11.07.2022, 17:25
Habt ihr den Tatkomplex mit dem Handy angeklagt oder wegen mangelnder Nachweisbarkeit abgelehnt
Hab da nur 242 I angenommen, 243 (-), da nicht verriegelt
Hab da nur 242 I angenommen, 243 (-), da nicht verriegelt
11.07.2022, 17:30
Handy?
11.07.2022, 17:37
11.07.2022, 17:37
(11.07.2022, 17:30)Gast schrieb: Handy?
Entschuldige bitte, das kam in Niedersachsen noch. Da hat der Beschuldigte wohl 2 Tage vor dem LKW Geschehen ein Handy aus einem nicht verriegelten Fahrzeug genommen und das Handy wurde später bei einer Durchsuchung wegen der LKW Angelegenheit in seiner Jackentasche gefunden
11.07.2022, 17:45
Echte Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei?
11.07.2022, 17:54
11.07.2022, 18:31
Ja genau :)
11.07.2022, 19:50
(11.07.2022, 17:45)Dina schrieb: Echte Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei?
Finde ich schwierig. Der Beschuldigte hat ja selbst eingeräumt dabei gewesen zu sein. Die Einlassung, er habe nur unbeteiligt auf dem Beifahrersitz gesessen, kann durch die übrigen Zeugenaussagen sowie die Dashcamaufnahmen widerlegt werden: Vier Personen verließen nach der Tat das Fahrzeug, wovon während der Tatausführung einer auf der Motorhaube stand, der zweite sicherte diesen mit einem Seil, der dritte nahm die gestohlene Ladung entgegen und der vierte musste dann wohl am Steuer gewesen sein. Somit liegt doch mMn zumindest – wenn man nicht aufgrund der Tatumstände, die eingeübt und einstudiert gem. eines gemeinsamen Tatplans wirkten, bereits eine Mittäterschaft annimmt – iSd eines Stufenverhältnisses (zwischen Täterschaft und Teilnahme) eine Beihilfe vor, womit kein Raum für eine Wahlfeststellung bleibt.
11.07.2022, 20:13
Nein, lies oben. Wir hatten in Niedersachsen einen weiteren Tatkomplex, auf den sich unser Gespräch bezieht.
11.07.2022, 20:18
(11.07.2022, 19:50)Gast schrieb:(11.07.2022, 17:45)Dina schrieb: Echte Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei?
Finde ich schwierig. Der Beschuldigte hat ja selbst eingeräumt dabei gewesen zu sein. Die Einlassung, er habe nur unbeteiligt auf dem Beifahrersitz gesessen, kann durch die übrigen Zeugenaussagen sowie die Dashcamaufnahmen widerlegt werden: Vier Personen verließen nach der Tat das Fahrzeug, wovon während der Tatausführung einer auf der Motorhaube stand, der zweite sicherte diesen mit einem Seil, der dritte nahm die gestohlene Ladung entgegen und der vierte musste dann wohl am Steuer gewesen sein. Somit liegt doch mMn zumindest – wenn man nicht aufgrund der Tatumstände, die eingeübt und einstudiert gem. eines gemeinsamen Tatplans wirkten, bereits eine Mittäterschaft annimmt – iSd eines Stufenverhältnisses (zwischen Täterschaft und Teilnahme) eine Beihilfe vor, womit kein Raum für eine Wahlfeststellung bleibt.
So habe ich es auch gelöst. Es wurde mit Blick auf den Schuhsohlenabdruck auf der Motorhaube dann tatsächlich wortwörtlich ein Schuh draus. Hinreichender Tatverdacht liegt dafür vor, dass er aus dem Schiebedach auf die Motorhaube und losgelegt hat. Der Gesprächsinhalt im Wald zwischen dem Beschuldigten und dem Schützen stammte wohl aus der Feder eines richtigen Meisterautoren: Als "Willi" über den gezielten Todesschuss fabulierte, musste ich schon schmunzeln ob der Realitätsferne des Falles.