15.07.2022, 15:59
(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb:(15.07.2022, 15:10)Gast schrieb: Was genau lief denn in NRW? Anwaltsklausur?
RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
15.07.2022, 16:06
(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb:(15.07.2022, 15:10)Gast schrieb: Was genau lief denn in NRW? Anwaltsklausur?
RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Ne, der Antrag vom November 2021 wurde doch nachträglich durch den am 04.04.2021 formell ordnungsgemäßen Antrag gemäß § 45 I Nr. 1 VwVfG geheilt, sodass am Ende der Anspruch bestand.
Gemäß § 3 I 4 AZV war dann der Termin maßgeblich, an dem der (später geheilte) Antrag einging und Elterngeld bezogen wurde.
Also entweder ab November 2021 oder Dezember 2021, letzteres habe ich angenommen, da der Bewilligungsbescheid ja erst im Dezember kam und ich mich jetzt auch noch mit Kindergeldanträgen herumschlagen wollte ;)
Auf den 45 VwVfG wurde man doch gestoßen oder bin ich hier auf dem falschen Dampfer? Der Mandant hat doch sowas gefragt wie: "Kann man das jetzt nicht im nachträglichen Verfahren heilen?" Damit war ja nicht die fehlende Anhörung gemeint (?), sondern die Heilung durch richtigen Antrag, weil wir ja in der VErpflichtungssituation sind.
Was habt ihr in den ZWeckmäßigkeitserwägungen?
15.07.2022, 16:10
(15.07.2022, 16:06)HessenHesse schrieb:(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb:(15.07.2022, 15:10)Gast schrieb: Was genau lief denn in NRW? Anwaltsklausur?
RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Ne, der Antrag vom November 2021 wurde doch nachträglich durch den am 04.04.2021 formell ordnungsgemäßen Antrag gemäß § 45 I Nr. 1 VwVfG geheilt, sodass am Ende der Anspruch bestand.
Gemäß § 3 I 4 AZV war dann der Termin maßgeblich, an dem der (später geheilte) Antrag einging und Elterngeld bezogen wurde.
Also entweder ab November 2021 oder Dezember 2021, letzteres habe ich angenommen, da der Bewilligungsbescheid ja erst im Dezember kam und ich mich jetzt auch noch mit Kindergeldanträgen herumschlagen wollte ;)
Auf den 45 VwVfG wurde man doch gestoßen oder bin ich hier auf dem falschen Dampfer? Der Mandant hat doch sowas gefragt wie: "Kann man das jetzt nicht im nachträglichen Verfahren heilen?" Damit war ja nicht die fehlende Anhörung gemeint (?), sondern die Heilung durch richtigen Antrag, weil wir ja in der VErpflichtungssituation sind.
Was habt ihr in den ZWeckmäßigkeitserwägungen?
Jetzt wo du es sagst, macht das Sinn..
ich hoffe, ich hab die Klausur jetzt nicht komplett in den Sand gesetzt
15.07.2022, 16:12
(15.07.2022, 16:10)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 16:06)HessenHesse schrieb:(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb:(15.07.2022, 15:10)Gast schrieb: Was genau lief denn in NRW? Anwaltsklausur?
RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Jetzt wo du es sagst, macht das Sinn..
ich hoffe, ich hab die Klausur jetzt nicht komplett in den Sand gesetzt ?
Denke ich doch nicht, weil es ja im Grunde gaaaaaaaanz am Ende kam. Sofern das überhaupt richtig ist, ändert es ja quasi nur das Endergebnis, oder? Dann hast du gesagt Erfolgsaussichten (-)?
15.07.2022, 16:21
(15.07.2022, 16:12)HessenHesse schrieb:(15.07.2022, 16:10)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 16:06)HessenHesse schrieb:(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb: RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Jetzt wo du es sagst, macht das Sinn..
ich hoffe, ich hab die Klausur jetzt nicht komplett in den Sand gesetzt ?
Denke ich doch nicht, weil es ja im Grunde gaaaaaaaanz am Ende kam. Sofern das überhaupt richtig ist, ändert es ja quasi nur das Endergebnis, oder? Dann hast du gesagt Erfolgsaussichten (-)?
Nein, ich habe Erfolgsaussichten (+), aber nicht für November, sondern erst ab dem Januar und mit dem Antrag vom 4.4 erst rückwirkend auf den Zeitpunkt.. hab gesagt, das im November ging zu Lasten des Mandanten
Ansonsten ganz normal Zweckmäßigkeit, Aufklärungen des Mandanten, Antrag nach 60 VwGO, Rat, eidesstattliche Versicherungen, Hinweise zu 6, 87a II und 101 II, 67 VI Vwgo sowie 11 II 2 bOra erwähnt
15.07.2022, 16:26
Mist, 87a II VwGO ist natürlich ne gute Idee. Am Ende ist eh alles Korrektorwillkür.
15.07.2022, 18:04
Greift 45 Nr. 1 vwvfg hier überhaupt? Ich dachte das wäre eher der Fall, dass ein VA ohne Antrag erlassen wurde, obwohl ein solcher erforderlich wäre und nicht, dass ein VA nicht erlassen wird und dann wird nachträglich beantragt und auf einmal hätte er vorher erlassen werden müssen
15.07.2022, 18:24
Herzlichen Glückwunsch an alle, ihr habt es fürs Erste geschafft! Lasst euch feiern und genießt die Erholungszeit !!!

15.07.2022, 18:38
45 I Nr. 1 passt hier doch gar nicht oder?
Dafür gab es ja den 3 I S. 4 AZV
Dafür gab es ja den 3 I S. 4 AZV
15.07.2022, 18:39
(15.07.2022, 18:04)RefX schrieb: Greift 45 Nr. 1 vwvfg hier überhaupt? Ich dachte das wäre eher der Fall, dass ein VA ohne Antrag erlassen wurde, obwohl ein solcher erforderlich wäre und nicht, dass ein VA nicht erlassen wird und dann wird nachträglich beantragt und auf einmal hätte er vorher erlassen werden müssen
Ich glaube auch nicht, dass hier § 45 I Nr 1 in dem Zusammenhang anwendbar war.