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  5. Klausuren Juli 2022
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Klausuren Juli 2022
Gast
Unregistered
 
#181
14.07.2022, 19:15
(14.07.2022, 18:46)NRWin schrieb:  Das Problem war wohl eher in der Rechtsbehefsbelehrung , dass der Verweis auf die elektronische Form fehlte §55a. ( Die Anwältin hat es ja auch über beA eingereicht). Aber ich habe gesagt, dass das egal ist, weil die Zustellung an die Anwältin erfolgte und sie diese Fristen kennen musste. Dann kam es auf die Frist an. Hier kann das Gericht die Postzustellungsurkunde frei würdigen. Da stand zwar, dass die Zustellerin versicherte, sie habe versucht zu klingeln, aber die Anwältin behauptete eben das Gegenteil ( steht in der Kommentierung bei 178).  Dann kommt es nach 189 auf die tatsächliche kenntnismöglichkeit an. Das ist aber nicht der 16.05 gewesen, sondern war schon der 15.05 ( die Anwältin hat nicht gesagt, warum sie am 15.05) nicht am Briefkasten war.

Das Bezweifle ich. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist schon gar nicht über die elektronische Form zu belehren. Ergibt sich zumindest nicht aus dem Wortlaut von § 58 I VwGO und bestätigt auch durch Kopp/Schenke, § 58 Rn. 11: "Nicht erforderlich ist ein Hinweis [...] auf die Form." Bei Rn. 12 steht sodann: "Sind Angaben, die nach § 58 Abs. 1 nicht erforderlich sind, unzutreffend oder irreführend, so machen sie die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren [...]. Dies gilt zB für die Bezeichung einer Sollvorschrift als Mussvorschrift [...]". Dazu s.o., in der Rechtsbehelfsbelehrung war die Rede davon, dass die "Klage einen Antrag enthalten muss", was gem. § 82 I 2 VwGO ("soll einen Antrag enthalten") falsch ist. 

Dann kann das Zustellungsproblem auch dahinstehen, da die einjährige Klagefrist unabhängig von dem genauen Zustellungsdatum jedenfalls eingehalten wurde.
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Optimist
Unregistered
 
#182
14.07.2022, 19:52
Es heißt ja, dass die schwersten Klausuren die besten sind. Dann haben wir einen echt guten Durchgang ?
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RefX
Junior Member
**
Beiträge: 45
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#183
14.07.2022, 19:53
(14.07.2022, 19:52)Optimist schrieb:  Es heißt ja, dass die schwersten Klausuren die besten sind. Dann haben wir einen echt guten Durchgang ?

Hm, ich fand die Klausur eher durchschnittlich. Also nicht, dass sie mir nicht schwer gefallen sind, aber jetzt keine absurde kacke (außer das Strafurteil).
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GastNds5
Unregistered
 
#184
14.07.2022, 19:58
Ich Idiot habe alles ordentlich als materiell illegal erörtert und dann eine aktive Duldung angenommen. Könnte mich Ohrfeigen
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Gast
Unregistered
 
#185
14.07.2022, 20:17
(14.07.2022, 18:46)NRWin schrieb:  Das Problem war wohl eher in der Rechtsbehefsbelehrung , dass der Verweis auf die elektronische Form fehlte §55a. ( Die Anwältin hat es ja auch über beA eingereicht). Aber ich habe gesagt, dass das egal ist, weil die Zustellung an die Anwältin erfolgte und sie diese Fristen kennen musste. Dann kam es auf die Frist an. Hier kann das Gericht die Postzustellungsurkunde frei würdigen. Da stand zwar, dass die Zustellerin versicherte, sie habe versucht zu klingeln, aber die Anwältin behauptete eben das Gegenteil ( steht in der Kommentierung bei 178).  Dann kommt es nach 189 auf die tatsächliche kenntnismöglichkeit an. Das ist aber nicht der 16.05 gewesen, sondern war schon der 15.05 ( die Anwältin hat nicht gesagt, warum sie am 15.05) nicht am Briefkasten war.

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss unabhängig davon, ob an Anwalt oder Beteiligte zugestellt wird, korrekt sein.
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Gast Hessen1
Unregistered
 
#186
14.07.2022, 20:21
Ich hatte den Eindruck, dass die gesamte Zustellungsproblematik eine Nebelkerze war, da ja die falsche Belehrung ohnehin dazu führte, dass die Jahresfrist galt...
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Gast NRW1
Unregistered
 
#187
14.07.2022, 20:26
(14.07.2022, 19:15)Gast schrieb:  
(14.07.2022, 18:46)NRWin schrieb:  Das Problem war wohl eher in der Rechtsbehefsbelehrung , dass der Verweis auf die elektronische Form fehlte §55a. ( Die Anwältin hat es ja auch über beA eingereicht). Aber ich habe gesagt, dass das egal ist, weil die Zustellung an die Anwältin erfolgte und sie diese Fristen kennen musste. Dann kam es auf die Frist an. Hier kann das Gericht die Postzustellungsurkunde frei würdigen. Da stand zwar, dass die Zustellerin versicherte, sie habe versucht zu klingeln, aber die Anwältin behauptete eben das Gegenteil ( steht in der Kommentierung bei 178).  Dann kommt es nach 189 auf die tatsächliche kenntnismöglichkeit an. Das ist aber nicht der 16.05 gewesen, sondern war schon der 15.05 ( die Anwältin hat nicht gesagt, warum sie am 15.05) nicht am Briefkasten war.

Das Bezweifle ich. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist schon gar nicht über die elektronische Form zu belehren. Ergibt sich zumindest nicht aus dem Wortlaut von § 58 I VwGO und bestätigt auch durch Kopp/Schenke, § 58 Rn. 11: "Nicht erforderlich ist ein Hinweis [...] auf die Form." Bei Rn. 12 steht sodann: "Sind Angaben, die nach § 58 Abs. 1 nicht erforderlich sind, unzutreffend oder irreführend, so machen sie die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren [...]. Dies gilt zB für die Bezeichung einer Sollvorschrift als Mussvorschrift [...]". Dazu s.o., in der Rechtsbehelfsbelehrung war die Rede davon, dass die "Klage einen Antrag enthalten muss", was gem. § 82 I 2 VwGO ("soll einen Antrag enthalten") falsch ist. 

Dann kann das Zustellungsproblem auch dahinstehen, da die einjährige Klagefrist unabhängig von dem genauen Zustellungsdatum jedenfalls eingehalten wurde.


Schon allein klausurtaktisch war es so angelegt, dass man das Zustellungsproblem nicht einfach dahinstehen lassen sollte. Dafür war dazu zuviel vorgetragen. Die Lösung ist gut. Der 15.05 ist vielleicht ein Sonntag, aber dann zumindest am 16.05 ( Frist eingehalten)
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Gast
Unregistered
 
#188
14.07.2022, 20:31
(14.07.2022, 20:26)Gast NRW1 schrieb:  
(14.07.2022, 19:15)Gast schrieb:  
(14.07.2022, 18:46)NRWin schrieb:  Das Problem war wohl eher in der Rechtsbehefsbelehrung , dass der Verweis auf die elektronische Form fehlte §55a. ( Die Anwältin hat es ja auch über beA eingereicht). Aber ich habe gesagt, dass das egal ist, weil die Zustellung an die Anwältin erfolgte und sie diese Fristen kennen musste. Dann kam es auf die Frist an. Hier kann das Gericht die Postzustellungsurkunde frei würdigen. Da stand zwar, dass die Zustellerin versicherte, sie habe versucht zu klingeln, aber die Anwältin behauptete eben das Gegenteil ( steht in der Kommentierung bei 178).  Dann kommt es nach 189 auf die tatsächliche kenntnismöglichkeit an. Das ist aber nicht der 16.05 gewesen, sondern war schon der 15.05 ( die Anwältin hat nicht gesagt, warum sie am 15.05) nicht am Briefkasten war.

Das Bezweifle ich. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist schon gar nicht über die elektronische Form zu belehren. Ergibt sich zumindest nicht aus dem Wortlaut von § 58 I VwGO und bestätigt auch durch Kopp/Schenke, § 58 Rn. 11: "Nicht erforderlich ist ein Hinweis [...] auf die Form." Bei Rn. 12 steht sodann: "Sind Angaben, die nach § 58 Abs. 1 nicht erforderlich sind, unzutreffend oder irreführend, so machen sie die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren [...]. Dies gilt zB für die Bezeichung einer Sollvorschrift als Mussvorschrift [...]". Dazu s.o., in der Rechtsbehelfsbelehrung war die Rede davon, dass die "Klage einen Antrag enthalten muss", was gem. § 82 I 2 VwGO ("soll einen Antrag enthalten") falsch ist. 

Dann kann das Zustellungsproblem auch dahinstehen, da die einjährige Klagefrist unabhängig von dem genauen Zustellungsdatum jedenfalls eingehalten wurde.


Schon allein klausurtaktisch war es so angelegt, dass man das Zustellungsproblem nicht einfach dahinstehen lassen sollte. Dafür war dazu zuviel vorgetragen. Die Lösung ist gut. Der 15.05 ist vielleicht ein Sonntag, aber dann zumindest am 16.05 ( Frist eingehalten)

Naja im Kopp/Schenke war genau der letzte Satz der Belehrung wortwörtlich als Formulierung, die eine Belehrung als irreführend und fehlerhaft einordnet, aufgeführt.
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Gast
Unregistered
 
#189
14.07.2022, 20:37
"Es wird gebeten, den Widerspruch mit Begründung einzureichen" (genau das war auch der Satz im SV) führt zu einer fehlerhaften Belehrung, die irreführend und generell geeignet ist, den Widerspruchsführer davon abzuhalten, einen Widerspruch einzulegen.
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++NRW++
Unregistered
 
#190
14.07.2022, 20:49
Wenn man "fehlerhafte rechtsbehelfsbelehrung an Bevollmächtigten" googelt kommen verschieden Sachen, wo der BGH zB schonma entschieden hat, dass der Anwalt sich nicht auf offensichtliche Fehler berufen darf, weil von ihm ein anderer Kenntnisstand vorausgesetzt wird. Da ist jetzt kein Verwaltungsurteil angeführt, aber wenn sich das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit hören lässt, dann lässt sich das auch beim Verwaltungsgericht hören. Was ich auch richtig finde. Ich fände es unbillig, wennn an den Anwalt zugestellt wird und der sich auf Jahresfrist beruft, weil die Belehrung falsch ist.
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