen Regel xy rechnen muss... Eventuell solltest du die Juristerei nochmals überdenken


Wow bist du cool :)
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MrJudgeBW
Member
***
Beiträge: 203
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#7
27.07.2022, 13:43
(26.07.2022, 20:27)Kugellager schrieb:  Hallo zusammen,

folgendes Fallbeispiel:

Referendar R aus NRW jobbt neben dem Referendariat bei einer Rechtsanwaltskanzlei. Das OLG hat ihm die Nebentätigkeit im Umfang von 10 Stunden pro Woche genehmigt. Nun vereinbart R aber mit der Kanzlei eine wöchentliche Arbeitszeit von 22,5 Stunden. Die Nebentätigkeit selber ist selbstverständlich nicht "schwarz", sondern (außer gegenüber dem OLG) ganz offiziell. Dem OLG wurde gemeldet, es werde 450,00 € verdient. Dieser Betrag wird überschritten. Die Grenze zur Anrechnung des Zusatzverdiensts auf die Unterhaltsbeihilfe wird jedoch nicht überschritten.

Was droht R nun an Konsequenzen seitens des OLG, sollte es von der Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit erfahren? Ist überhaupt damit zu rechnen, dass das OLG informiert werden könnte, etwa durch das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger? Ist es möglich, dass das LBV davon informiert wird?

Die Risiken zusätzlicher Arbeitsbelastung für den Examenserfolg sind R bekannt und müssen daher nicht thematisiert werden. ;)

Ich freue mich über Eure Rückmeldungen!


Im Grunde ist die Überschreitung von der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht mehr gedeckt. Sollte das OLG Kenntnis erlangen, könnte ich mir vorstellen, dass man den Referendar einerseits anhält, die tatsächliche Arbeitszeit auf die Genehmigte zurückzufahren. Denkbar ist auch, dass man nach § 6 Abs. 4 NtV NRW oder nach den allgemeinen Vorschriften die Genehmigung insgesamt widerruft. Ob gegen einen Referendar Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können, weiß ich nicht. Das Landesdisziplinargesetz erscheint mir nicht einschlägig, im JAG ist nur die Entlassung aus wichtigem Grund geregelt (m.E. fällt aber die Überschreitung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht darunter). Auf die Schnelle habe ich keine Rechtsgrundlage gefunden. Ob bei dem Gehalt eine Ablieferungspflicht nach § 13 NtV besteht, kann ich so abstrakt nicht sagen. Das richtet sich nach dem Einzelfall.

Dass das OLG über das Finanzamt oder den Sozialversicherungsträger informiert wird, halte ich für ausgeschlossen, weil mir keine Rechtsvorschrift bekannt ist, wonach die Daten entsprechend ausgetauscht oder weitergeleitet werden. Das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger kennen einerseits die Nebentätigkeitsgenehmigung nicht, andererseits haben sie auch nicht die Aufgabe, Nachforschungen anzustellen.

Was bleibt ist nur eine unerlaubte Überschreitung der Nebentätigkeit. 

Hoffe, das gibt Dir einen kleinen Anhaltspunkt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.07.2022, 13:44 von MrJudgeBW.)
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Gast
Unregistered
 
#8
27.07.2022, 14:12
(26.07.2022, 20:27)Kugellager schrieb:  Hallo zusammen,

folgendes Fallbeispiel:

Referendar R aus NRW jobbt neben dem Referendariat bei einer Rechtsanwaltskanzlei. Das OLG hat ihm die Nebentätigkeit im Umfang von 10 Stunden pro Woche genehmigt. Nun vereinbart R aber mit der Kanzlei eine wöchentliche Arbeitszeit von 22,5 Stunden. Die Nebentätigkeit selber ist selbstverständlich nicht "schwarz", sondern (außer gegenüber dem OLG) ganz offiziell. Dem OLG wurde gemeldet, es werde 450,00 € verdient. Dieser Betrag wird überschritten. Die Grenze zur Anrechnung des Zusatzverdiensts auf die Unterhaltsbeihilfe wird jedoch nicht überschritten.

Was droht R nun an Konsequenzen seitens des OLG, sollte es von der Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit erfahren? Ist überhaupt damit zu rechnen, dass das OLG informiert werden könnte, etwa durch das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger? Ist es möglich, dass das LBV davon informiert wird?

Die Risiken zusätzlicher Arbeitsbelastung für den Examenserfolg sind R bekannt und müssen daher nicht thematisiert werden. ;)

Ich freue mich über Eure Rückmeldungen!

No risk, no fun. Das findet niemand heraus, es sei denn Du hast Neider, die dich anschwärzen  Prost
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Kugellager
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#9
27.07.2022, 19:04
(27.07.2022, 13:43)MrJudgeBW schrieb:  
(26.07.2022, 20:27)Kugellager schrieb:  Hallo zusammen,

folgendes Fallbeispiel:

Referendar R aus NRW jobbt neben dem Referendariat bei einer Rechtsanwaltskanzlei. Das OLG hat ihm die Nebentätigkeit im Umfang von 10 Stunden pro Woche genehmigt. Nun vereinbart R aber mit der Kanzlei eine wöchentliche Arbeitszeit von 22,5 Stunden. Die Nebentätigkeit selber ist selbstverständlich nicht "schwarz", sondern (außer gegenüber dem OLG) ganz offiziell. Dem OLG wurde gemeldet, es werde 450,00 € verdient. Dieser Betrag wird überschritten. Die Grenze zur Anrechnung des Zusatzverdiensts auf die Unterhaltsbeihilfe wird jedoch nicht überschritten.

Was droht R nun an Konsequenzen seitens des OLG, sollte es von der Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit erfahren? Ist überhaupt damit zu rechnen, dass das OLG informiert werden könnte, etwa durch das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger? Ist es möglich, dass das LBV davon informiert wird?

Die Risiken zusätzlicher Arbeitsbelastung für den Examenserfolg sind R bekannt und müssen daher nicht thematisiert werden. ;)

Ich freue mich über Eure Rückmeldungen!


Im Grunde ist die Überschreitung von der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht mehr gedeckt. Sollte das OLG Kenntnis erlangen, könnte ich mir vorstellen, dass man den Referendar einerseits anhält, die tatsächliche Arbeitszeit auf die Genehmigte zurückzufahren. Denkbar ist auch, dass man nach § 6 Abs. 4 NtV NRW oder nach den allgemeinen Vorschriften die Genehmigung insgesamt widerruft. Ob gegen einen Referendar Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können, weiß ich nicht. Das Landesdisziplinargesetz erscheint mir nicht einschlägig, im JAG ist nur die Entlassung aus wichtigem Grund geregelt (m.E. fällt aber die Überschreitung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht darunter). Auf die Schnelle habe ich keine Rechtsgrundlage gefunden. Ob bei dem Gehalt eine Ablieferungspflicht nach § 13 NtV besteht, kann ich so abstrakt nicht sagen. Das richtet sich nach dem Einzelfall.

Dass das OLG über das Finanzamt oder den Sozialversicherungsträger informiert wird, halte ich für ausgeschlossen, weil mir keine Rechtsvorschrift bekannt ist, wonach die Daten entsprechend ausgetauscht oder weitergeleitet werden. Das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger kennen einerseits die Nebentätigkeitsgenehmigung nicht, andererseits haben sie auch nicht die Aufgabe, Nachforschungen anzustellen.

Was bleibt ist nur eine unerlaubte Überschreitung der Nebentätigkeit. 

Hoffe, das gibt Dir einen kleinen Anhaltspunkt.


Vielen Dank für die konstruktiven Antworten.

Speziell zu Dir, @MrJudgeBW: Könnte sich etwas anderes daraus ergeben, dass womöglich das LBV als "Erstarbeitgeber" darüber informiert wird, dass eine Zweitarbeitsstelle angetreten wird? Oder findet auch dahingehend ein Informationsaustausch nicht statt?
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Drin
Senior Member
****
Beiträge: 386
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#10
27.07.2022, 19:16
(27.07.2022, 19:04)Kugellager schrieb:  
(27.07.2022, 13:43)MrJudgeBW schrieb:  
(26.07.2022, 20:27)Kugellager schrieb:  Hallo zusammen,

folgendes Fallbeispiel:

Referendar R aus NRW jobbt neben dem Referendariat bei einer Rechtsanwaltskanzlei. Das OLG hat ihm die Nebentätigkeit im Umfang von 10 Stunden pro Woche genehmigt. Nun vereinbart R aber mit der Kanzlei eine wöchentliche Arbeitszeit von 22,5 Stunden. Die Nebentätigkeit selber ist selbstverständlich nicht "schwarz", sondern (außer gegenüber dem OLG) ganz offiziell. Dem OLG wurde gemeldet, es werde 450,00 € verdient. Dieser Betrag wird überschritten. Die Grenze zur Anrechnung des Zusatzverdiensts auf die Unterhaltsbeihilfe wird jedoch nicht überschritten.

Was droht R nun an Konsequenzen seitens des OLG, sollte es von der Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit erfahren? Ist überhaupt damit zu rechnen, dass das OLG informiert werden könnte, etwa durch das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger? Ist es möglich, dass das LBV davon informiert wird?

Die Risiken zusätzlicher Arbeitsbelastung für den Examenserfolg sind R bekannt und müssen daher nicht thematisiert werden. ;)

Ich freue mich über Eure Rückmeldungen!


Im Grunde ist die Überschreitung von der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht mehr gedeckt. Sollte das OLG Kenntnis erlangen, könnte ich mir vorstellen, dass man den Referendar einerseits anhält, die tatsächliche Arbeitszeit auf die Genehmigte zurückzufahren. Denkbar ist auch, dass man nach § 6 Abs. 4 NtV NRW oder nach den allgemeinen Vorschriften die Genehmigung insgesamt widerruft. Ob gegen einen Referendar Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können, weiß ich nicht. Das Landesdisziplinargesetz erscheint mir nicht einschlägig, im JAG ist nur die Entlassung aus wichtigem Grund geregelt (m.E. fällt aber die Überschreitung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht darunter). Auf die Schnelle habe ich keine Rechtsgrundlage gefunden. Ob bei dem Gehalt eine Ablieferungspflicht nach § 13 NtV besteht, kann ich so abstrakt nicht sagen. Das richtet sich nach dem Einzelfall.

Dass das OLG über das Finanzamt oder den Sozialversicherungsträger informiert wird, halte ich für ausgeschlossen, weil mir keine Rechtsvorschrift bekannt ist, wonach die Daten entsprechend ausgetauscht oder weitergeleitet werden. Das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger kennen einerseits die Nebentätigkeitsgenehmigung nicht, andererseits haben sie auch nicht die Aufgabe, Nachforschungen anzustellen.

Was bleibt ist nur eine unerlaubte Überschreitung der Nebentätigkeit. 

Hoffe, das gibt Dir einen kleinen Anhaltspunkt.


Vielen Dank für die konstruktiven Antworten.

Speziell zu Dir, @MrJudgeBW: Könnte sich etwas anderes daraus ergeben, dass womöglich das LBV als "Erstarbeitgeber" darüber informiert wird, dass eine Zweitarbeitsstelle angetreten wird? Oder findet auch dahingehend ein Informationsaustausch nicht statt?


Findet nicht statt. Es gibt teilweise automatisierten Austausch (etwa 397 SGB III), das ist hier aber nicht einschlägig. Der Arbeitgeber erhält grds keine Kenntnis von anderen Arbeitsstellen, da gilt für Leute, die vom LBV bezahlt werden, nichts anderes. Ausnahme mglw, wenn (was hier nicht einschägig ist) Versorgung bei DU geleistet wird.
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